von den Verpflichtungen der Patentinhaber, von der Aufhebung der Patente, von den Prozessverfahren und von der Veröffent- lichung der erloschenen Patente. Die Strafbestimmungen ge- gen Eingriffe in das Patentrecht sind in dem Strafgesetzbuche vom 10. Dezember 1852 enthalten, welches an die Stelle des in dem Patentgesuche in Bezug genommenen älteren Strafge- setzbuches getreten ist. Das Patentgesetz enthält in den Art. 7 und 8 zugleich Bestimmungen über die Rechte der Autoren von Werken der Literatur. Diese sind indess durch das neuere Gesetz über das literarische und artistische Eigenthum vom 8. Juli 18511) aufgehoben.
Nach Art. 1 haben die Urheber neuer Erfindungen ein ausschliessliches Recht zu deren Benutzung nach näherer Be- stimmung des Gesetzes.
Dieses Recht wird für die Einführung ausländischer Er- findungen durch die Ertheilung des Patentes erworben (Art. 2). Für die inländischen Erfindungen hat dagegen nach Art. 7 das Patent nur die Bedeutung einer authentischen Beurkundung des Anspruchs auf das Recht des Erfinders, ohne die Wirk- lichkeit oder die Priorität der Erfindung, durch welche der Anspruch auf den Patentschutz bedingt ist, zu garantiren (Art. 7). Das Patentgesuch muss mit der vollständigen Be- schreibung, den nöthigen Zeichnungen und Modellen bei der Provinzialverwaltung eingelegt werden (Art. 9).
Jedes Patent darf nur einen Gegenstand umfassen (Art. 16). Das Erfindungspatent wird auf die von dem Bewerber beantragte Zeit, jedoch auf höchstens 15 Jahre ertheilt. Die Dauer des Einführungspatentes wird von der Regierung für jeden einzelnen Fall bestimmt; sie darf jedoch 5 Jahre nicht übersteigen (Art. 3. 14). Patente für Erfindungen, welche im Auslande bereits patentirt sind, dürfen das ausländische Patent nicht überdauern (Art. 10). Eine Verlängerung der Patent- dauer darf niemals stattfinden (Art. 17).
Verbesserungspatente werden an den Inhaber des Paten- tes über die verbesserte Erfindung in der Form eines blossen Certificats, welches für die noch übrige Patentdauer Geltung hat, an andere Personen und auf Verlangen auch an den Pa-
1) Blauc et Beaune, Code general p. 461.
XI. Die Romanischen Staaten. §. 46. Portugal.
von den Verpflichtungen der Patentinhaber, von der Aufhebung der Patente, von den Prozessverfahren und von der Veröffent- lichung der erloschenen Patente. Die Strafbestimmungen ge- gen Eingriffe in das Patentrecht sind in dem Strafgesetzbuche vom 10. Dezember 1852 enthalten, welches an die Stelle des in dem Patentgesuche in Bezug genommenen älteren Strafge- setzbuches getreten ist. Das Patentgesetz enthält in den Art. 7 und 8 zugleich Bestimmungen über die Rechte der Autoren von Werken der Literatur. Diese sind indess durch das neuere Gesetz über das literarische und artistische Eigenthum vom 8. Juli 18511) aufgehoben.
Nach Art. 1 haben die Urheber neuer Erfindungen ein ausschliessliches Recht zu deren Benutzung nach näherer Be- stimmung des Gesetzes.
Dieses Recht wird für die Einführung ausländischer Er- findungen durch die Ertheilung des Patentes erworben (Art. 2). Für die inländischen Erfindungen hat dagegen nach Art. 7 das Patent nur die Bedeutung einer authentischen Beurkundung des Anspruchs auf das Recht des Erfinders, ohne die Wirk- lichkeit oder die Priorität der Erfindung, durch welche der Anspruch auf den Patentschutz bedingt ist, zu garantiren (Art. 7). Das Patentgesuch muss mit der vollständigen Be- schreibung, den nöthigen Zeichnungen und Modellen bei der Provinzialverwaltung eingelegt werden (Art. 9).
Jedes Patent darf nur einen Gegenstand umfassen (Art. 16). Das Erfindungspatent wird auf die von dem Bewerber beantragte Zeit, jedoch auf höchstens 15 Jahre ertheilt. Die Dauer des Einführungspatentes wird von der Regierung für jeden einzelnen Fall bestimmt; sie darf jedoch 5 Jahre nicht übersteigen (Art. 3. 14). Patente für Erfindungen, welche im Auslande bereits patentirt sind, dürfen das ausländische Patent nicht überdauern (Art. 10). Eine Verlängerung der Patent- dauer darf niemals stattfinden (Art. 17).
Verbesserungspatente werden an den Inhaber des Paten- tes über die verbesserte Erfindung in der Form eines blossen Certificats, welches für die noch übrige Patentdauer Geltung hat, an andere Personen und auf Verlangen auch an den Pa-
1) Blauc et Beaune, Code général p. 461.
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XI. Die Romanischen Staaten. §. 46. Portugal.
von den Verpflichtungen der Patentinhaber, von der Aufhebung
der Patente, von den Prozessverfahren und von der Veröffent-
lichung der erloschenen Patente. Die Strafbestimmungen ge-
gen Eingriffe in das Patentrecht sind in dem Strafgesetzbuche
vom 10. Dezember 1852 enthalten, welches an die Stelle des
in dem Patentgesuche in Bezug genommenen älteren Strafge-
setzbuches getreten ist. Das Patentgesetz enthält in den Art.
7 und 8 zugleich Bestimmungen über die Rechte der Autoren
von Werken der Literatur. Diese sind indess durch das neuere
Gesetz über das literarische und artistische Eigenthum vom
8. Juli 1851 1) aufgehoben.
Nach Art. 1 haben die Urheber neuer Erfindungen ein
ausschliessliches Recht zu deren Benutzung nach näherer Be-
stimmung des Gesetzes.
Dieses Recht wird für die Einführung ausländischer Er-
findungen durch die Ertheilung des Patentes erworben (Art. 2).
Für die inländischen Erfindungen hat dagegen nach Art. 7 das
Patent nur die Bedeutung einer authentischen Beurkundung
des Anspruchs auf das Recht des Erfinders, ohne die Wirk-
lichkeit oder die Priorität der Erfindung, durch welche der
Anspruch auf den Patentschutz bedingt ist, zu garantiren
(Art. 7). Das Patentgesuch muss mit der vollständigen Be-
schreibung, den nöthigen Zeichnungen und Modellen bei der
Provinzialverwaltung eingelegt werden (Art. 9).
Jedes Patent darf nur einen Gegenstand umfassen (Art.
16). Das Erfindungspatent wird auf die von dem Bewerber
beantragte Zeit, jedoch auf höchstens 15 Jahre ertheilt. Die
Dauer des Einführungspatentes wird von der Regierung für
jeden einzelnen Fall bestimmt; sie darf jedoch 5 Jahre nicht
übersteigen (Art. 3. 14). Patente für Erfindungen, welche im
Auslande bereits patentirt sind, dürfen das ausländische Patent
nicht überdauern (Art. 10). Eine Verlängerung der Patent-
dauer darf niemals stattfinden (Art. 17).
Verbesserungspatente werden an den Inhaber des Paten-
tes über die verbesserte Erfindung in der Form eines blossen
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hat, an andere Personen und auf Verlangen auch an den Pa-
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/363>, abgerufen am 16.02.2025.
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