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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 40. Die Gesetze der Revolutionszeit.
setzentwurf fand jedoch nicht Annahme. Die Gesetzgebung
blieb vielmehr unter dem Directorium unverändert. Dagegen
machte das Directorium im Jahre 1798 mit der im Gesetze
von 1791 bereits vorgesehenen Veröffentlichung der Beschrei-
bungen der erloschenen Patente den ersten Anfang und ver-
ordnete durch das Decret vom 17. Vendemaire des Jahres VII
den Druck der Beschreibungen und Zeichnungen von 14 bis
dahin erloschenen Patenten.

Die unterschiedslose Bewilligung aller Patentgesuche ohne
irgend welche materielle Prüfung hatte bald noch einen ge-
wichtigen Angriff zu bestehen, welcher von dem ersten Con-
sul selbst ausging1). Im Jahre 1800 hatte ein Taschenspieler
die Patentirung der sogenannten unsichtbaren Frau -- eines
akustischen Kunststückes, bei welchem Antworten auf Fragen
scheinbar aus einer frei schwebenden Glaskugel ertheilt wer-
den -- nachgesucht und Lucian Bonaparte hatte als Minister
des Innern das ausgefertigte Patent mit vielen andern dem
ersten Consul zur Unterschrift eingelegt. Napoleon warf das
Schriftstück unter den Tisch und fand es unpassend, dass man
ihm Ungereimtheiten zur Unterschrift vorlege. Der Minister
that sein Bestes, um ihm zu beweisen, dass das Gesetz die
Ausfertigung des Patentes ohne Vorprüfung verordne, so un-
nütz oder so ungereimt auch der Gegenstand erscheinen möge.

Der erste Consul legte hierauf die folgenden Fragen zur
Begutachtung vor:

1) ob nicht statt der Unterschrift des ersten Consuls
eine andere Form der Ausfertigung gewählt werden könne?

2) ob es sich empfehle, Patente für Gegenstände zu er-
theilen, die offenbar von keiner Bedeutung sind?

3) ob nicht ein Verfahren bei der Patentertheilung ein-
gehalten werden könne, welches den Streitigkeiten über die
Priorität der Erfindung vorbeuge und zugleich den Miss-
brauch verhindere, welcher mit dem Patente zur Täuschung
solcher Personen getrieben werde, welche nicht wissen, dass
dieselben ohne vorherige Prüfung von der Regierung er-
theilt werden?

Man sieht, dass in der zweiten und dritten Frage die

1) Renouard, Traite des brevets d'invention p. 113.

IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 40. Die Gesetze der Revolutionszeit.
setzentwurf fand jedoch nicht Annahme. Die Gesetzgebung
blieb vielmehr unter dem Directorium unverändert. Dagegen
machte das Directorium im Jahre 1798 mit der im Gesetze
von 1791 bereits vorgesehenen Veröffentlichung der Beschrei-
bungen der erloschenen Patente den ersten Anfang und ver-
ordnete durch das Decret vom 17. Vendemaire des Jahres VII
den Druck der Beschreibungen und Zeichnungen von 14 bis
dahin erloschenen Patenten.

Die unterschiedslose Bewilligung aller Patentgesuche ohne
irgend welche materielle Prüfung hatte bald noch einen ge-
wichtigen Angriff zu bestehen, welcher von dem ersten Con-
sul selbst ausging1). Im Jahre 1800 hatte ein Taschenspieler
die Patentirung der sogenannten unsichtbaren Frau — eines
akustischen Kunststückes, bei welchem Antworten auf Fragen
scheinbar aus einer frei schwebenden Glaskugel ertheilt wer-
den — nachgesucht und Lucian Bonaparte hatte als Minister
des Innern das ausgefertigte Patent mit vielen andern dem
ersten Consul zur Unterschrift eingelegt. Napoleon warf das
Schriftstück unter den Tisch und fand es unpassend, dass man
ihm Ungereimtheiten zur Unterschrift vorlege. Der Minister
that sein Bestes, um ihm zu beweisen, dass das Gesetz die
Ausfertigung des Patentes ohne Vorprüfung verordne, so un-
nütz oder so ungereimt auch der Gegenstand erscheinen möge.

Der erste Consul legte hierauf die folgenden Fragen zur
Begutachtung vor:

1) ob nicht statt der Unterschrift des ersten Consuls
eine andere Form der Ausfertigung gewählt werden könne?

2) ob es sich empfehle, Patente für Gegenstände zu er-
theilen, die offenbar von keiner Bedeutung sind?

3) ob nicht ein Verfahren bei der Patentertheilung ein-
gehalten werden könne, welches den Streitigkeiten über die
Priorität der Erfindung vorbeuge und zugleich den Miss-
brauch verhindere, welcher mit dem Patente zur Täuschung
solcher Personen getrieben werde, welche nicht wissen, dass
dieselben ohne vorherige Prüfung von der Regierung er-
theilt werden?

Man sieht, dass in der zweiten und dritten Frage die

1) Renouard, Traité des brevets d’invention p. 113.
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[298/0325] IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 40. Die Gesetze der Revolutionszeit. setzentwurf fand jedoch nicht Annahme. Die Gesetzgebung blieb vielmehr unter dem Directorium unverändert. Dagegen machte das Directorium im Jahre 1798 mit der im Gesetze von 1791 bereits vorgesehenen Veröffentlichung der Beschrei- bungen der erloschenen Patente den ersten Anfang und ver- ordnete durch das Decret vom 17. Vendemaire des Jahres VII den Druck der Beschreibungen und Zeichnungen von 14 bis dahin erloschenen Patenten. Die unterschiedslose Bewilligung aller Patentgesuche ohne irgend welche materielle Prüfung hatte bald noch einen ge- wichtigen Angriff zu bestehen, welcher von dem ersten Con- sul selbst ausging 1). Im Jahre 1800 hatte ein Taschenspieler die Patentirung der sogenannten unsichtbaren Frau — eines akustischen Kunststückes, bei welchem Antworten auf Fragen scheinbar aus einer frei schwebenden Glaskugel ertheilt wer- den — nachgesucht und Lucian Bonaparte hatte als Minister des Innern das ausgefertigte Patent mit vielen andern dem ersten Consul zur Unterschrift eingelegt. Napoleon warf das Schriftstück unter den Tisch und fand es unpassend, dass man ihm Ungereimtheiten zur Unterschrift vorlege. Der Minister that sein Bestes, um ihm zu beweisen, dass das Gesetz die Ausfertigung des Patentes ohne Vorprüfung verordne, so un- nütz oder so ungereimt auch der Gegenstand erscheinen möge. Der erste Consul legte hierauf die folgenden Fragen zur Begutachtung vor: 1) ob nicht statt der Unterschrift des ersten Consuls eine andere Form der Ausfertigung gewählt werden könne? 2) ob es sich empfehle, Patente für Gegenstände zu er- theilen, die offenbar von keiner Bedeutung sind? 3) ob nicht ein Verfahren bei der Patentertheilung ein- gehalten werden könne, welches den Streitigkeiten über die Priorität der Erfindung vorbeuge und zugleich den Miss- brauch verhindere, welcher mit dem Patente zur Täuschung solcher Personen getrieben werde, welche nicht wissen, dass dieselben ohne vorherige Prüfung von der Regierung er- theilt werden? Man sieht, dass in der zweiten und dritten Frage die 1) Renouard, Traité des brevets d’invention p. 113.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/325>, abgerufen am 25.11.2024.