XI. Die Nordischen Staaten. §. 48. Schweden, Norwegen u. Dänemark.
gereichten Patentgesuchen (Art 6) beim Erlass der Aufforde- rung zur Einreichung der Beschreibung bewirkt (Art. 9).
Der Patentinhaber muss den ganzen Wortlaut der Pa- tenturkunde dreimal binnen zwei Monaten nach dem Tage des Aushanges durch die amtliche Zeitung bekannt machen. Er muss die Erfindung binnen zwei Jahren zur Ausführung brin- gen und davon dem Handelscollegium Anzeige machen. Diese Frist kann in der Patenturkunde nach Umständen auf ein Jahr bestimmt werden. Sie kann auf den Antrag des Patentinhabers auf höchstens vier Jahre erstreckt werden. Die Anzeige von der fortdauernden practischen Ausführung der Erfindung muss von Jahr zu Jahr während der ganzen Patentdauer erneuert werden (Art. 10).
Die Cession des Patentes kann nur nach vorheriger An- zeige an das Handelscollegium erfolgen. Ist der Cessionar ein Ausländer, so muss er einen im Inlande wohnenden Be- vollmächtigten bestellen.
Die Nichtigkeit des ertheilten Patentes kann nur im Rechtswege ausgesprochen werden. Die Klage kann von jedem erhoben werden, der ein eigenes Interesse an der Aufhebung des Patentes hat, oder im öffentlichen Interesse sich der Klage unterziehen will. Sie wird bei dem Gerichte des Wohnortes des Patentinhabers, oder wenn derselbe ein Ausländer ist, sei- nes Bevollmächtigten anhängig gemacht.
Das Patent ist nichtig, wenn die Erfindung bereits vor der Patentertheilung im Inlande ausgeführt war, wenn der Pa- tentsucher die Beschreibung der Erfindung gefälscht, oder so unvollständig gegeben hat, dass nach derselben nicht der wahre Inhalt der Erfindung beurtheilt werden kann, wenn die Erfin- dung dem öffentlichen Wohle oder der öffentlichen Sicherheit gefährlich ist, oder den guten Sitten zuwiderläuft.
Wird rechtskräftig auf Vernichtung des Patentes erkannt, so fertigt das Gericht die Entscheidung dem Handelscollegium zur Bekanntmachung zu (Art. 12).
Der Widerruf des ertheilten Patentes wird ferner ohne gerichtliches Verfahren ausgesprochen, wenn dem Art. 10 zu- wider die Bekanntmachung des Patentes, oder die Anzeige von der Ausführung der Erfindung während der gesetzten Frist unterlassen, oder die jährliche Anzeige von der fortdauernden Ausübung unterblieben ist. Die Vernichtung oder der Wider-
XI. Die Nordischen Staaten. §. 48. Schweden, Norwegen u. Dänemark.
gereichten Patentgesuchen (Art 6) beim Erlass der Aufforde- rung zur Einreichung der Beschreibung bewirkt (Art. 9).
Der Patentinhaber muss den ganzen Wortlaut der Pa- tenturkunde dreimal binnen zwei Monaten nach dem Tage des Aushanges durch die amtliche Zeitung bekannt machen. Er muss die Erfindung binnen zwei Jahren zur Ausführung brin- gen und davon dem Handelscollegium Anzeige machen. Diese Frist kann in der Patenturkunde nach Umständen auf ein Jahr bestimmt werden. Sie kann auf den Antrag des Patentinhabers auf höchstens vier Jahre erstreckt werden. Die Anzeige von der fortdauernden practischen Ausführung der Erfindung muss von Jahr zu Jahr während der ganzen Patentdauer erneuert werden (Art. 10).
Die Cession des Patentes kann nur nach vorheriger An- zeige an das Handelscollegium erfolgen. Ist der Cessionar ein Ausländer, so muss er einen im Inlande wohnenden Be- vollmächtigten bestellen.
