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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 41. Das Patentgesetz v. 5. Juli 1844.
bei der Prüfung des Patentgesuches hinreichend vermieden
werden könne1).

In der That vermeiden die bestehenden Gesetzgebungen,
welche eine Vorprüfung des Patentgesuches, sei es mit, sei es
ohne contradictorisches Verfahren, eintreten lassen, diesen Ein-
wurf keinesweges, weder das Preussische Recht, welches dem
Gewerbtreibenden, dessen Betrieb durch das Patent beschränkt
wird, weder bei der Ertheilung des Patentes, noch auch bei
dem Prozesse über die behauptete Beeinträchtigung gestattet,
die Gültigkeit des Patentes anzufechten, noch auch die Gesetz-
gebungen von England, Nordamerika und Russland, welche
trotz der der Patentertheilung vorhergehenden Erörterung der
collidirenden Ansprüchen die nachträgliche Anfechtung des Pa-
tentes im Rechtswege ohne alle Einschränkung gestatten.

Gleichwohl ist bereits in der Einleitung (S. XXIII) hin-
reichend gezeigt, dass das angebliche Dilemma leicht zu ver-
meiden ist, indem dem Aufgebotsverfahren, welches der Pa-
tentertheilung vorhergehen soll, eine präcludirende Wirkung
nur gegenüber denjenigen Personen beigelegt wird, welche in
dem contradictorischen Verfahren über die Ertheilung des Pa-
tentes als Opponenten aufgetreten sind, während den übrigen
Betheiligten der Rechtsweg auch nach der Ertheilung des Pa-
tentes offen bleibt, jedoch nur in Bezug auf ihre eigene Be-
rechtigung zu dem patentirten Gewerbebetriebe, während die
Gültigkeit des auf erfolgtes Aufgebot und nach Verwerfung der
erhobenen Einsprüche ertheilten Patentes als solchen nicht mehr
anzufechten wäre.

Es ist von Interesse, zu constatiren, dass auch die Fran-
zösische Regierung neuerdings den Versuch gemacht hat, das
Verfahren bei der Patentertheilung in diesem Sinne zu re-
formiren.

Nach dem oben S. 85 erwähnten Entwurfe eines neuen
Patentgesetzes, welcher im Moniteur universel vom 3. Juli 1858
abgedruckt ist, sollten zwar die Erfingungspatente wie bisher
auf blosse Anmeldung und ohne jede Vorprüfung ertheilt wer-
den. Es sollte jedoch dem Patentinhaber freistehen, zu jeder
Zeit während der Patentdauer das Aufgebotsverfahren in An-
trag zu bringen. Nach Verwerfung der in diesem Verfahren

1) Renouard l. c. p. 367.

IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 41. Das Patentgesetz v. 5. Juli 1844.
bei der Prüfung des Patentgesuches hinreichend vermieden
werden könne1).

In der That vermeiden die bestehenden Gesetzgebungen,
welche eine Vorprüfung des Patentgesuches, sei es mit, sei es
ohne contradictorisches Verfahren, eintreten lassen, diesen Ein-
wurf keinesweges, weder das Preussische Recht, welches dem
Gewerbtreibenden, dessen Betrieb durch das Patent beschränkt
wird, weder bei der Ertheilung des Patentes, noch auch bei
dem Prozesse über die behauptete Beeinträchtigung gestattet,
die Gültigkeit des Patentes anzufechten, noch auch die Gesetz-
gebungen von England, Nordamerika und Russland, welche
trotz der der Patentertheilung vorhergehenden Erörterung der
collidirenden Ansprüchen die nachträgliche Anfechtung des Pa-
tentes im Rechtswege ohne alle Einschränkung gestatten.

