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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XII. Muster- und Formenschutz. §. 52. Grossbritannien.
schutzgesetze (Designs' Act) von 1842, 1843 und 1850 citirt
zu werden. Doch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die
Musterschutzgesetze von 1843 und von 1850 ausser den auf
ihren speziellen Gegenstand bezüglichen Vorschriften auch Ab-
änderungen des Gesetzes von 1842 enthalten.

Ein vollständiger Musterschutz wird nach dem Gesetze von
1842 für alle neuen und originalen Muster zur Verzierung ge-
währt, mögen dieselben als Zeichenmuster, als Modell oder als
Verzierungen der Waaren dienen und mögen dieselben durch
Drucken, Malen, Sticken, Weben, Nähen, Modelliren, Pressen,
Formen, Graviren oder durch andere mechanische oder che-
mische Mittel reproduzirt werden (sect. 3).

Der vollständige Musterschutz gewährt das ausschliess-
liche Recht, das neu erfundene Muster auf jede Art von Waa-
ren anzuwenden.

Die Dauer desselben beträgt nach Verschiedenheit der
in zwölf Klassen eingetheilten Waaren:

1. Drei Jahre für die folgenden acht Klassen:

I. Fabrikate ganz oder hauptsächlich von Metall oder Metall-
Compositionen.
II. " " " " von Holz.
III. " " " " von Glas.
IV. " " " " von gebrannter Erde,
ferner nach 13 & 14 Victoria cap. 104 sect. 8 Elfenbein,
Knochen und Papiermache.
V. Papier-Tapeten.
VI. Teppiche, ferner nach 6 & 7 Victoria cap. 65 sect. 5
Fussdecken und Wachstuch.
VIII. Shawls, sofern sie nicht in der Klasse VII begriffen sind.
XI. Gewebe aus Leinen, Baumwolle, Wolle, Seide oder Haar,
oder zweien oder mehreren solcher Stoffe, wenn das
Muster durch Druck oder durch ein anderes Verfahren,
durch welches Farben auf Waaren oder Gewebe an-
gebracht werden können, hervorgebracht ist, sofern
solche Gewebe technisch als Möbelstoffe (furnitures)
bezeichnet werden können, und sofern die Wiederholung
des Musters in weiteren Entfernungen als 12 und 8 Zoll
vorkommt.

2. Neun Kalendermonate für die folgenden drei
Klassen:

XII. Muster- und Formenschutz. §. 52. Grossbritannien.
schutzgesetze (Designs’ Act) von 1842, 1843 und 1850 citirt
zu werden. Doch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die
Musterschutzgesetze von 1843 und von 1850 ausser den auf
ihren speziellen Gegenstand bezüglichen Vorschriften auch Ab-
änderungen des Gesetzes von 1842 enthalten.

Ein vollständiger Musterschutz wird nach dem Gesetze von
1842 für alle neuen und originalen Muster zur Verzierung ge-
währt, mögen dieselben als Zeichenmuster, als Modell oder als
Verzierungen der Waaren dienen und mögen dieselben durch
Drucken, Malen, Sticken, Weben, Nähen, Modelliren, Pressen,
Formen, Graviren oder durch andere mechanische oder che-
mische Mittel reproduzirt werden (sect. 3).

Der vollständige Musterschutz gewährt das ausschliess-
liche Recht, das neu erfundene Muster auf jede Art von Waa-
ren anzuwenden.

Die Dauer desselben beträgt nach Verschiedenheit der
in zwölf Klassen eingetheilten Waaren:

1. Drei Jahre für die folgenden acht Klassen:

I. Fabrikate ganz oder hauptsächlich von Metall oder Metall-
Compositionen.
II. » » » » von Holz.
III. » » » » von Glas.
IV. » » » » von gebrannter Erde,
ferner nach 13 & 14 Victoria cap. 104 sect. 8 Elfenbein,
Knochen und Papiermaché.
V. Papier-Tapeten.
VI. Teppiche, ferner nach 6 & 7 Victoria cap. 65 sect. 5
Fussdecken und Wachstuch.
VIII. Shawls, sofern sie nicht in der Klasse VII begriffen sind.
XI. Gewebe aus Leinen, Baumwolle, Wolle, Seide oder Haar,
oder zweien oder mehreren solcher Stoffe, wenn das
Muster durch Druck oder durch ein anderes Verfahren,
durch welches Farben auf Waaren oder Gewebe an-
gebracht werden können, hervorgebracht ist, sofern
solche Gewebe technisch als Möbelstoffe (furnitures)
bezeichnet werden können, und sofern die Wiederholung
des Musters in weiteren Entfernungen als 12 und 8 Zoll
vorkommt.

2. Neun Kalendermonate für die folgenden drei
Klassen:

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[376/0403] XII. Muster- und Formenschutz. §. 52. Grossbritannien. schutzgesetze (Designs’ Act) von 1842, 1843 und 1850 citirt zu werden. Doch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Musterschutzgesetze von 1843 und von 1850 ausser den auf ihren speziellen Gegenstand bezüglichen Vorschriften auch Ab- änderungen des Gesetzes von 1842 enthalten. Ein vollständiger Musterschutz wird nach dem Gesetze von 1842 für alle neuen und originalen Muster zur Verzierung ge- währt, mögen dieselben als Zeichenmuster, als Modell oder als Verzierungen der Waaren dienen und mögen dieselben durch Drucken, Malen, Sticken, Weben, Nähen, Modelliren, Pressen, Formen, Graviren oder durch andere mechanische oder che- mische Mittel reproduzirt werden (sect. 3). Der vollständige Musterschutz gewährt das ausschliess- liche Recht, das neu erfundene Muster auf jede Art von Waa- ren anzuwenden. Die Dauer desselben beträgt nach Verschiedenheit der in zwölf Klassen eingetheilten Waaren: 1. Drei Jahre für die folgenden acht Klassen: I. Fabrikate ganz oder hauptsächlich von Metall oder Metall- Compositionen. II. » » » » von Holz. III. » » » » von Glas. IV. » » » » von gebrannter Erde, ferner nach 13 & 14 Victoria cap. 104 sect. 8 Elfenbein, Knochen und Papiermaché. V. Papier-Tapeten. VI. Teppiche, ferner nach 6 & 7 Victoria cap. 65 sect. 5 Fussdecken und Wachstuch. VIII. Shawls, sofern sie nicht in der Klasse VII begriffen sind. XI. Gewebe aus Leinen, Baumwolle, Wolle, Seide oder Haar, oder zweien oder mehreren solcher Stoffe, wenn das Muster durch Druck oder durch ein anderes Verfahren, durch welches Farben auf Waaren oder Gewebe an- gebracht werden können, hervorgebracht ist, sofern solche Gewebe technisch als Möbelstoffe (furnitures) bezeichnet werden können, und sofern die Wiederholung des Musters in weiteren Entfernungen als 12 und 8 Zoll vorkommt. 2. Neun Kalendermonate für die folgenden drei Klassen:

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/403>, abgerufen am 23.11.2024.