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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Nichtigkeit und Verwirkung.

5) wenn der Patenttitel betrügerischer Weise einen an-
dern Gegenstand bezeichnet, als das wirkliche Object der
Erfindung;

6) wenn die Beschreibung nicht hinreicht, um danach
die Erfindung auszuführen, oder wenn sie nicht die voll-
ständige und ehrliche Angabe der wirklichen Hülfsmittel des
Erfinders enthält;

7) wenn das Patent gegen die Bestimmung des Art. 18
erlangt ist, d. h., wenn die Verbesserung einer patentirten
Erfindung im ersten Jahre der Patentdauer von einem Drit-
ten angemeldet ist, und der Inhaber des ursprünglichen Rech-
tes für dieselbe Verbesserung vor Ablauf des Jahres ein
Patent oder ein Zusatzzeugniss erlangt hat.

Zusatzzeugnisse über eine nicht mit der früher patentir-
ten Erfindung zusammenhängende Erfindung sind ebenfalls
nichtig (Art. 30).

Die Verwirkung des ertheilten Patentes tritt ein:

1) wenn der Patentinhaber die fällige Jahresrate der Ab-
gabe nicht vor Beginn jedes Jahres der Patentdauer entrichtet;

2) wenn der Patentinhaber die Erfindung nicht binnen
zwei Jahren nach der Ausfertigung des Patentes in Frank-
reich in Ausführung gebracht, oder die Ausführung während
zweier aufeinander folgenden Jahre unterbrochen hat, ohne
in dem einen oder dem andern Falle genügende Hinderungs-
gründe nachweisen zu können;

3) wenn er ausländische Erzeugnisse gleicher Art, wie
die durch das Patent geschützten, in Frankreich einführt.
Doch kann die Einfuhr von Modellen zu Maschinen, oder
von Waaren, welche zur öffentlichen Ausstellung oder zu
Versuchen bestimmt sind, der Patentirung unbeschadet von
dem Minister für Ackerbau und Handel genehmigt werden1)
(Art. 33).

Die Nichtigkeit oder die Verwirkung des Patentes wird
von dem Gerichte ausgesprochen und zwar erfolgt die relative
Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung auf die Klage einer Ci-
vilpartei; die absolute Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung
dagegen nur auf Antrag des öffentlichen Ministeriums.

1) Die Ausnahme zu Gunsten der für Ausstellungen und zu ge-
nehmigten Versuchen bestimmten Waaren ist nachträglich durch das
Gesetz vom 31. Mai 1856 in den Art. 33 eingeschaltet worden.
Nichtigkeit und Verwirkung.

5) wenn der Patenttitel betrügerischer Weise einen an-
dern Gegenstand bezeichnet, als das wirkliche Object der
Erfindung;

6) wenn die Beschreibung nicht hinreicht, um danach
die Erfindung auszuführen, oder wenn sie nicht die voll-
ständige und ehrliche Angabe der wirklichen Hülfsmittel des
Erfinders enthält;

7) wenn das Patent gegen die Bestimmung des Art. 18
erlangt ist, d. h., wenn die Verbesserung einer patentirten
Erfindung im ersten Jahre der Patentdauer von einem Drit-
ten angemeldet ist, und der Inhaber des ursprünglichen Rech-
tes für dieselbe Verbesserung vor Ablauf des Jahres ein
Patent oder ein Zusatzzeugniss erlangt hat.

Zusatzzeugnisse über eine nicht mit der früher patentir-
ten Erfindung zusammenhängende Erfindung sind ebenfalls
nichtig (Art. 30).

Die Verwirkung des ertheilten Patentes tritt ein:

1) wenn der Patentinhaber die fällige Jahresrate der Ab-
gabe nicht vor Beginn jedes Jahres der Patentdauer entrichtet;

2) wenn der Patentinhaber die Erfindung nicht binnen
zwei Jahren nach der Ausfertigung des Patentes in Frank-
reich in Ausführung gebracht, oder die Ausführung während
zweier aufeinander folgenden Jahre unterbrochen hat, ohne
in dem einen oder dem andern Falle genügende Hinderungs-
gründe nachweisen zu können;

3) wenn er ausländische Erzeugnisse gleicher Art, wie
die durch das Patent geschützten, in Frankreich einführt.
Doch kann die Einfuhr von Modellen zu Maschinen, oder
von Waaren, welche zur öffentlichen Ausstellung oder zu
Versuchen bestimmt sind, der Patentirung unbeschadet von
dem Minister für Ackerbau und Handel genehmigt werden1)
(Art. 33).

Die Nichtigkeit oder die Verwirkung des Patentes wird
von dem Gerichte ausgesprochen und zwar erfolgt die relative
Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung auf die Klage einer Ci-
vilpartei; die absolute Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung
dagegen nur auf Antrag des öffentlichen Ministeriums.

1) Die Ausnahme zu Gunsten der für Ausstellungen und zu ge-
nehmigten Versuchen bestimmten Waaren ist nachträglich durch das
Gesetz vom 31. Mai 1856 in den Art. 33 eingeschaltet worden.
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[313/0340] Nichtigkeit und Verwirkung. 5) wenn der Patenttitel betrügerischer Weise einen an- dern Gegenstand bezeichnet, als das wirkliche Object der Erfindung; 6) wenn die Beschreibung nicht hinreicht, um danach die Erfindung auszuführen, oder wenn sie nicht die voll- ständige und ehrliche Angabe der wirklichen Hülfsmittel des Erfinders enthält; 7) wenn das Patent gegen die Bestimmung des Art. 18 erlangt ist, d. h., wenn die Verbesserung einer patentirten Erfindung im ersten Jahre der Patentdauer von einem Drit- ten angemeldet ist, und der Inhaber des ursprünglichen Rech- tes für dieselbe Verbesserung vor Ablauf des Jahres ein Patent oder ein Zusatzzeugniss erlangt hat. Zusatzzeugnisse über eine nicht mit der früher patentir- ten Erfindung zusammenhängende Erfindung sind ebenfalls nichtig (Art. 30). Die Verwirkung des ertheilten Patentes tritt ein: 1) wenn der Patentinhaber die fällige Jahresrate der Ab- gabe nicht vor Beginn jedes Jahres der Patentdauer entrichtet; 2) wenn der Patentinhaber die Erfindung nicht binnen zwei Jahren nach der Ausfertigung des Patentes in Frank- reich in Ausführung gebracht, oder die Ausführung während zweier aufeinander folgenden Jahre unterbrochen hat, ohne in dem einen oder dem andern Falle genügende Hinderungs- gründe nachweisen zu können; 3) wenn er ausländische Erzeugnisse gleicher Art, wie die durch das Patent geschützten, in Frankreich einführt. Doch kann die Einfuhr von Modellen zu Maschinen, oder von Waaren, welche zur öffentlichen Ausstellung oder zu Versuchen bestimmt sind, der Patentirung unbeschadet von dem Minister für Ackerbau und Handel genehmigt werden 1) (Art. 33). Die Nichtigkeit oder die Verwirkung des Patentes wird von dem Gerichte ausgesprochen und zwar erfolgt die relative Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung auf die Klage einer Ci- vilpartei; die absolute Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung dagegen nur auf Antrag des öffentlichen Ministeriums. 1) Die Ausnahme zu Gunsten der für Ausstellungen und zu ge- nehmigten Versuchen bestimmten Waaren ist nachträglich durch das Gesetz vom 31. Mai 1856 in den Art. 33 eingeschaltet worden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/340>, abgerufen am 24.11.2024.