Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.XI. Die Nordischen Staaten. §. 47. Russland. dürfen höchstens auf die Zeit von sechs Jahren und nichtüber die Dauer des ausländischen Patentes hinaus bewilligt werden. Eine Verlängerung der Patentdauer findet niemals statt (Art. 133. 134). Die Schutzfrist läuft vom Tage der Ausfertigung des Pa- Die Abgabe beträgt für eine Patentdauer von 3 Jahren Die Patenturkunde wird von dem Finanzminister und Der Patentinhaber muss innerhalb des ersten Viertels Wenn der Patentinhaber seine Erfindung wesentlich ver- 1) Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde muss bei Vermei-
dung der Aufhebung des Patentes binnen sechs Monaten nach Ablauf des ersten Viertels der Patentdauer eingereicht werden (Ukas vom 12. August 1852). XI. Die Nordischen Staaten. §. 47. Russland. dürfen höchstens auf die Zeit von sechs Jahren und nichtüber die Dauer des ausländischen Patentes hinaus bewilligt werden. Eine Verlängerung der Patentdauer findet niemals statt (Art. 133. 134). Die Schutzfrist läuft vom Tage der Ausfertigung des Pa- Die Abgabe beträgt für eine Patentdauer von 3 Jahren Die Patenturkunde wird von dem Finanzminister und Der Patentinhaber muss innerhalb des ersten Viertels Wenn der Patentinhaber seine Erfindung wesentlich ver- 1) Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde muss bei Vermei-
dung der Aufhebung des Patentes binnen sechs Monaten nach Ablauf des ersten Viertels der Patentdauer eingereicht werden (Ukas vom 12. August 1852). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0369" n="342"/><fw place="top" type="header">XI. Die Nordischen Staaten. §. 47. Russland.</fw><lb/> dürfen höchstens auf die Zeit von sechs Jahren und nicht<lb/> über die Dauer des ausländischen Patentes hinaus bewilligt<lb/> werden. Eine Verlängerung der Patentdauer findet niemals<lb/> statt (Art. 133. 134).</p><lb/> <p>Die Schutzfrist läuft vom Tage der Ausfertigung des Pa-<lb/> tentes. Die Klage wegen eines Eingriffs in das Patentrecht<lb/> kann vom Tage der Einlegung des Patentgesuches an an-<lb/> hängig gemacht werden (Art. 135).</p><lb/> <p>Die Abgabe beträgt für eine Patentdauer von 3 Jahren<lb/> 90 Rubel, von 5 Jahren 150 Rubel und von 10 Jahren 450<lb/> Rubel Silber. Für Einführungspatente beträgt die Abgabe<lb/> 60 Rubel für jedes Jahr der Patentdauer.</p><lb/> <p>Die Patenturkunde wird von dem Finanzminister und<lb/> von dem Director des Departements der Manufacturen und<lb/> des innern Handels unterzeichnet und nebst der Beschreibung<lb/> des Gegenstandes in den amtlichen Blättern beider Residenzen<lb/> veröffentlicht. Ausserdem liegt in dem Ministerium ein Ver-<lb/> zeichniss der ertheilten Patente zu jedermanns Einsicht offen<lb/> (Art. 139—141).</p><lb/> <p>Der Patentinhaber muss innerhalb des ersten Viertels<lb/> der bewilligten Patentdauer die Erfindung ausführen und da-<lb/> von dem Ministerium unter Vorlegung einer Bescheinigung<lb/> der Ortspolizeibehörde Anzeige machen (Art. 142)<note place="foot" n="1)">Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde muss bei Vermei-<lb/> dung der Aufhebung des Patentes <hi rendition="#g">binnen sechs Monaten</hi> nach<lb/> Ablauf des ersten Viertels der Patentdauer eingereicht werden (Ukas<lb/> vom 12. August 1852).</note>. Die<lb/> Uebertragung des Patentes oder die Annahme von Mitbethei-<lb/> ligten muss gerichtlich abgeschlossen und demnächst dem Mi-<lb/> nisterium angezeigt werden, welches die Besitzveränderung<lb/> öffentlich bekannt macht. Die Bildung einer Actiengesellschaft<lb/> oder die Veräusserung des Patentes an eine solche ist dem<lb/> Patentinhaber ohne besondere Erlaubniss der Regierung nicht<lb/> gestattet (Art. 143. 144).</p><lb/> <p>Wenn der Patentinhaber seine Erfindung wesentlich ver-<lb/> bessert, so kann er für diese Verbesserung ein neues Patent<lb/> nachsuchen. Er ist aber in jedem Falle verbunden, dem Mi-<lb/> nisterium eine specielle Beschreibung der entdeckten Verbes-<lb/> serung einzureichen.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [342/0369]
XI. Die Nordischen Staaten. §. 47. Russland.
dürfen höchstens auf die Zeit von sechs Jahren und nicht
über die Dauer des ausländischen Patentes hinaus bewilligt
werden. Eine Verlängerung der Patentdauer findet niemals
statt (Art. 133. 134).
Die Schutzfrist läuft vom Tage der Ausfertigung des Pa-
tentes. Die Klage wegen eines Eingriffs in das Patentrecht
kann vom Tage der Einlegung des Patentgesuches an an-
hängig gemacht werden (Art. 135).
Die Abgabe beträgt für eine Patentdauer von 3 Jahren
90 Rubel, von 5 Jahren 150 Rubel und von 10 Jahren 450
Rubel Silber. Für Einführungspatente beträgt die Abgabe
60 Rubel für jedes Jahr der Patentdauer.
Die Patenturkunde wird von dem Finanzminister und
von dem Director des Departements der Manufacturen und
des innern Handels unterzeichnet und nebst der Beschreibung
des Gegenstandes in den amtlichen Blättern beider Residenzen
veröffentlicht. Ausserdem liegt in dem Ministerium ein Ver-
zeichniss der ertheilten Patente zu jedermanns Einsicht offen
(Art. 139—141).
Der Patentinhaber muss innerhalb des ersten Viertels
der bewilligten Patentdauer die Erfindung ausführen und da-
von dem Ministerium unter Vorlegung einer Bescheinigung
der Ortspolizeibehörde Anzeige machen (Art. 142) 1). Die
Uebertragung des Patentes oder die Annahme von Mitbethei-
ligten muss gerichtlich abgeschlossen und demnächst dem Mi-
nisterium angezeigt werden, welches die Besitzveränderung
öffentlich bekannt macht. Die Bildung einer Actiengesellschaft
oder die Veräusserung des Patentes an eine solche ist dem
Patentinhaber ohne besondere Erlaubniss der Regierung nicht
gestattet (Art. 143. 144).
Wenn der Patentinhaber seine Erfindung wesentlich ver-
bessert, so kann er für diese Verbesserung ein neues Patent
nachsuchen. Er ist aber in jedem Falle verbunden, dem Mi-
nisterium eine specielle Beschreibung der entdeckten Verbes-
serung einzureichen.
1) Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde muss bei Vermei-
dung der Aufhebung des Patentes binnen sechs Monaten nach
Ablauf des ersten Viertels der Patentdauer eingereicht werden (Ukas
vom 12. August 1852).
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