Die Nichtigkeit des ertheilten Patentes kann nur im Rechtswege ausgesprochen werden. Die Klage kann von jedem erhoben werden, der ein eigenes Interesse an der Aufhebung des Patentes hat, oder im öffentlichen Interesse sich der Klage unterziehen will. Sie wird bei dem Gerichte des Wohnortes des Patentinhabers, oder wenn derselbe ein Ausländer ist, sei- nes Bevollmächtigten anhängig gemacht.
Das Patent ist nichtig, wenn die Erfindung bereits vor der Patentertheilung im Inlande ausgeführt war, wenn der Pa- tentsucher die Beschreibung der Erfindung gefälscht, oder so unvollständig gegeben hat, dass nach derselben nicht der wahre Inhalt der Erfindung beurtheilt werden kann, wenn die Erfin- dung dem öffentlichen Wohle oder der öffentlichen Sicherheit gefährlich ist, oder den guten Sitten zuwiderläuft.
Wird rechtskräftig auf Vernichtung des Patentes erkannt, so fertigt das Gericht die Entscheidung dem Handelscollegium zur Bekanntmachung zu (Art. 12).
Der Widerruf des ertheilten Patentes wird ferner ohne gerichtliches Verfahren ausgesprochen, wenn dem Art. 10 zu- wider die Bekanntmachung des Patentes, oder die Anzeige von der Ausführung der Erfindung während der gesetzten Frist unterlassen, oder die jährliche Anzeige von der fortdauernden Ausübung unterblieben ist. Die Vernichtung oder der Wider-
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XI. Die Nordischen Staaten. §. 48. Schweden, Norwegen u. Dänemark.
gereichten Patentgesuchen (Art 6) beim Erlass der Aufforde-
rung zur Einreichung der Beschreibung bewirkt (Art. 9).
Der Patentinhaber muss den ganzen Wortlaut der Pa-
tenturkunde dreimal binnen zwei Monaten nach dem Tage des
Aushanges durch die amtliche Zeitung bekannt machen. Er
muss die Erfindung binnen zwei Jahren zur Ausführung brin-
gen und davon dem Handelscollegium Anzeige machen. Diese
Frist kann in der Patenturkunde nach Umständen auf ein Jahr
bestimmt werden. Sie kann auf den Antrag des Patentinhabers
auf höchstens vier Jahre erstreckt werden. Die Anzeige von
der fortdauernden practischen Ausführung der Erfindung muss
von Jahr zu Jahr während der ganzen Patentdauer erneuert
werden (Art. 10).
Die Cession des Patentes kann nur nach vorheriger An-
zeige an das Handelscollegium erfolgen. Ist der Cessionar
ein Ausländer, so muss er einen im Inlande wohnenden Be-
vollmächtigten bestellen.
Die Nichtigkeit des ertheilten Patentes kann nur im
Rechtswege ausgesprochen werden. Die Klage kann von jedem
erhoben werden, der ein eigenes Interesse an der Aufhebung
des Patentes hat, oder im öffentlichen Interesse sich der Klage
unterziehen will. Sie wird bei dem Gerichte des Wohnortes
des Patentinhabers, oder wenn derselbe ein Ausländer ist, sei-
nes Bevollmächtigten anhängig gemacht.
Das Patent ist nichtig, wenn die Erfindung bereits vor
der Patentertheilung im Inlande ausgeführt war, wenn der Pa-
tentsucher die Beschreibung der Erfindung gefälscht, oder so
unvollständig gegeben hat, dass nach derselben nicht der wahre
Inhalt der Erfindung beurtheilt werden kann, wenn die Erfin-
dung dem öffentlichen Wohle oder der öffentlichen Sicherheit
gefährlich ist, oder den guten Sitten zuwiderläuft.
Wird rechtskräftig auf Vernichtung des Patentes erkannt,
so fertigt das Gericht die Entscheidung dem Handelscollegium
zur Bekanntmachung zu (Art. 12).
Der Widerruf des ertheilten Patentes wird ferner ohne
gerichtliches Verfahren ausgesprochen, wenn dem Art. 10 zu-
wider die Bekanntmachung des Patentes, oder die Anzeige von
der Ausführung der Erfindung während der gesetzten Frist
unterlassen, oder die jährliche Anzeige von der fortdauernden
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/373>, abgerufen am 22.11.2024.
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