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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XII. Muster- und Formenschutz. §. 49. Einleitung.
von Formen und Farben, welche entweder für sich allein oder
in bestimmten Wiederholungen die äussere Zeichnung der
Waare bildet. Im weiteren Sinne werden unter Waarenmustern
auch solche Formen begriffen, welche nicht auf der Waare als
Zeichnung, sondern in der Gestalt der Waare selbst reprodu-
zirt werden sollen, wie z. B. die Muster von Gläsern, Bechern,
Tellern u. dgl.

Man unterscheidet daher zwischen den Zeichenmustern
für Gewebe, Tapeten und andere Textilien und den Formmu-
stern für die tektonischen Gewerbe.

Diese Unterscheidung ist rechtlich wichtig, insbesondere
auf dem Gebiete des Französischen Rechtes, welches seine Be-
stimmungen ausschliesslich auf den Schutz der Zeichenmuster
für Gewebe richtet, so dass der Formenschutz nur durch eine aus-
dehnende Interpretation entweder des Musterschutzgesetzes oder
der Gesetze über das artistische Eigenthum begründet werden
kann (vergl. unten §. 51).

Eine andere Erweiterung des Begriffes der Waarenmuster
betrifft die Bestimmung des Musters. Die letztere besteht an und
für sich in einer Verzierung der Waare, welche die Befriedigung
des Geschmackes durch neu erfundene Formen und Farbenzu-
sammenstellungen bezweckt. Die Form der Waare kann aber zu-
gleich dem materiellen Gebrauche dienen und die Originalität
des Musters kann deshalb statt in einer neuen Befriedigung des
Farben- und Formensinnes vielmehr in einer neuen practischen
Anwendung des Geräthes oder Werkzeuges gefunden werden.
Solche neue Formen von Gebrauchsgegenständen gehören nach der
Bd. I S. 195 f. S. 206 entwickelten Eintheilung streng genommen
in das Gebiet der Erfindungen und weder die ältere Englische
Musterschutzgesetzgebung noch auch das heute in Rheinpreussen
und Frankreich geltende Recht nimmt auf diese Klasse von
Formen Rücksicht. Die neuere Englische Gesetzgebung (vergl.
§. 92) hat dagegen auch für diese Gebrauchsmuster einen nach
besondern Bestimmungen geregelten Musterschutz eingeführt.
Doch kann dieser Zweig des Formenschutzes im Grunde wohl
als eine Art des Patentschutzes bezeichnet werden, welcher
unter erleichterten Bedingungen einer gewissen Klasse von Er-
findungen zu Theil wird.

Der Ursprung des Musterschutzes ist auf England und
Frankreich zurückzuführen, wo derselbe gleichzeitig (1787)

XII. Muster- und Formenschutz. §. 49. Einleitung.
von Formen und Farben, welche entweder für sich allein oder
in bestimmten Wiederholungen die äussere Zeichnung der
Waare bildet. Im weiteren Sinne werden unter Waarenmustern
auch solche Formen begriffen, welche nicht auf der Waare als
Zeichnung, sondern in der Gestalt der Waare selbst reprodu-
zirt werden sollen, wie z. B. die Muster von Gläsern, Bechern,
Tellern u. dgl.

Man unterscheidet daher zwischen den Zeichenmustern
für Gewebe, Tapeten und andere Textilien und den Formmu-
stern für die tektonischen Gewerbe.

Diese Unterscheidung ist rechtlich wichtig, insbesondere
auf dem Gebiete des Französischen Rechtes, welches seine Be-
stimmungen ausschliesslich auf den Schutz der Zeichenmuster
für Gewebe richtet, so dass der Formenschutz nur durch eine aus-
dehnende Interpretation entweder des Musterschutzgesetzes oder
der Gesetze über das artistische Eigenthum begründet werden
kann (vergl. unten §. 51).

