Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.
3) wenn der Patenttitel oder die Bezeichnung der Erfin- 4) wenn die beigefügte Beschreibung ungenügend ist oder 5) wenn die Erfindung oder Entdeckung nicht neu oder 6) wenn ein Verbesserungspatent innerhalb der dem Ur- 7) nichtig ist auch jedes Ergänzungszeugniss, wenn in Das Patent verliert seine Gültigkeit: 1) wenn die Vorauszahlung der jährlichen Taxe auch nur 2) wenn bei einem für fünf Jahre ertheilten Patente die 3) wenn sie bei einer Patentdauer von mehr als fünf Jahren In dem einen wie in dem andern Falle tritt die Aufhe- Die Klage auf Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung Wenn zweimal auf Antrag einer Privatperson die Nichtig-
3) wenn der Patenttitel oder die Bezeichnung der Erfin- 4) wenn die beigefügte Beschreibung ungenügend ist oder 5) wenn die Erfindung oder Entdeckung nicht neu oder 6) wenn ein Verbesserungspatent innerhalb der dem Ur- 7) nichtig ist auch jedes Ergänzungszeugniss, wenn in Das Patent verliert seine Gültigkeit: 1) wenn die Vorauszahlung der jährlichen Taxe auch nur 2) wenn bei einem für fünf Jahre ertheilten Patente die 3) wenn sie bei einer Patentdauer von mehr als fünf Jahren In dem einen wie in dem andern Falle tritt die Aufhe- Die Klage auf Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung Wenn zweimal auf Antrag einer Privatperson die Nichtig- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p> <hi rendition="#et"><pb facs="#f0354" n="327"/><fw place="top" type="header">Publication. — Aufhebung.</fw><lb/> bezeichneten Erfindungen oder Entdeckungen irrthümlich<lb/> gegen das Gutachten der Sanitätsbehörde ertheilt worden<lb/> ist. Wenn dieselbe irrthümlich ohne Anhörung der Sani-<lb/> tätsbehörde ertheilt ist, so wird die Berechtigung nichtig,<lb/> wenn das nachträglich eingeholte Gutachten derselben gegen<lb/> die Ertheilung ausfällt;</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">3) wenn der Patenttitel oder die Bezeichnung der Erfin-<lb/> dung ihrem wirklichen Gegenstande nicht entspricht;</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">4) wenn die beigefügte Beschreibung ungenügend ist oder<lb/> eine der nöthigen Angaben zur Ausführung der Erfindung<lb/> verheimlicht oder übergeht;</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">5) wenn die Erfindung oder Entdeckung nicht neu oder<lb/> nicht gewerblich (patentfähig) ist;</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">6) wenn ein Verbesserungspatent innerhalb der dem Ur-<lb/> heber und seinem Rechtsnachfolger vorbehaltenen sechs Mo-<lb/> nate an einen Dritten ertheilt ist;</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">7) nichtig ist auch jedes Ergänzungszeugniss, wenn in<lb/> Wirklichkeit die Abänderung, für welche es nachgesucht ist,<lb/> nicht die ursprüngliche Erfindung betrifft (Art. 57).</hi> </p><lb/> <p>Das Patent verliert seine Gültigkeit:</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">1) wenn die Vorauszahlung der jährlichen Taxe auch nur<lb/> einmal binnen drei Monaten nach dem Verfalltage unterbleibt;</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">2) wenn bei einem für fünf Jahre ertheilten Patente die<lb/> Erfindung nicht binnen Jahresfrist nach der Ertheilung aus-<lb/> geführt, oder wenn die Ausführung während eines ganzen<lb/> Jahres unterbrochen wird;</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">3) wenn sie bei einer Patentdauer von mehr als fünf Jahren<lb/> während zwei Jahren nicht ausgeführt oder unterbrochen wird.</hi> </p><lb/> <p>In dem einen wie in dem andern Falle tritt die Aufhe-<lb/> bung nicht ein, wenn die Unthätigkeit durch Ursachen bedingt<lb/> wird, welche von dem Willen des Berechtigten unabhängig<lb/> sind. Zu diesen Ursachen gehört nicht der Mangel der Geld-<lb/> mittel (Art. 58).</p><lb/> <p>Die Klage auf Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung<lb/> eines Patentes wird bei den Provinzialgerichtshöfen eingelegt.<lb/> Die Sache wird im summarischen Verfahren erörtert und ent-<lb/> schieden. Die Acten werden dem öffentlichen Ministerium mit-<lb/> getheilt.</p><lb/> <p>Wenn zweimal auf Antrag einer Privatperson die Nichtig-<lb/> keit oder Aufhebung eines Patentes mit relativer Wirkung<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [327/0354]
Publication. — Aufhebung.
bezeichneten Erfindungen oder Entdeckungen irrthümlich
gegen das Gutachten der Sanitätsbehörde ertheilt worden
ist. Wenn dieselbe irrthümlich ohne Anhörung der Sani-
tätsbehörde ertheilt ist, so wird die Berechtigung nichtig,
wenn das nachträglich eingeholte Gutachten derselben gegen
die Ertheilung ausfällt;
3) wenn der Patenttitel oder die Bezeichnung der Erfin-
dung ihrem wirklichen Gegenstande nicht entspricht;
4) wenn die beigefügte Beschreibung ungenügend ist oder
eine der nöthigen Angaben zur Ausführung der Erfindung
verheimlicht oder übergeht;
5) wenn die Erfindung oder Entdeckung nicht neu oder
nicht gewerblich (patentfähig) ist;
6) wenn ein Verbesserungspatent innerhalb der dem Ur-
heber und seinem Rechtsnachfolger vorbehaltenen sechs Mo-
nate an einen Dritten ertheilt ist;
7) nichtig ist auch jedes Ergänzungszeugniss, wenn in
Wirklichkeit die Abänderung, für welche es nachgesucht ist,
nicht die ursprüngliche Erfindung betrifft (Art. 57).
Das Patent verliert seine Gültigkeit:
1) wenn die Vorauszahlung der jährlichen Taxe auch nur
einmal binnen drei Monaten nach dem Verfalltage unterbleibt;
2) wenn bei einem für fünf Jahre ertheilten Patente die
Erfindung nicht binnen Jahresfrist nach der Ertheilung aus-
geführt, oder wenn die Ausführung während eines ganzen
Jahres unterbrochen wird;
3) wenn sie bei einer Patentdauer von mehr als fünf Jahren
während zwei Jahren nicht ausgeführt oder unterbrochen wird.
In dem einen wie in dem andern Falle tritt die Aufhe-
bung nicht ein, wenn die Unthätigkeit durch Ursachen bedingt
wird, welche von dem Willen des Berechtigten unabhängig
sind. Zu diesen Ursachen gehört nicht der Mangel der Geld-
mittel (Art. 58).
Die Klage auf Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung
eines Patentes wird bei den Provinzialgerichtshöfen eingelegt.
Die Sache wird im summarischen Verfahren erörtert und ent-
schieden. Die Acten werden dem öffentlichen Ministerium mit-
getheilt.
Wenn zweimal auf Antrag einer Privatperson die Nichtig-
keit oder Aufhebung eines Patentes mit relativer Wirkung
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |