tentinhaber in der Form der gewöhnlichen Erfindungspatente ertheilt (Art. 11. 12).
Cessionen und Vererbungen von Patenten müssen behufs der Registrirung bei der Provinzialverwaltungsbehörde ange- meldet werden (Art. 13).
Wenn Einführungspatente für ausländische Erfindungen nachgesucht werden, so erlässt die Regierung ein Aufgebot und ertheilt das Patent demjenigen, welcher übernimmt, die Erfin- dung binnen der kürzesten Frist einzuführen. Die Regierung ist jedoch befugt, das Einführungspatent überhaupt zu ver- sagen (Art. 14).
Die Abgabe beträgt 3200 Reis für jedes Jahr der Patent- dauer und wird auf einmal bei der Einreichung des Gesuches erlegt (Art. 15).
Der Patentinhaber ist verpflichtet, monatlich zweimal die Erzeugnisse des patentirten Gewerbes öffentlich auszustellen und den Tag der Ausstellung drei Tage vorher im Regierungs- blatte (Jornal do Governo) anzuzeigen (Art. 18). Besteht die Erfindung in einem chemischen Prozess, so muss der Patent- inhaber eine Caution von 1000000 Reis (1650 Thlr.) dafür bestellen, dass er nach Ablauf des Patentes den Prozess drei- mal an vorher bekannt gemachten Tagen in Gegenwart der Personen, welche davon Kenntniss nehmen wollen, ausführen will (Art. 19).
Die Uebertretung des Art. 18 wird mit der Hälfte der für die Eingriffe in das Recht des Patentinhabers angedrohten Strafe (s. u.), im Wiederholungsfalle mit der vollen Strafe und im zweiten Rückfalle mit der Confiscation des Erzeugnisses bestraft.
Die Uebertretung des Art. 29 wird mit dem Maximum der Contraventionsstrafen und mit der Confiscation der Waaren und Werkzeuge der Fabrication bestraft. Sind diese Gegenstände auf Seite gebracht, so tritt der Verlust der Caution ein (Art. 20. 21).
Das Patent erlischt, 1) wenn nicht vor Ablauf der Hälfte der Patentdauer die Erfindung in Ausübung gesetzt ist; 2) wenn es durch richterliches Urtheil für nichtig oder gemein- schädlich erklärt oder confiscirt wird; 3) durch den Ablauf der Patentdauer (Art. 22). Die Klage auf Nichtigkeitserklärung des Patentes verjährt, wenn der Patentinhaber während der Hälfte der Patentdauer in ungestörtem Besitze seines Rechtes
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Arten der Patente. — Ausstellung.
tentinhaber in der Form der gewöhnlichen Erfindungspatente ertheilt (Art. 11. 12).
Cessionen und Vererbungen von Patenten müssen behufs der Registrirung bei der Provinzialverwaltungsbehörde ange- meldet werden (Art. 13).
Wenn Einführungspatente für ausländische Erfindungen nachgesucht werden, so erlässt die Regierung ein Aufgebot und ertheilt das Patent demjenigen, welcher übernimmt, die Erfin- dung binnen der kürzesten Frist einzuführen. Die Regierung ist jedoch befugt, das Einführungspatent überhaupt zu ver- sagen (Art. 14).
Die Abgabe beträgt 3200 Reis für jedes Jahr der Patent- dauer und wird auf einmal bei der Einreichung des Gesuches erlegt (Art. 15).
Der Patentinhaber ist verpflichtet, monatlich zweimal die Erzeugnisse des patentirten Gewerbes öffentlich auszustellen und den Tag der Ausstellung drei Tage vorher im Regierungs- blatte (Jornal do Governo) anzuzeigen (Art. 18). Besteht die Erfindung in einem chemischen Prozess, so muss der Patent- inhaber eine Caution von 1000000 Reis (1650 Thlr.) dafür bestellen, dass er nach Ablauf des Patentes den Prozess drei- mal an vorher bekannt gemachten Tagen in Gegenwart der Personen, welche davon Kenntniss nehmen wollen, ausführen will (Art. 19).
