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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Publication. -- Aufhebung.
bezeichneten Erfindungen oder Entdeckungen irrthümlich
gegen das Gutachten der Sanitätsbehörde ertheilt worden
ist. Wenn dieselbe irrthümlich ohne Anhörung der Sani-
tätsbehörde ertheilt ist, so wird die Berechtigung nichtig,
wenn das nachträglich eingeholte Gutachten derselben gegen
die Ertheilung ausfällt;

3) wenn der Patenttitel oder die Bezeichnung der Erfin-
dung ihrem wirklichen Gegenstande nicht entspricht;

4) wenn die beigefügte Beschreibung ungenügend ist oder
eine der nöthigen Angaben zur Ausführung der Erfindung
verheimlicht oder übergeht;

5) wenn die Erfindung oder Entdeckung nicht neu oder
nicht gewerblich (patentfähig) ist;

6) wenn ein Verbesserungspatent innerhalb der dem Ur-
heber und seinem Rechtsnachfolger vorbehaltenen sechs Mo-
nate an einen Dritten ertheilt ist;

7) nichtig ist auch jedes Ergänzungszeugniss, wenn in
Wirklichkeit die Abänderung, für welche es nachgesucht ist,
nicht die ursprüngliche Erfindung betrifft (Art. 57).

Das Patent verliert seine Gültigkeit:

1) wenn die Vorauszahlung der jährlichen Taxe auch nur
einmal binnen drei Monaten nach dem Verfalltage unterbleibt;

2) wenn bei einem für fünf Jahre ertheilten Patente die
Erfindung nicht binnen Jahresfrist nach der Ertheilung aus-
geführt, oder wenn die Ausführung während eines ganzen
Jahres unterbrochen wird;

3) wenn sie bei einer Patentdauer von mehr als fünf Jahren
während zwei Jahren nicht ausgeführt oder unterbrochen wird.

In dem einen wie in dem andern Falle tritt die Aufhe-
bung nicht ein, wenn die Unthätigkeit durch Ursachen bedingt
wird, welche von dem Willen des Berechtigten unabhängig
sind. Zu diesen Ursachen gehört nicht der Mangel der Geld-
mittel (Art. 58).

Die Klage auf Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung
eines Patentes wird bei den Provinzialgerichtshöfen eingelegt.
Die Sache wird im summarischen Verfahren erörtert und ent-
schieden. Die Acten werden dem öffentlichen Ministerium mit-
getheilt.

Wenn zweimal auf Antrag einer Privatperson die Nichtig-
keit oder Aufhebung eines Patentes mit relativer Wirkung

Publication. — Aufhebung.
bezeichneten Erfindungen oder Entdeckungen irrthümlich
gegen das Gutachten der Sanitätsbehörde ertheilt worden
ist. Wenn dieselbe irrthümlich ohne Anhörung der Sani-
tätsbehörde ertheilt ist, so wird die Berechtigung nichtig,
wenn das nachträglich eingeholte Gutachten derselben gegen
die Ertheilung ausfällt;

3) wenn der Patenttitel oder die Bezeichnung der Erfin-
dung ihrem wirklichen Gegenstande nicht entspricht;

4) wenn die beigefügte Beschreibung ungenügend ist oder
eine der nöthigen Angaben zur Ausführung der Erfindung
verheimlicht oder übergeht;

5) wenn die Erfindung oder Entdeckung nicht neu oder
nicht gewerblich (patentfähig) ist;

6) wenn ein Verbesserungspatent innerhalb der dem Ur-
heber und seinem Rechtsnachfolger vorbehaltenen sechs Mo-
nate an einen Dritten ertheilt ist;

7) nichtig ist auch jedes Ergänzungszeugniss, wenn in
Wirklichkeit die Abänderung, für welche es nachgesucht ist,
nicht die ursprüngliche Erfindung betrifft (Art. 57).

Das Patent verliert seine Gültigkeit:

1) wenn die Vorauszahlung der jährlichen Taxe auch nur
einmal binnen drei Monaten nach dem Verfalltage unterbleibt;

2) wenn bei einem für fünf Jahre ertheilten Patente die
Erfindung nicht binnen Jahresfrist nach der Ertheilung aus-
geführt, oder wenn die Ausführung während eines ganzen
Jahres unterbrochen wird;

3) wenn sie bei einer Patentdauer von mehr als fünf Jahren
während zwei Jahren nicht ausgeführt oder unterbrochen wird.

In dem einen wie in dem andern Falle tritt die Aufhe-
bung nicht ein, wenn die Unthätigkeit durch Ursachen bedingt
wird, welche von dem Willen des Berechtigten unabhängig
sind. Zu diesen Ursachen gehört nicht der Mangel der Geld-
mittel (Art. 58).

Die Klage auf Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung
eines Patentes wird bei den Provinzialgerichtshöfen eingelegt.
Die Sache wird im summarischen Verfahren erörtert und ent-
schieden. Die Acten werden dem öffentlichen Ministerium mit-
getheilt.

Wenn zweimal auf Antrag einer Privatperson die Nichtig-
keit oder Aufhebung eines Patentes mit relativer Wirkung

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[327/0354] Publication. — Aufhebung. bezeichneten Erfindungen oder Entdeckungen irrthümlich gegen das Gutachten der Sanitätsbehörde ertheilt worden ist. Wenn dieselbe irrthümlich ohne Anhörung der Sani- tätsbehörde ertheilt ist, so wird die Berechtigung nichtig, wenn das nachträglich eingeholte Gutachten derselben gegen die Ertheilung ausfällt; 3) wenn der Patenttitel oder die Bezeichnung der Erfin- dung ihrem wirklichen Gegenstande nicht entspricht; 4) wenn die beigefügte Beschreibung ungenügend ist oder eine der nöthigen Angaben zur Ausführung der Erfindung verheimlicht oder übergeht; 5) wenn die Erfindung oder Entdeckung nicht neu oder nicht gewerblich (patentfähig) ist; 6) wenn ein Verbesserungspatent innerhalb der dem Ur- heber und seinem Rechtsnachfolger vorbehaltenen sechs Mo- nate an einen Dritten ertheilt ist; 7) nichtig ist auch jedes Ergänzungszeugniss, wenn in Wirklichkeit die Abänderung, für welche es nachgesucht ist, nicht die ursprüngliche Erfindung betrifft (Art. 57). Das Patent verliert seine Gültigkeit: 1) wenn die Vorauszahlung der jährlichen Taxe auch nur einmal binnen drei Monaten nach dem Verfalltage unterbleibt; 2) wenn bei einem für fünf Jahre ertheilten Patente die Erfindung nicht binnen Jahresfrist nach der Ertheilung aus- geführt, oder wenn die Ausführung während eines ganzen Jahres unterbrochen wird; 3) wenn sie bei einer Patentdauer von mehr als fünf Jahren während zwei Jahren nicht ausgeführt oder unterbrochen wird. In dem einen wie in dem andern Falle tritt die Aufhe- bung nicht ein, wenn die Unthätigkeit durch Ursachen bedingt wird, welche von dem Willen des Berechtigten unabhängig sind. Zu diesen Ursachen gehört nicht der Mangel der Geld- mittel (Art. 58). Die Klage auf Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung eines Patentes wird bei den Provinzialgerichtshöfen eingelegt. Die Sache wird im summarischen Verfahren erörtert und ent- schieden. Die Acten werden dem öffentlichen Ministerium mit- getheilt. Wenn zweimal auf Antrag einer Privatperson die Nichtig- keit oder Aufhebung eines Patentes mit relativer Wirkung

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/354>, abgerufen am 22.11.2024.