Patent verspricht, bemessen. Auch bleibt der Bestimmung der Regierung vorbehalten, ob das Patent für den ganzen Staat, oder für einen Theil desselben bewilligt werden soll (Art. 5).
Wird das Patent auf weniger als fünfzehn (bei Einfüh- rungspatenten sechs) Jahre bewilligt, so kann der Patentinhaber die nachträgliche Verlängerung der Patentdauer bis zum Maxi- mum desselben erlangen, wenn er unvorhergesehene Verluste nachweist, oder wenn Gründe des öffentlichen Nutzens seinem Antrage zur Seite stehen (Art. 6).
Die Patentabgabe beträgt 10 Scudi, bei den Einführungs- patenten 15 Scudi für jedes Jahr der bewilligten Patentdauer und wird in zwei Hälften erlegt, die erste bei der Aushändigung der Patenturkunde, die zweite Hälfte im ersten Monate der zweiten Hälfte der Patentdauer. Für die Verlängerung der Patentdauer wird die Abgabe um ein Drittel erhöht (Art. 18--21).
Das Patentgesuch wird in Rom bei dem Kardinal-Käm- merer, in den Legationen und Delegationen bei den Legaten oder Delegaten eingereicht. Es muss von einer Beschreibung begleitet sein, welche zur Ausführung der Erfindung durch jeden Ackerbauer oder Gewerbetreibenden ausreicht. Diese Beschreibung muss mit den gehörigen Zeichnungen und Mo- dellen in zwei Exemplaren eingereicht und von dem Bewerber unterzeichnet und versiegelt sein (Art 7. 8).
Das Gesuch wird von dem Beamten, welchem es präsen- tirt wird, mit dem Datum der Einreichung bezeichnet, welches für die Priorität der Erfindung massgebend ist (Art. 9).
Die Patenturkunde wird von dem Kardinal-Kämmerer ausgefertigt und im Diario di Roma öffentlich bekannt ge- macht. Das Patent wird ohne Vorprüfung über die Neuheit der Erfindung, über die Priorität oder über den Werth des- selben ausgefertigt. Es kann desshalb von jedem gerichtlich angefochten werden, welcher die Priorität der Erfindung für sich in Anspruch nimmt. Doch findet diese Klage nur inner- halb der ersten sechs Monate nach der Bekanntmachung des Patentes statt (Art. 10. 11).
Das ertheilte Patent wird zurückgenommen:
1) wenn sich ergibt, dass dasselbe dem öffentlichen Wohle oder der öffentlichen Sicherheit nachtheilig ist;
Gegenstände. — Abgaben. — Verfahren.
Patent verspricht, bemessen. Auch bleibt der Bestimmung der Regierung vorbehalten, ob das Patent für den ganzen Staat, oder für einen Theil desselben bewilligt werden soll (Art. 5).
Wird das Patent auf weniger als fünfzehn (bei Einfüh- rungspatenten sechs) Jahre bewilligt, so kann der Patentinhaber die nachträgliche Verlängerung der Patentdauer bis zum Maxi- mum desselben erlangen, wenn er unvorhergesehene Verluste nachweist, oder wenn Gründe des öffentlichen Nutzens seinem Antrage zur Seite stehen (Art. 6).
Die Patentabgabe beträgt 10 Scudi, bei den Einführungs- patenten 15 Scudi für jedes Jahr der bewilligten Patentdauer und wird in zwei Hälften erlegt, die erste bei der Aushändigung der Patenturkunde, die zweite Hälfte im ersten Monate der zweiten Hälfte der Patentdauer. Für die Verlängerung der Patentdauer wird die Abgabe um ein Drittel erhöht (Art. 18—21).