Die Uebertretung des Art. 18 wird mit der Hälfte der für die Eingriffe in das Recht des Patentinhabers angedrohten Strafe (s. u.), im Wiederholungsfalle mit der vollen Strafe und im zweiten Rückfalle mit der Confiscation des Erzeugnisses bestraft.
Die Uebertretung des Art. 29 wird mit dem Maximum der Contraventionsstrafen und mit der Confiscation der Waaren und Werkzeuge der Fabrication bestraft. Sind diese Gegenstände auf Seite gebracht, so tritt der Verlust der Caution ein (Art. 20. 21).
Das Patent erlischt, 1) wenn nicht vor Ablauf der Hälfte der Patentdauer die Erfindung in Ausübung gesetzt ist; 2) wenn es durch richterliches Urtheil für nichtig oder gemein- schädlich erklärt oder confiscirt wird; 3) durch den Ablauf der Patentdauer (Art. 22). Die Klage auf Nichtigkeitserklärung des Patentes verjährt, wenn der Patentinhaber während der Hälfte der Patentdauer in ungestörtem Besitze seines Rechtes
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Arten der Patente. — Ausstellung.
tentinhaber in der Form der gewöhnlichen Erfindungspatente
ertheilt (Art. 11. 12).
Cessionen und Vererbungen von Patenten müssen behufs
der Registrirung bei der Provinzialverwaltungsbehörde ange-
meldet werden (Art. 13).
Wenn Einführungspatente für ausländische Erfindungen
nachgesucht werden, so erlässt die Regierung ein Aufgebot und
ertheilt das Patent demjenigen, welcher übernimmt, die Erfin-
dung binnen der kürzesten Frist einzuführen. Die Regierung
ist jedoch befugt, das Einführungspatent überhaupt zu ver-
sagen (Art. 14).
Die Abgabe beträgt 3200 Reis für jedes Jahr der Patent-
dauer und wird auf einmal bei der Einreichung des Gesuches
erlegt (Art. 15).
Der Patentinhaber ist verpflichtet, monatlich zweimal die
Erzeugnisse des patentirten Gewerbes öffentlich auszustellen
und den Tag der Ausstellung drei Tage vorher im Regierungs-
blatte (Jornal do Governo) anzuzeigen (Art. 18). Besteht die
Erfindung in einem chemischen Prozess, so muss der Patent-
inhaber eine Caution von 1000000 Reis (1650 Thlr.) dafür
bestellen, dass er nach Ablauf des Patentes den Prozess drei-
mal an vorher bekannt gemachten Tagen in Gegenwart der
Personen, welche davon Kenntniss nehmen wollen, ausführen
will (Art. 19).
Die Uebertretung des Art. 18 wird mit der Hälfte der
für die Eingriffe in das Recht des Patentinhabers angedrohten
Strafe (s. u.), im Wiederholungsfalle mit der vollen Strafe und
im zweiten Rückfalle mit der Confiscation des Erzeugnisses
bestraft.
Die Uebertretung des Art. 29 wird mit dem Maximum der
Contraventionsstrafen und mit der Confiscation der Waaren und
Werkzeuge der Fabrication bestraft. Sind diese Gegenstände auf
Seite gebracht, so tritt der Verlust der Caution ein (Art. 20. 21).
Das Patent erlischt, 1) wenn nicht vor Ablauf der Hälfte
der Patentdauer die Erfindung in Ausübung gesetzt ist; 2)
wenn es durch richterliches Urtheil für nichtig oder gemein-
schädlich erklärt oder confiscirt wird; 3) durch den Ablauf
der Patentdauer (Art. 22). Die Klage auf Nichtigkeitserklärung
des Patentes verjährt, wenn der Patentinhaber während der
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/364>, abgerufen am 22.11.2024.
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