Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite
X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.

Im früheren Königreiche Sardinien war zuerst am 28.
Februar 1826 ein Patentgesetz ergangen, welches auf dem Vor-
prüfungssysteme beruhte und im Gegensatze zu der Franzö-
sischen und Sicilianischen Patentgesetzgebung in allen wesent-
lichen Puncten, so namentlich in Bezug auf die Dauer des
Patentes das Ermessen der Regierung an die Stelle der gesetz-
lichen Regel setzte.

Dieses Gesetz wurde in einigen Puncten durch die spä-
teren Gesetze vom 2. Januar 1829 und vom 31. März 1832
abgeändert und blieb übrigens in Kraft bis zum Erlasse des
Patentgesetzes vom 12. März 1855, welches mit wenigen Ver-
änderungen den Inhalt des Französischen Gesetzes von 1844
wiedergab. An die Stelle dieses Gesetzes trat indess schon
nach wenigen Jahren das neue Patentgesetz vom 30. October
1869. Das Letztere wurde gleichzeitig auch in die neu ein-
verleibten Landestheile eingeführt. nämlich in Toscana, wo bis-
her keine Patentgesetzgebung gegolten hatte, in Parma und
Piacenza, wo die Französischen Patentgesetze vom 7. Januar
und 25. Mai 1791 in Kraft geblieben waren, und in die Ro-
magna, in welcher die im folgenden Paragraphen dargestellte
Päpstliche Patentgesetzgebung galt.

Nachdem dann im Jahre 1861 weitere Theile des Kir-
chenstaates und das Königreich beider Sicilien einverleibt wor-
den und das heutige Königreich Italien constituirt war, wurde
jenes Patentgesetz vom 30. October 1859 durch das Gesetz
vom 31. Januar 1864 in das ganze Königreich eingeführt1).

Dieses Gesetz stimmt mit dem Französischen Patentge-
setze vom 5. Juli 1844 in allen wesentlichen Puncten überein.
Es unterscheidet sich von demselben durch die weitläuftigere
Fassung, indem es die 54 Artikel des Französischen Gesetzes
in 100 Artikeln wiedergibt, und durch eine durchweg verän-
derte Terminologie. Das Recht des Patentinhabers wird als
die ausschliessende Gewerbeberechtigung (privativa industriale),
die Patenturkunde selbst als das Berechtigungszeugniss (atte-
stato di privativa
) bezeichnet. Einige Definitionen sind in dem

1) Leggi sulle privative per invenzioni o scoperti industriali nel
regno d'Italia. Milano 1864.
Nuova legge e regolamento sui diritti degli autori delle opere
d'ingegno, trattati internazionali, legge sulle privative industriali etc.
per cura dell' Avvocato Arrone Rabbeno. Milano 1865.
X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.

Im früheren Königreiche Sardinien war zuerst am 28.
Februar 1826 ein Patentgesetz ergangen, welches auf dem Vor-
prüfungssysteme beruhte und im Gegensatze zu der Franzö-
sischen und Sicilianischen Patentgesetzgebung in allen wesent-
lichen Puncten, so namentlich in Bezug auf die Dauer des
Patentes das Ermessen der Regierung an die Stelle der gesetz-
lichen Regel setzte.

Dieses Gesetz wurde in einigen Puncten durch die spä-
teren Gesetze vom 2. Januar 1829 und vom 31. März 1832
abgeändert und blieb übrigens in Kraft bis zum Erlasse des
Patentgesetzes vom 12. März 1855, welches mit wenigen Ver-
änderungen den Inhalt des Französischen Gesetzes von 1844
wiedergab. An die Stelle dieses Gesetzes trat indess schon
nach wenigen Jahren das neue Patentgesetz vom 30. October
1869. Das Letztere wurde gleichzeitig auch in die neu ein-
verleibten Landestheile eingeführt. nämlich in Toscana, wo bis-
her keine Patentgesetzgebung gegolten hatte, in Parma und
Piacenza, wo die Französischen Patentgesetze vom 7. Januar
und 25. Mai 1791 in Kraft geblieben waren, und in die Ro-
magna, in welcher die im folgenden Paragraphen dargestellte
Päpstliche Patentgesetzgebung galt.

