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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XII. Muster- und Formenschutz. §. 52. Grossbritannien.
ein Gewebe ist, durch Aufdruck an einem Ende desselben,
wenn es ein anderer Stoff ist, an einer Ecke oder anderen
geeigneten Stelle, mit den Buchstaben Rd., nebst den Ziffern
und den Buchstaben, unter welchen die Registrirung erfolgt
ist (vergl. unten), versehen.

Wer die im vierten Abschnitt erwähnte Marke an Fa-
brikaten, deren Muster nicht registrirt oder die nicht in Gross-
britannien angefertigt sind, oder nach dem Erlöschen des Mu-
sterrechts anbringt, oder wer Fabrikate mit wissentlich unerlaub-
ter Weise angebrachter Marke verkauft, verfällt für jede Ueber-
tretung in eine Strafe von 5 Lvr. (sect. 11).

Als Eigenthümer (proprietor) eines neuen und eigen-
thümlichen Musters soll der Urheber desselben betrachtet
werden, es sei denn, dass er das Werk im Auftrage einer
andern Person für Geld oder Geldeswerth ausgeführt habe,
in welchem Falle diese Person als Eigenthümer angesehen
und zur Einregistrirung berechtigt sein soll (sect. 5).

Das Mustereigenthum kann Andern übertragen, der Titel
der Uebertragung muss aber einregistrirt werden (sect. 6).

Die Registrirung erfolgt durch einen Beamten, welcher
von der Abtheilung des Geheimenrathes für Handel und Kolo-
nien angestellt und mit Geschäftsanweisung versehen wird
(sect. 14 -- 6 & 7 Victoria cap. 65 sect. 7).

Behufs der Registrirung sind 2 Exemplare des Musters
(gezeichnet oder gedruckt), begleitet von dem Namen des
Eigenthümers und der Nummer der Klasse, für welche die Re-
gistrirung verlangt wird, einzureichen. Jedes von diesen Exem-
plaren wird mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet, und
eins davon dem Extrahenten zurückgegeben, das andere auf-
bewahrt (sect. 15)1).

Auf jedem Exemplare soll der Registrator die erfolgte
Eintragung des Musters, den Tag der Eintragung und den
Namen oder die Firma des Eigenthümers, nebst dem Wohn-
orte, so wie Nummer und Buchstaben der Registrirung ver-
merken, auch diesen Vermerk unterschreiben und untersiegeln.
Derselbe bildet dann einen hinlänglichen Beweis für die vor-

1) Nach sect. 11 der Acte von 1850 (13 & 14 Victoria c. 104)
kann der Registrator von der Einreichung der Zeichnungen dispensi-
ren, wenn eine schriftliche Beschreibung des Musters genügt.

XII. Muster- und Formenschutz. §. 52. Grossbritannien.
ein Gewebe ist, durch Aufdruck an einem Ende desselben,
wenn es ein anderer Stoff ist, an einer Ecke oder anderen
geeigneten Stelle, mit den Buchstaben Rd., nebst den Ziffern
und den Buchstaben, unter welchen die Registrirung erfolgt
ist (vergl. unten), versehen.

Wer die im vierten Abschnitt erwähnte Marke an Fa-
brikaten, deren Muster nicht registrirt oder die nicht in Gross-
britannien angefertigt sind, oder nach dem Erlöschen des Mu-
sterrechts anbringt, oder wer Fabrikate mit wissentlich unerlaub-
ter Weise angebrachter Marke verkauft, verfällt für jede Ueber-
tretung in eine Strafe von 5 Lvr. (sect. 11).

Als Eigenthümer (proprietor) eines neuen und eigen-
thümlichen Musters soll der Urheber desselben betrachtet
werden, es sei denn, dass er das Werk im Auftrage einer
andern Person für Geld oder Geldeswerth ausgeführt habe,
in welchem Falle diese Person als Eigenthümer angesehen
und zur Einregistrirung berechtigt sein soll (sect. 5).

Das Mustereigenthum kann Andern übertragen, der Titel
der Uebertragung muss aber einregistrirt werden (sect. 6).

