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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 41. Das Patentgesetz v. 5. Juli 1844.
Patentgesuches bei der Präfectur des Departements bestimmt
werde.

Mit dieser Verordnung war die Französische Gesetzge-
bung bis zu der im Jahre 1844 erfolgten vollständigen Er-
neuerung abgeschlossen. Nur eine einzige mittelbare Verände-
rung des Rechtszustandes trat am Schlusse dieser Periode
durch das Gesetz über die Friedensgerichte vom 25. Mai 1838
ein, welches im Art. 20 die Klagen auf Aufhebung oder Nichtig-
erklärung eines Patentes an die Civilgerichtshöfe, die Klagen
wegen der Beeinträchtigung vor die Zuchtpolizeigerichte ver-
wies und damit die Competenz der Friedensgerichte in den
Patentstreitigkeiten ganz beseitigte.

§. 41. Das Patentgesetz vom 5. Juli 1844.

Entstehungsgeschichte. -- Anmeldungsprincip. -- Frühere Angriffe auf
dasselbe. -- Discussionen der Pairskammer. -- Einwürfe gegen das
Aufgebot. -- Gesetzentwurf von 1858.

Die Entwerfung eines neuen Patentgesetzes war von der
Französischen Regierung bereits im Jahre 1828 in Aussicht
genommen. Die Vorbereitungen dazu dauerten mit häufigen
Unterbrechungen bis zum Jahre 1843, in welchem der vom
Staatsrathe festgestellte Entwurf der Pairskammer vorgelegt
wurde. Nachdem der Entwurf in der Pairskammer discutirt
und angenommen war, gelangte er an die Kammer der Abge-
ordneten. Die weitere Discussion wurde indess durch den
Schluss der Session verhindert. Im Jahre 1844 wurde der
Entwurf von Neuem in der Deputirtenkammer eingebracht,
von dieser sowie von der Pairskammer nach eingehenden Ver-
handlungen und mit einer Anzahl von Abänderungen ange-
nommen und demnächst am 5. Juli 1844 als Gesetz verkündet.

Das Gesetz von 1844 hebt die früher bestandene Patent-
gesetzgebung vollständig auf (Art. 52). Es behält jedoch das
leitende Princip des früheren Gesetzes: das reine Anmeldungs-
verfahren mit Ausschluss jeder Art der Vorprüfung bei.

Allerdings hat es auch in Frankreich weder bei den frü-
heren legislatorischen Verhandlungen, noch auch bei der Be-
rathung des Gesetzes von 1844 an Stimmen gefehlt, welche
dieses System bekämpften.

IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 41. Das Patentgesetz v. 5. Juli 1844.
Patentgesuches bei der Präfectur des Departements bestimmt
werde.

Mit dieser Verordnung war die Französische Gesetzge-
bung bis zu der im Jahre 1844 erfolgten vollständigen Er-
neuerung abgeschlossen. Nur eine einzige mittelbare Verände-
rung des Rechtszustandes trat am Schlusse dieser Periode
durch das Gesetz über die Friedensgerichte vom 25. Mai 1838
ein, welches im Art. 20 die Klagen auf Aufhebung oder Nichtig-
erklärung eines Patentes an die Civilgerichtshöfe, die Klagen
wegen der Beeinträchtigung vor die Zuchtpolizeigerichte ver-
wies und damit die Competenz der Friedensgerichte in den
Patentstreitigkeiten ganz beseitigte.

§. 41. Das Patentgesetz vom 5. Juli 1844.

Entstehungsgeschichte. — Anmeldungsprincip. — Frühere Angriffe auf
dasselbe. — Discussionen der Pairskammer. — Einwürfe gegen das
Aufgebot. — Gesetzentwurf von 1858.

Die Entwerfung eines neuen Patentgesetzes war von der
Französischen Regierung bereits im Jahre 1828 in Aussicht
genommen. Die Vorbereitungen dazu dauerten mit häufigen
Unterbrechungen bis zum Jahre 1843, in welchem der vom
Staatsrathe festgestellte Entwurf der Pairskammer vorgelegt
wurde. Nachdem der Entwurf in der Pairskammer discutirt
und angenommen war, gelangte er an die Kammer der Abge-
ordneten. Die weitere Discussion wurde indess durch den
Schluss der Session verhindert. Im Jahre 1844 wurde der
Entwurf von Neuem in der Deputirtenkammer eingebracht,
von dieser sowie von der Pairskammer nach eingehenden Ver-
handlungen und mit einer Anzahl von Abänderungen ange-
nommen und demnächst am 5. Juli 1844 als Gesetz verkündet.

Das Gesetz von 1844 hebt die früher bestandene Patent-
gesetzgebung vollständig auf (Art. 52). Es behält jedoch das
leitende Princip des früheren Gesetzes: das reine Anmeldungs-
verfahren mit Ausschluss jeder Art der Vorprüfung bei.

Allerdings hat es auch in Frankreich weder bei den frü-
heren legislatorischen Verhandlungen, noch auch bei der Be-
rathung des Gesetzes von 1844 an Stimmen gefehlt, welche
dieses System bekämpften.

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[300/0327] IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 41. Das Patentgesetz v. 5. Juli 1844. Patentgesuches bei der Präfectur des Departements bestimmt werde. Mit dieser Verordnung war die Französische Gesetzge- bung bis zu der im Jahre 1844 erfolgten vollständigen Er- neuerung abgeschlossen. Nur eine einzige mittelbare Verände- rung des Rechtszustandes trat am Schlusse dieser Periode durch das Gesetz über die Friedensgerichte vom 25. Mai 1838 ein, welches im Art. 20 die Klagen auf Aufhebung oder Nichtig- erklärung eines Patentes an die Civilgerichtshöfe, die Klagen wegen der Beeinträchtigung vor die Zuchtpolizeigerichte ver- wies und damit die Competenz der Friedensgerichte in den Patentstreitigkeiten ganz beseitigte. §. 41. Das Patentgesetz vom 5. Juli 1844. Entstehungsgeschichte. — Anmeldungsprincip. — Frühere Angriffe auf dasselbe. — Discussionen der Pairskammer. — Einwürfe gegen das Aufgebot. — Gesetzentwurf von 1858. Die Entwerfung eines neuen Patentgesetzes war von der Französischen Regierung bereits im Jahre 1828 in Aussicht genommen. Die Vorbereitungen dazu dauerten mit häufigen Unterbrechungen bis zum Jahre 1843, in welchem der vom Staatsrathe festgestellte Entwurf der Pairskammer vorgelegt wurde. Nachdem der Entwurf in der Pairskammer discutirt und angenommen war, gelangte er an die Kammer der Abge- ordneten. Die weitere Discussion wurde indess durch den Schluss der Session verhindert. Im Jahre 1844 wurde der Entwurf von Neuem in der Deputirtenkammer eingebracht, von dieser sowie von der Pairskammer nach eingehenden Ver- handlungen und mit einer Anzahl von Abänderungen ange- nommen und demnächst am 5. Juli 1844 als Gesetz verkündet. Das Gesetz von 1844 hebt die früher bestandene Patent- gesetzgebung vollständig auf (Art. 52). Es behält jedoch das leitende Princip des früheren Gesetzes: das reine Anmeldungs- verfahren mit Ausschluss jeder Art der Vorprüfung bei. Allerdings hat es auch in Frankreich weder bei den frü- heren legislatorischen Verhandlungen, noch auch bei der Be- rathung des Gesetzes von 1844 an Stimmen gefehlt, welche dieses System bekämpften.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/327>, abgerufen am 25.11.2024.