Das Patentgesuch wird in Rom bei dem Kardinal-Käm- merer, in den Legationen und Delegationen bei den Legaten oder Delegaten eingereicht. Es muss von einer Beschreibung begleitet sein, welche zur Ausführung der Erfindung durch jeden Ackerbauer oder Gewerbetreibenden ausreicht. Diese Beschreibung muss mit den gehörigen Zeichnungen und Mo- dellen in zwei Exemplaren eingereicht und von dem Bewerber unterzeichnet und versiegelt sein (Art 7. 8).
Das Gesuch wird von dem Beamten, welchem es präsen- tirt wird, mit dem Datum der Einreichung bezeichnet, welches für die Priorität der Erfindung massgebend ist (Art. 9).
Die Patenturkunde wird von dem Kardinal-Kämmerer ausgefertigt und im Diario di Roma öffentlich bekannt ge- macht. Das Patent wird ohne Vorprüfung über die Neuheit der Erfindung, über die Priorität oder über den Werth des- selben ausgefertigt. Es kann desshalb von jedem gerichtlich angefochten werden, welcher die Priorität der Erfindung für sich in Anspruch nimmt. Doch findet diese Klage nur inner- halb der ersten sechs Monate nach der Bekanntmachung des Patentes statt (Art. 10. 11).
Das ertheilte Patent wird zurückgenommen:
1) wenn sich ergibt, dass dasselbe dem öffentlichen Wohle oder der öffentlichen Sicherheit nachtheilig ist;
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Gegenstände. — Abgaben. — Verfahren.
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der Regierung vorbehalten, ob das Patent für den ganzen
Staat, oder für einen Theil desselben bewilligt werden soll
(Art. 5).
Wird das Patent auf weniger als fünfzehn (bei Einfüh-
rungspatenten sechs) Jahre bewilligt, so kann der Patentinhaber
die nachträgliche Verlängerung der Patentdauer bis zum Maxi-
mum desselben erlangen, wenn er unvorhergesehene Verluste
nachweist, oder wenn Gründe des öffentlichen Nutzens seinem
Antrage zur Seite stehen (Art. 6).
Die Patentabgabe beträgt 10 Scudi, bei den Einführungs-
patenten 15 Scudi für jedes Jahr der bewilligten Patentdauer
und wird in zwei Hälften erlegt, die erste bei der Aushändigung
der Patenturkunde, die zweite Hälfte im ersten Monate der
zweiten Hälfte der Patentdauer. Für die Verlängerung der
Patentdauer wird die Abgabe um ein Drittel erhöht (Art.
18—21).
Das Patentgesuch wird in Rom bei dem Kardinal-Käm-
merer, in den Legationen und Delegationen bei den Legaten
oder Delegaten eingereicht. Es muss von einer Beschreibung
begleitet sein, welche zur Ausführung der Erfindung durch
jeden Ackerbauer oder Gewerbetreibenden ausreicht. Diese
Beschreibung muss mit den gehörigen Zeichnungen und Mo-
dellen in zwei Exemplaren eingereicht und von dem Bewerber
unterzeichnet und versiegelt sein (Art 7. 8).
Das Gesuch wird von dem Beamten, welchem es präsen-
tirt wird, mit dem Datum der Einreichung bezeichnet, welches
für die Priorität der Erfindung massgebend ist (Art. 9).
Die Patenturkunde wird von dem Kardinal-Kämmerer
ausgefertigt und im Diario di Roma öffentlich bekannt ge-
macht. Das Patent wird ohne Vorprüfung über die Neuheit
der Erfindung, über die Priorität oder über den Werth des-
selben ausgefertigt. Es kann desshalb von jedem gerichtlich
angefochten werden, welcher die Priorität der Erfindung für
sich in Anspruch nimmt. Doch findet diese Klage nur inner-
halb der ersten sechs Monate nach der Bekanntmachung des
Patentes statt (Art. 10. 11).
Das ertheilte Patent wird zurückgenommen:
1) wenn sich ergibt, dass dasselbe dem öffentlichen Wohle
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/358>, abgerufen am 16.02.2025.
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