Nachdem dann im Jahre 1861 weitere Theile des Kir-
chenstaates und das Königreich beider Sicilien einverleibt wor-
den und das heutige Königreich Italien constituirt war, wurde
jenes Patentgesetz vom 30. October 1859 durch das Gesetz
vom 31. Januar 1864 in das ganze Königreich eingeführt1).

Dieses Gesetz stimmt mit dem Französischen Patentge-
setze vom 5. Juli 1844 in allen wesentlichen Puncten überein.
Es unterscheidet sich von demselben durch die weitläuftigere
Fassung, indem es die 54 Artikel des Französischen Gesetzes
in 100 Artikeln wiedergibt, und durch eine durchweg verän-
derte Terminologie. Das Recht des Patentinhabers wird als
die ausschliessende Gewerbeberechtigung (privativa industriale),
die Patenturkunde selbst als das Berechtigungszeugniss (atte-
stato di privativa
) bezeichnet. Einige Definitionen sind in dem

1) Leggi sulle privative per invenzioni o scoperti industriali nel
regno d’Italia. Milano 1864.
Nuova legge e regolamento sui diritti degli autori delle opere
d’ingegno, trattati internazionali, legge sulle privative industriali etc.
per cura dell’ Avvocato Arrone Rabbeno. Milano 1865.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0345" n="318"/>
            <fw place="top" type="header">X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.</fw><lb/>
            <p>Im früheren Königreiche Sardinien war zuerst am 28.<lb/>
Februar 1826 ein Patentgesetz ergangen, welches auf dem Vor-<lb/>
prüfungssysteme beruhte und im Gegensatze zu der Franzö-<lb/>
sischen und Sicilianischen Patentgesetzgebung in allen wesent-<lb/>
lichen Puncten, so namentlich in Bezug auf die Dauer des<lb/>
Patentes das Ermessen der Regierung an die Stelle der gesetz-<lb/>
lichen Regel setzte.</p><lb/>
            <p>Dieses Gesetz wurde in einigen Puncten durch die spä-<lb/>
teren Gesetze vom 2. Januar 1829 und vom 31. März 1832<lb/>
abgeändert und blieb übrigens in Kraft bis zum Erlasse des<lb/>
Patentgesetzes vom 12. März 1855, welches mit wenigen Ver-<lb/>
änderungen den Inhalt des Französischen Gesetzes von 1844<lb/>
wiedergab. An die Stelle dieses Gesetzes trat indess schon<lb/>
nach wenigen Jahren das neue Patentgesetz vom 30. October<lb/>
1869. Das Letztere wurde gleichzeitig auch in die neu ein-<lb/>
verleibten Landestheile eingeführt. nämlich in Toscana, wo bis-<lb/>
her keine Patentgesetzgebung gegolten hatte, in Parma und<lb/>
Piacenza, wo die Französischen Patentgesetze vom 7. Januar<lb/>
und 25. Mai 1791 in Kraft geblieben waren, und in die Ro-<lb/>
magna, in welcher die im folgenden Paragraphen dargestellte<lb/>
Päpstliche Patentgesetzgebung galt.</p><lb/>
            <p>Nachdem dann im Jahre 1861 weitere Theile des Kir-<lb/>
chenstaates und das Königreich beider Sicilien einverleibt wor-<lb/>
den und das heutige Königreich Italien constituirt war, wurde<lb/>
jenes Patentgesetz vom 30. October 1859 durch das Gesetz<lb/>
vom 31. Januar 1864 in das ganze Königreich eingeführt<note place="foot" n="1)">Leggi sulle privative per invenzioni o scoperti industriali nel<lb/>
regno d&#x2019;Italia. Milano 1864.<lb/>
Nuova legge e regolamento sui diritti degli autori delle opere<lb/>
d&#x2019;ingegno, trattati internazionali, legge sulle privative industriali etc.<lb/>
