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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Patentgesuch.

3) drei Exemplare der neuen Zeichnung, wenn die frü-
here Zeichnung verändert wird (Art. 23).

Während der im Art. 23 erwähnten sechs Monate sollen
Abänderungszeugnisse (Verbesserungspatente) ausschliesslich
dem Urheber der patentirten Erfindung oder seinem Rechts-
nachfolger ertheilt werden. Die von dritten Personen einge-
legten Gesuche um solche Zeugnisse und die damit verbunde-
nen Urkunden werden in einem versiegelten Packete hinterlegt.

Nach Ablauf der erwähnten sechs Monate wird das Packet
entsiegelt und zur Ertheilung des Patentes geschritten, wenn
der Betheiligte nicht erklärt, dass er das Gesuch zurückziehe,
in welchem Falle ihm die Taxe erstattet wird.

Wird das Patent ertheilt, so gilt dasselbe dem von dem
Inhaber des ursprünglichen Patentes gelösten Ergänzungszeug-
nisse gegenüber erst als mit dem Tage nach Ablauf der sechs-
monatlichen Frist eingelegt, dritten Personen gegenüber aber
vom Tage der wirklich erfolgten Einlegung (Art. 26).

Die Patentgesuche sind in Turin bei dem Patentamte,
anderwärts bei den Intendanzen einzureichen.

Der mit der Präsentation beauftragte Beamte nimmt ein
Protokoll auf, in welchem er Tag und Stunde vermerkt, zu
welcher die Präsentation erfolgt ist und den Gegenstand des
Gesuches bezeichnet. Ist ein Verbesserungspatent nachgesucht,
so muss das Protokoll die Erklärung enthalten, dass der Be-
werber in der gesetzlichen Frist ein Berechtigungszeugniss für
eine in der versiegelten Beschreibung spezifizirte Veränderung
derjenigen ursprünglichen Entdeckung oder Erfindung verlangt,
deren Titel in dem Protokolle selbst zu bezeichnen ist.

Das Protokoll wird in ein dazu bestimmtes Buch einge-
tragen und in demselben von dem Antragsteller oder seinem
Mandatar unterschrieben. Der Betheiligte erhält Abschrift
ohne weitere Gebühr als den dazu verwendeten Stempel.

Binnen fünf Tagen werden die beim Secretariat der In-
tendanz niedergelegten Schriften und andere Gegenstände an
das Handelsministerium eingesendet (Art. 29--33).

Wenn die Vorschriften des Gesetzes erfüllt sind, so wer-
den die Gesuche mit dem Datum ihrer Einlegung registrirt
und die verlangten Patente ertheilt.

Jedes Patent wird in ein dazu bestimmtes Register ein-
getragen und von dem Vorsteher des Amtes unterzeichnet.

Patentgesuch.

3) drei Exemplare der neuen Zeichnung, wenn die frü-
here Zeichnung verändert wird (Art. 23).

Während der im Art. 23 erwähnten sechs Monate sollen
Abänderungszeugnisse (Verbesserungspatente) ausschliesslich
dem Urheber der patentirten Erfindung oder seinem Rechts-
nachfolger ertheilt werden. Die von dritten Personen einge-
legten Gesuche um solche Zeugnisse und die damit verbunde-
nen Urkunden werden in einem versiegelten Packete hinterlegt.

Nach Ablauf der erwähnten sechs Monate wird das Packet
entsiegelt und zur Ertheilung des Patentes geschritten, wenn
der Betheiligte nicht erklärt, dass er das Gesuch zurückziehe,
in welchem Falle ihm die Taxe erstattet wird.

Wird das Patent ertheilt, so gilt dasselbe dem von dem
Inhaber des ursprünglichen Patentes gelösten Ergänzungszeug-
nisse gegenüber erst als mit dem Tage nach Ablauf der sechs-
monatlichen Frist eingelegt, dritten Personen gegenüber aber
vom Tage der wirklich erfolgten Einlegung (Art. 26).

Die Patentgesuche sind in Turin bei dem Patentamte,
anderwärts bei den Intendanzen einzureichen.