Eine andere Erweiterung des Begriffes der Waarenmuster
betrifft die Bestimmung des Musters. Die letztere besteht an und
für sich in einer Verzierung der Waare, welche die Befriedigung
des Geschmackes durch neu erfundene Formen und Farbenzu-
sammenstellungen bezweckt. Die Form der Waare kann aber zu-
gleich dem materiellen Gebrauche dienen und die Originalität
des Musters kann deshalb statt in einer neuen Befriedigung des
Farben- und Formensinnes vielmehr in einer neuen practischen
Anwendung des Geräthes oder Werkzeuges gefunden werden.
Solche neue Formen von Gebrauchsgegenständen gehören nach der
Bd. I S. 195 f. S. 206 entwickelten Eintheilung streng genommen
in das Gebiet der Erfindungen und weder die ältere Englische
Musterschutzgesetzgebung noch auch das heute in Rheinpreussen
und Frankreich geltende Recht nimmt auf diese Klasse von
Formen Rücksicht. Die neuere Englische Gesetzgebung (vergl.
§. 92) hat dagegen auch für diese Gebrauchsmuster einen nach
besondern Bestimmungen geregelten Musterschutz eingeführt.
Doch kann dieser Zweig des Formenschutzes im Grunde wohl
als eine Art des Patentschutzes bezeichnet werden, welcher
unter erleichterten Bedingungen einer gewissen Klasse von Er-
findungen zu Theil wird.

Der Ursprung des Musterschutzes ist auf England und
Frankreich zurückzuführen, wo derselbe gleichzeitig (1787)

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[352/0379] XII. Muster- und Formenschutz. §. 49. Einleitung. von Formen und Farben, welche entweder für sich allein oder in bestimmten Wiederholungen die äussere Zeichnung der Waare bildet. Im weiteren Sinne werden unter Waarenmustern auch solche Formen begriffen, welche nicht auf der Waare als Zeichnung, sondern in der Gestalt der Waare selbst reprodu- zirt werden sollen, wie z. B. die Muster von Gläsern, Bechern, Tellern u. dgl. Man unterscheidet daher zwischen den Zeichenmustern für Gewebe, Tapeten und andere Textilien und den Formmu- stern für die tektonischen Gewerbe. Diese Unterscheidung ist rechtlich wichtig, insbesondere auf dem Gebiete des Französischen Rechtes, welches seine Be- stimmungen ausschliesslich auf den Schutz der Zeichenmuster für Gewebe richtet, so dass der Formenschutz nur durch eine aus- dehnende Interpretation entweder des Musterschutzgesetzes oder der Gesetze über das artistische Eigenthum begründet werden kann (vergl. unten §. 51). Eine andere Erweiterung des Begriffes der Waarenmuster betrifft die Bestimmung des Musters. Die letztere besteht an und für sich in einer Verzierung der Waare, welche die Befriedigung des Geschmackes durch neu erfundene Formen und Farbenzu- sammenstellungen bezweckt. Die Form der Waare kann aber zu- gleich dem materiellen Gebrauche dienen und die Originalität des Musters kann deshalb statt in einer neuen Befriedigung des Farben- und Formensinnes vielmehr in einer neuen practischen Anwendung des Geräthes oder Werkzeuges gefunden werden. Solche neue Formen von Gebrauchsgegenständen gehören nach der Bd. I S. 195 f. S. 206 entwickelten Eintheilung streng genommen in das Gebiet der Erfindungen und weder die ältere Englische Musterschutzgesetzgebung noch auch das heute in Rheinpreussen und Frankreich geltende Recht nimmt auf diese Klasse von Formen Rücksicht. Die neuere Englische Gesetzgebung (vergl. §. 92) hat dagegen auch für diese Gebrauchsmuster einen nach besondern Bestimmungen geregelten Musterschutz eingeführt. Doch kann dieser Zweig des Formenschutzes im Grunde wohl als eine Art des Patentschutzes bezeichnet werden, welcher unter erleichterten Bedingungen einer gewissen Klasse von Er- findungen zu Theil wird. Der Ursprung des Musterschutzes ist auf England und Frankreich zurückzuführen, wo derselbe gleichzeitig (1787)

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/379>, abgerufen am 22.11.2024.