per cura dell&#x2019; Avvocato Arrone Rabbeno. Milano 1865.</note>.</p><lb/>
            <p>Dieses Gesetz stimmt mit dem Französischen Patentge-<lb/>
setze vom 5. Juli 1844 in allen wesentlichen Puncten überein.<lb/>
Es unterscheidet sich von demselben durch die weitläuftigere<lb/>
Fassung, indem es die 54 Artikel des Französischen Gesetzes<lb/>
in 100 Artikeln wiedergibt, und durch eine durchweg verän-<lb/>
derte Terminologie. Das Recht des Patentinhabers wird als<lb/>
die ausschliessende Gewerbeberechtigung (<hi rendition="#i">privativa industriale</hi>),<lb/>
die Patenturkunde selbst als das Berechtigungszeugniss (<hi rendition="#i">atte-<lb/>
stato di privativa</hi>) bezeichnet. Einige Definitionen sind in dem<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[318/0345] X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien. Im früheren Königreiche Sardinien war zuerst am 28. Februar 1826 ein Patentgesetz ergangen, welches auf dem Vor- prüfungssysteme beruhte und im Gegensatze zu der Franzö- sischen und Sicilianischen Patentgesetzgebung in allen wesent- lichen Puncten, so namentlich in Bezug auf die Dauer des Patentes das Ermessen der Regierung an die Stelle der gesetz- lichen Regel setzte. Dieses Gesetz wurde in einigen Puncten durch die spä- teren Gesetze vom 2. Januar 1829 und vom 31. März 1832 abgeändert und blieb übrigens in Kraft bis zum Erlasse des Patentgesetzes vom 12. März 1855, welches mit wenigen Ver- änderungen den Inhalt des Französischen Gesetzes von 1844 wiedergab. An die Stelle dieses Gesetzes trat indess schon nach wenigen Jahren das neue Patentgesetz vom 30. October 1869. Das Letztere wurde gleichzeitig auch in die neu ein- verleibten Landestheile eingeführt. nämlich in Toscana, wo bis- her keine Patentgesetzgebung gegolten hatte, in Parma und Piacenza, wo die Französischen Patentgesetze vom 7. Januar und 25. Mai 1791 in Kraft geblieben waren, und in die Ro- magna, in welcher die im folgenden Paragraphen dargestellte Päpstliche Patentgesetzgebung galt. Nachdem dann im Jahre 1861 weitere Theile des Kir- chenstaates und das Königreich beider Sicilien einverleibt wor- den und das heutige Königreich Italien constituirt war, wurde jenes Patentgesetz vom 30. October 1859 durch das Gesetz vom 31. Januar 1864 in das ganze Königreich eingeführt 1). Dieses Gesetz stimmt mit dem Französischen Patentge- setze vom 5. Juli 1844 in allen wesentlichen Puncten überein. Es unterscheidet sich von demselben durch die weitläuftigere Fassung, indem es die 54 Artikel des Französischen Gesetzes in 100 Artikeln wiedergibt, und durch eine durchweg verän- derte Terminologie. Das Recht des Patentinhabers wird als die ausschliessende Gewerbeberechtigung (privativa industriale), die Patenturkunde selbst als das Berechtigungszeugniss (atte- stato di privativa) bezeichnet. Einige Definitionen sind in dem 1) Leggi sulle privative per invenzioni o scoperti industriali nel regno d’Italia. Milano 1864. Nuova legge e regolamento sui diritti degli autori delle opere d’ingegno, trattati internazionali, legge sulle privative industriali etc. per cura dell’ Avvocato Arrone Rabbeno. Milano 1865.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/345
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/345>, abgerufen am 23.11.2024.