Eine von demselben unterzeichnete Abschrift wird dem Bethei- ligten mit einem Originalexemplare der Zeichnungen, der Be- schreibung und des Verzeichnisses, welche auf jedem Blatte von demselben Beamten paginirt werden, mitgetheilt.
Wenn es sich um Erfindungen und Entdeckungen von Getränken und Esswaaren irgend welcher Art handelt, so sen- det das Amt die Beschreibung und was dazu gehört, an den oberen Gesundheitsrath, um sein Gutachten vor der Erthei- lung des verlangten Patentes zu vernehmen (Art. 39).
Das Patent wird versagt:
1) wenn die Erfindung oder Entdeckung unter eine der vier Kategorien des Art. 6 (oben S. 320) fällt;
2) wenn das Gesuch nicht die Bezeichnung der Erfindung Entdeckung enthält;
3) wenn die Beschreibung fehlt;
4) wenn ein Patent für verschiedene Erfindungen oder Ent- deckungen verlangt wird, oder wenn in einem einzelnen Ge- suche mehrere Patente derselben oder verschiedener Art begehrt werden;
5) wenn die entrichtete Taxe nicht ausreicht.
Die Ertheilung des Patentes bleibt ausgesetzt, wenn die Erfüllung einer andern der in dieser Verordnung vorgeschrie- benen Bedingungen fehlt oder wenn die Beschreibung nicht alle erforderlichen Merkmale enthält (Art. 35--40).
Die Zurückweisung oder Aussetzung wird mit den Gründen durch Vermittelung der Intendanzen den Antragstellern insinuirt.
Binnen vierzehn Tagen nach der Insinuation kann der Antragsteller die Mängel ergänzen oder gegen die Zurückwei- sung der Aussetzung Berufung einlegen.
Wenn die vierzehntägige Frist verstreicht, ohne dass eine Niederlegung erfolgt oder eine Berufung angebracht ist, so gilt das Gesuch für nicht angebracht, unbeschadet der Befugniss, dasselbe zu erneuern.
Der Minister beauftragt mit der Prüfung der Berufungen eine Commission von fünfzehn Mitgliedern, von denen drei dem unabsetzbaren Richterstande oder der Juristenfacultät der Uni- versität von Turin angehören müssen, die zwölf übrigen aus den Mitgliedern der physicalischen und mathematischen Klasse der Akademie der Wissenschaften, aus den Professoren und Doctoren derselben Wissenschaften bei der Universität und aus den Professoren der technischen Schulen gewählt werden.
X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.
Eine von demselben unterzeichnete Abschrift wird dem Bethei- ligten mit einem Originalexemplare der Zeichnungen, der Be- schreibung und des Verzeichnisses, welche auf jedem Blatte von demselben Beamten paginirt werden, mitgetheilt.
Wenn es sich um Erfindungen und Entdeckungen von Getränken und Esswaaren irgend welcher Art handelt, so sen- det das Amt die Beschreibung und was dazu gehört, an den oberen Gesundheitsrath, um sein Gutachten vor der Erthei- lung des verlangten Patentes zu vernehmen (Art. 39).
Das Patent wird versagt:
1) wenn die Erfindung oder Entdeckung unter eine der vier Kategorien des Art. 6 (oben S. 320) fällt;
2) wenn das Gesuch nicht die Bezeichnung der Erfindung Entdeckung enthält;
3) wenn die Beschreibung fehlt;
4) wenn ein Patent für verschiedene Erfindungen oder Ent- deckungen verlangt wird, oder wenn in einem einzelnen Ge- suche mehrere Patente derselben oder verschiedener Art begehrt werden;
5) wenn die entrichtete Taxe nicht ausreicht.
Die Ertheilung des Patentes bleibt ausgesetzt, wenn die Erfüllung einer andern der in dieser Verordnung vorgeschrie- benen Bedingungen fehlt oder wenn die Beschreibung nicht alle erforderlichen Merkmale enthält (Art. 35—40).
Die Zurückweisung oder Aussetzung wird mit den Gründen durch Vermittelung der Intendanzen den Antragstellern insinuirt.
Binnen vierzehn Tagen nach der Insinuation kann der Antragsteller die Mängel ergänzen oder gegen die Zurückwei- sung der Aussetzung Berufung einlegen.
Wenn die vierzehntägige Frist verstreicht, ohne dass eine Niederlegung erfolgt oder eine Berufung angebracht ist, so gilt das Gesuch für nicht angebracht, unbeschadet der Befugniss, dasselbe zu erneuern.
Der Minister beauftragt mit der Prüfung der Berufungen eine Commission von fünfzehn Mitgliedern, von denen drei dem unabsetzbaren Richterstande oder der Juristenfacultät der Uni- versität von Turin angehören müssen, die zwölf übrigen aus den Mitgliedern der physicalischen und mathematischen Klasse der Akademie der Wissenschaften, aus den Professoren und Doctoren derselben Wissenschaften bei der Universität und aus den Professoren der technischen Schulen gewählt werden.
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X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.
Eine von demselben unterzeichnete Abschrift wird dem Bethei-
ligten mit einem Originalexemplare der Zeichnungen, der Be-
schreibung und des Verzeichnisses, welche auf jedem Blatte
von demselben Beamten paginirt werden, mitgetheilt.
Wenn es sich um Erfindungen und Entdeckungen von
Getränken und Esswaaren irgend welcher Art handelt, so sen-
det das Amt die Beschreibung und was dazu gehört, an den
oberen Gesundheitsrath, um sein Gutachten vor der Erthei-
lung des verlangten Patentes zu vernehmen (Art. 39).
Das Patent wird versagt:
1) wenn die Erfindung oder Entdeckung unter eine der
vier Kategorien des Art. 6 (oben S. 320) fällt;
2) wenn das Gesuch nicht die Bezeichnung der Erfindung
Entdeckung enthält;
3) wenn die Beschreibung fehlt;
4) wenn ein Patent für verschiedene Erfindungen oder Ent-
deckungen verlangt wird, oder wenn in einem einzelnen Ge-
suche mehrere Patente derselben oder verschiedener Art
begehrt werden;
5) wenn die entrichtete Taxe nicht ausreicht.
Die Ertheilung des Patentes bleibt ausgesetzt, wenn die
Erfüllung einer andern der in dieser Verordnung vorgeschrie-
benen Bedingungen fehlt oder wenn die Beschreibung nicht
alle erforderlichen Merkmale enthält (Art. 35—40).
Die Zurückweisung oder Aussetzung wird mit den Gründen
durch Vermittelung der Intendanzen den Antragstellern insinuirt.
Binnen vierzehn Tagen nach der Insinuation kann der
Antragsteller die Mängel ergänzen oder gegen die Zurückwei-
sung der Aussetzung Berufung einlegen.
Wenn die vierzehntägige Frist verstreicht, ohne dass eine
Niederlegung erfolgt oder eine Berufung angebracht ist, so gilt
das Gesuch für nicht angebracht, unbeschadet der Befugniss,
dasselbe zu erneuern.
Der Minister beauftragt mit der Prüfung der Berufungen
eine Commission von fünfzehn Mitgliedern, von denen drei dem
unabsetzbaren Richterstande oder der Juristenfacultät der Uni-
versität von Turin angehören müssen, die zwölf übrigen aus
den Mitgliedern der physicalischen und mathematischen Klasse
der Akademie der Wissenschaften, aus den Professoren und
Doctoren derselben Wissenschaften bei der Universität und aus
den Professoren der technischen Schulen gewählt werden.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/351>, abgerufen am 16.02.2025.
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