Die Registrirung erfolgt durch einen Beamten, welcher
von der Abtheilung des Geheimenrathes für Handel und Kolo-
nien angestellt und mit Geschäftsanweisung versehen wird
(sect. 14 — 6 & 7 Victoria cap. 65 sect. 7).

Behufs der Registrirung sind 2 Exemplare des Musters
(gezeichnet oder gedruckt), begleitet von dem Namen des
Eigenthümers und der Nummer der Klasse, für welche die Re-
gistrirung verlangt wird, einzureichen. Jedes von diesen Exem-
plaren wird mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet, und
eins davon dem Extrahenten zurückgegeben, das andere auf-
bewahrt (sect. 15)1).

Auf jedem Exemplare soll der Registrator die erfolgte
Eintragung des Musters, den Tag der Eintragung und den
Namen oder die Firma des Eigenthümers, nebst dem Wohn-
orte, so wie Nummer und Buchstaben der Registrirung ver-
merken, auch diesen Vermerk unterschreiben und untersiegeln.
Derselbe bildet dann einen hinlänglichen Beweis für die vor-

1) Nach sect. 11 der Acte von 1850 (13 & 14 Victoria c. 104)
kann der Registrator von der Einreichung der Zeichnungen dispensi-
ren, wenn eine schriftliche Beschreibung des Musters genügt.
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[378/0405] XII. Muster- und Formenschutz. §. 52. Grossbritannien. ein Gewebe ist, durch Aufdruck an einem Ende desselben, wenn es ein anderer Stoff ist, an einer Ecke oder anderen geeigneten Stelle, mit den Buchstaben Rd., nebst den Ziffern und den Buchstaben, unter welchen die Registrirung erfolgt ist (vergl. unten), versehen. Wer die im vierten Abschnitt erwähnte Marke an Fa- brikaten, deren Muster nicht registrirt oder die nicht in Gross- britannien angefertigt sind, oder nach dem Erlöschen des Mu- sterrechts anbringt, oder wer Fabrikate mit wissentlich unerlaub- ter Weise angebrachter Marke verkauft, verfällt für jede Ueber- tretung in eine Strafe von 5 Lvr. (sect. 11). Als Eigenthümer (proprietor) eines neuen und eigen- thümlichen Musters soll der Urheber desselben betrachtet werden, es sei denn, dass er das Werk im Auftrage einer andern Person für Geld oder Geldeswerth ausgeführt habe, in welchem Falle diese Person als Eigenthümer angesehen und zur Einregistrirung berechtigt sein soll (sect. 5). Das Mustereigenthum kann Andern übertragen, der Titel der Uebertragung muss aber einregistrirt werden (sect. 6). Die Registrirung erfolgt durch einen Beamten, welcher von der Abtheilung des Geheimenrathes für Handel und Kolo- nien angestellt und mit Geschäftsanweisung versehen wird (sect. 14 — 6 & 7 Victoria cap. 65 sect. 7). Behufs der Registrirung sind 2 Exemplare des Musters (gezeichnet oder gedruckt), begleitet von dem Namen des Eigenthümers und der Nummer der Klasse, für welche die Re- gistrirung verlangt wird, einzureichen. Jedes von diesen Exem- plaren wird mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet, und eins davon dem Extrahenten zurückgegeben, das andere auf- bewahrt (sect. 15) 1). Auf jedem Exemplare soll der Registrator die erfolgte Eintragung des Musters, den Tag der Eintragung und den Namen oder die Firma des Eigenthümers, nebst dem Wohn- orte, so wie Nummer und Buchstaben der Registrirung ver- merken, auch diesen Vermerk unterschreiben und untersiegeln. Derselbe bildet dann einen hinlänglichen Beweis für die vor- 1) Nach sect. 11 der Acte von 1850 (13 & 14 Victoria c. 104) kann der Registrator von der Einreichung der Zeichnungen dispensi- ren, wenn eine schriftliche Beschreibung des Musters genügt.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/405>, abgerufen am 23.11.2024.