Der mit der Präsentation beauftragte Beamte nimmt ein
Protokoll auf, in welchem er Tag und Stunde vermerkt, zu
welcher die Präsentation erfolgt ist und den Gegenstand des
Gesuches bezeichnet. Ist ein Verbesserungspatent nachgesucht,
so muss das Protokoll die Erklärung enthalten, dass der Be-
werber in der gesetzlichen Frist ein Berechtigungszeugniss für
eine in der versiegelten Beschreibung spezifizirte Veränderung
derjenigen ursprünglichen Entdeckung oder Erfindung verlangt,
deren Titel in dem Protokolle selbst zu bezeichnen ist.

Das Protokoll wird in ein dazu bestimmtes Buch einge-
tragen und in demselben von dem Antragsteller oder seinem
Mandatar unterschrieben. Der Betheiligte erhält Abschrift
ohne weitere Gebühr als den dazu verwendeten Stempel.

Binnen fünf Tagen werden die beim Secretariat der In-
tendanz niedergelegten Schriften und andere Gegenstände an
das Handelsministerium eingesendet (Art. 29—33).

Wenn die Vorschriften des Gesetzes erfüllt sind, so wer-
den die Gesuche mit dem Datum ihrer Einlegung registrirt
und die verlangten Patente ertheilt.

Jedes Patent wird in ein dazu bestimmtes Register ein-
getragen und von dem Vorsteher des Amtes unterzeichnet.

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[323/0350] Patentgesuch. 3) drei Exemplare der neuen Zeichnung, wenn die frü- here Zeichnung verändert wird (Art. 23). Während der im Art. 23 erwähnten sechs Monate sollen Abänderungszeugnisse (Verbesserungspatente) ausschliesslich dem Urheber der patentirten Erfindung oder seinem Rechts- nachfolger ertheilt werden. Die von dritten Personen einge- legten Gesuche um solche Zeugnisse und die damit verbunde- nen Urkunden werden in einem versiegelten Packete hinterlegt. Nach Ablauf der erwähnten sechs Monate wird das Packet entsiegelt und zur Ertheilung des Patentes geschritten, wenn der Betheiligte nicht erklärt, dass er das Gesuch zurückziehe, in welchem Falle ihm die Taxe erstattet wird. Wird das Patent ertheilt, so gilt dasselbe dem von dem Inhaber des ursprünglichen Patentes gelösten Ergänzungszeug- nisse gegenüber erst als mit dem Tage nach Ablauf der sechs- monatlichen Frist eingelegt, dritten Personen gegenüber aber vom Tage der wirklich erfolgten Einlegung (Art. 26). Die Patentgesuche sind in Turin bei dem Patentamte, anderwärts bei den Intendanzen einzureichen. Der mit der Präsentation beauftragte Beamte nimmt ein Protokoll auf, in welchem er Tag und Stunde vermerkt, zu welcher die Präsentation erfolgt ist und den Gegenstand des Gesuches bezeichnet. Ist ein Verbesserungspatent nachgesucht, so muss das Protokoll die Erklärung enthalten, dass der Be- werber in der gesetzlichen Frist ein Berechtigungszeugniss für eine in der versiegelten Beschreibung spezifizirte Veränderung derjenigen ursprünglichen Entdeckung oder Erfindung verlangt, deren Titel in dem Protokolle selbst zu bezeichnen ist. Das Protokoll wird in ein dazu bestimmtes Buch einge- tragen und in demselben von dem Antragsteller oder seinem Mandatar unterschrieben. Der Betheiligte erhält Abschrift ohne weitere Gebühr als den dazu verwendeten Stempel. Binnen fünf Tagen werden die beim Secretariat der In- tendanz niedergelegten Schriften und andere Gegenstände an das Handelsministerium eingesendet (Art. 29—33). Wenn die Vorschriften des Gesetzes erfüllt sind, so wer- den die Gesuche mit dem Datum ihrer Einlegung registrirt und die verlangten Patente ertheilt. Jedes Patent wird in ein dazu bestimmtes Register ein- getragen und von dem Vorsteher des Amtes unterzeichnet.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/350>, abgerufen am 22.11.2024.