Gleichwohl ist bereits in der Einleitung (S. XXIII) hin-
reichend gezeigt, dass das angebliche Dilemma leicht zu ver-
meiden ist, indem dem Aufgebotsverfahren, welches der Pa-
tentertheilung vorhergehen soll, eine präcludirende Wirkung
nur gegenüber denjenigen Personen beigelegt wird, welche in
dem contradictorischen Verfahren über die Ertheilung des Pa-
tentes als Opponenten aufgetreten sind, während den übrigen
Betheiligten der Rechtsweg auch nach der Ertheilung des Pa-
tentes offen bleibt, jedoch nur in Bezug auf ihre eigene Be-
rechtigung zu dem patentirten Gewerbebetriebe, während die
Gültigkeit des auf erfolgtes Aufgebot und nach Verwerfung der
erhobenen Einsprüche ertheilten Patentes als solchen nicht mehr
anzufechten wäre.

Es ist von Interesse, zu constatiren, dass auch die Fran-
zösische Regierung neuerdings den Versuch gemacht hat, das
Verfahren bei der Patentertheilung in diesem Sinne zu re-
formiren.

Nach dem oben S. 85 erwähnten Entwurfe eines neuen
Patentgesetzes, welcher im Moniteur universel vom 3. Juli 1858
abgedruckt ist, sollten zwar die Erfingungspatente wie bisher
auf blosse Anmeldung und ohne jede Vorprüfung ertheilt wer-
den. Es sollte jedoch dem Patentinhaber freistehen, zu jeder
Zeit während der Patentdauer das Aufgebotsverfahren in An-
trag zu bringen. Nach Verwerfung der in diesem Verfahren

1) Renouard l. c. p. 367.
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[304/0331] IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 41. Das Patentgesetz v. 5. Juli 1844. bei der Prüfung des Patentgesuches hinreichend vermieden werden könne 1). In der That vermeiden die bestehenden Gesetzgebungen, welche eine Vorprüfung des Patentgesuches, sei es mit, sei es ohne contradictorisches Verfahren, eintreten lassen, diesen Ein- wurf keinesweges, weder das Preussische Recht, welches dem Gewerbtreibenden, dessen Betrieb durch das Patent beschränkt wird, weder bei der Ertheilung des Patentes, noch auch bei dem Prozesse über die behauptete Beeinträchtigung gestattet, die Gültigkeit des Patentes anzufechten, noch auch die Gesetz- gebungen von England, Nordamerika und Russland, welche trotz der der Patentertheilung vorhergehenden Erörterung der collidirenden Ansprüchen die nachträgliche Anfechtung des Pa- tentes im Rechtswege ohne alle Einschränkung gestatten. Gleichwohl ist bereits in der Einleitung (S. XXIII) hin- reichend gezeigt, dass das angebliche Dilemma leicht zu ver- meiden ist, indem dem Aufgebotsverfahren, welches der Pa- tentertheilung vorhergehen soll, eine präcludirende Wirkung nur gegenüber denjenigen Personen beigelegt wird, welche in dem contradictorischen Verfahren über die Ertheilung des Pa- tentes als Opponenten aufgetreten sind, während den übrigen Betheiligten der Rechtsweg auch nach der Ertheilung des Pa- tentes offen bleibt, jedoch nur in Bezug auf ihre eigene Be- rechtigung zu dem patentirten Gewerbebetriebe, während die Gültigkeit des auf erfolgtes Aufgebot und nach Verwerfung der erhobenen Einsprüche ertheilten Patentes als solchen nicht mehr anzufechten wäre. Es ist von Interesse, zu constatiren, dass auch die Fran- zösische Regierung neuerdings den Versuch gemacht hat, das Verfahren bei der Patentertheilung in diesem Sinne zu re- formiren. Nach dem oben S. 85 erwähnten Entwurfe eines neuen Patentgesetzes, welcher im Moniteur universel vom 3. Juli 1858 abgedruckt ist, sollten zwar die Erfingungspatente wie bisher auf blosse Anmeldung und ohne jede Vorprüfung ertheilt wer- den. Es sollte jedoch dem Patentinhaber freistehen, zu jeder Zeit während der Patentdauer das Aufgebotsverfahren in An- trag zu bringen. Nach Verwerfung der in diesem Verfahren 1) Renouard l. c. p. 367.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/331>, abgerufen am 24.11.2024.