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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XI. Die Nordischen Staaten.


§. 47. Russland.

Vorprüfungssystem. -- Einführungspatente. -- Beschreibung. -- Prio-
rität. -- Schutzfrist. -- Abgabe. -- Bescheinigung der Ausführung. --
Verbesserungspatente. -- Aufhebung. -- Statistik. -- Königreich Poleu.

Unter den Nordischen Staaten hat am frühesten Russland
den Schutz der Erfindungen bei sich eingebürgert und zwar
zuerst durch den Ukas vom 17. Juni 1812, an dessen Stelle
das jetzt geltende Patentgesetz vom 22. November 1833 ge-
treten ist. Die 34 Paragraphen des letzteren Gesetzes sind
in den Russischen Digesten Titel 4 Buch 1 Theil 3 Abschnitt 3
als Artikel 116 bis 149 eingeschaltet1).

Zum Artikel 132 (§. 13) ist eine abändernde Vorschrift
in dem Ukase vom 23. October 1840 ergangen. Ausserdem
sind einige erläuternde Bestimmungen zum Art. 126 und 142
durch den Ukas vom 12. August 18522) gegeben.

1) Die Artikel sind nebst dem Ukase von 1840 in Looseys Samm-
lung der Gesetze für Erfindungsprivilegien S. 366--375 in russischer
Sprache abgedruckt. Die eigenthümliche Idee, welche dem angeführten
Werke zu Grunde liegt, sämmtliche Patentgesetze nur in der Landes-
sprache mitzutheilen, macht dasselbe zum grossen Theile unbrauchbar,
da dem bei weitem grössten Theile der Leser nicht einmal die ge-
brauchten russischen Typen verständlich sind. Sie erscheint auch für den
vorliegenden Fall um so weniger berechtigt, als offizielle Uebersetzun-
gen der Russischen Digesten in die deutsche und in die französische
Sprache vorhanden sind.
2) St. Petersburger Handelszeitung 1852. Nr. 68.
XI. Die Nordischen Staaten.


§. 47. Russland.

Vorprüfungssystem. — Einführungspatente. — Beschreibung. — Prio-
rität. — Schutzfrist. — Abgabe. — Bescheinigung der Ausführung. —
Verbesserungspatente. — Aufhebung. — Statistik. — Königreich Poleu.

Unter den Nordischen Staaten hat am frühesten Russland
den Schutz der Erfindungen bei sich eingebürgert und zwar
zuerst durch den Ukas vom 17. Juni 1812, an dessen Stelle
das jetzt geltende Patentgesetz vom 22. November 1833 ge-
treten ist. Die 34 Paragraphen des letzteren Gesetzes sind
in den Russischen Digesten Titel 4 Buch 1 Theil 3 Abschnitt 3
als Artikel 116 bis 149 eingeschaltet1).

Zum Artikel 132 (§. 13) ist eine abändernde Vorschrift
in dem Ukase vom 23. October 1840 ergangen. Ausserdem
sind einige erläuternde Bestimmungen zum Art. 126 und 142
durch den Ukas vom 12. August 18522) gegeben.

1) Die Artikel sind nebst dem Ukase von 1840 in Looseys Samm-
lung der Gesetze für Erfindungsprivilegien S. 366—375 in russischer
Sprache abgedruckt. Die eigenthümliche Idee, welche dem angeführten
Werke zu Grunde liegt, sämmtliche Patentgesetze nur in der Landes-
sprache mitzutheilen, macht dasselbe zum grossen Theile unbrauchbar,
da dem bei weitem grössten Theile der Leser nicht einmal die ge-
brauchten russischen Typen verständlich sind. Sie erscheint auch für den
vorliegenden Fall um so weniger berechtigt, als offizielle Uebersetzun-
gen der Russischen Digesten in die deutsche und in die französische
Sprache vorhanden sind.
2) St. Petersburger Handelszeitung 1852. Nr. 68.
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[[339]/0366] XI. Die Nordischen Staaten. §. 47. Russland. Vorprüfungssystem. — Einführungspatente. — Beschreibung. — Prio- rität. — Schutzfrist. — Abgabe. — Bescheinigung der Ausführung. — Verbesserungspatente. — Aufhebung. — Statistik. — Königreich Poleu. Unter den Nordischen Staaten hat am frühesten Russland den Schutz der Erfindungen bei sich eingebürgert und zwar zuerst durch den Ukas vom 17. Juni 1812, an dessen Stelle das jetzt geltende Patentgesetz vom 22. November 1833 ge- treten ist. Die 34 Paragraphen des letzteren Gesetzes sind in den Russischen Digesten Titel 4 Buch 1 Theil 3 Abschnitt 3 als Artikel 116 bis 149 eingeschaltet 1). Zum Artikel 132 (§. 13) ist eine abändernde Vorschrift in dem Ukase vom 23. October 1840 ergangen. Ausserdem sind einige erläuternde Bestimmungen zum Art. 126 und 142 durch den Ukas vom 12. August 1852 2) gegeben. 1) Die Artikel sind nebst dem Ukase von 1840 in Looseys Samm- lung der Gesetze für Erfindungsprivilegien S. 366—375 in russischer Sprache abgedruckt. Die eigenthümliche Idee, welche dem angeführten Werke zu Grunde liegt, sämmtliche Patentgesetze nur in der Landes- sprache mitzutheilen, macht dasselbe zum grossen Theile unbrauchbar, da dem bei weitem grössten Theile der Leser nicht einmal die ge- brauchten russischen Typen verständlich sind. Sie erscheint auch für den vorliegenden Fall um so weniger berechtigt, als offizielle Uebersetzun- gen der Russischen Digesten in die deutsche und in die französische Sprache vorhanden sind. 2) St. Petersburger Handelszeitung 1852. Nr. 68.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. [339]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/366>, abgerufen am 22.11.2024.