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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 40. Die Gesetze der Revolutionszeit.
und von den nöthigen Zeichnungen, Proben und Modellen be-
gleitet sein.

Bei der Einlegung des Gesuches muss die Hälfte der
Taxe zum voraus erlegt und die Zahlung der andern Hälfte
binnen sechs Monaten versprochen werden. Das Gesuch wird
präsentirt und mit den verschlossenen Beilagen an das Direc-
torium der Erfindungspatente eingesandt, welches nach Eröff-
nung der Beschreibung das nachgesuchte Patent ausfertigt und
durch das Directorium des Departements dem Erfinder zufer-
tigt. Eine Prüfung des Gesuches findet nur insoweit statt, als
kein Patentgesuch über mehr als eine Erfindung angenommen
wird. Die ertheilten Patente werden in jedem Departement
registrirt und das Register liegt auf dem Secretariate zu jeder-
manns Einsicht offen. Die Beschreibungen werden bei dem
Directorium der Erfindungspatente aufbewahrt und können
dort von jedermann eingesehen werden, falls nicht der gesetz-
gebende Körper auf Antrag des Patentinhabers aus überwie-
genden Gründen die Geheimhaltung der Beschreibung geneh-
migt hat (Art, 4. 7. 10 und 11. -- Gesetz vom 25. Mai 1791,
Tit. I u. II).

Die Dauer des Patentes beträgt nach der Wahl des Pa-
tentsuchers fünf, zehn oder fünfzehn Jahre (Art. 8). Die Ge-
bühren betragen je nach der Daner des Patentes 300, 800
oder 1500 Livres.

Die Beeinträchtigung der Rechte des Patentinhabers be-
gründet einen nach dem Umfange der stattgefundenen Nach-
ahmung zu bemessenden Entschädigungsanspruch und zieht
ferner eine Geldbusse im Betrage von einem Viertel der zu-
erkannten Entschädigung, jedoch höchstens von 3000 Livres
zu Gunsten der Armenkasse des Districtes nach sich, welche
im Rückfalle verdoppelt wird. Wird die Anschuldigung der
unerlaubten Nachahmung unbegründet befunden, so muss der
Patentinhaber dem Beklagten Schadensersatz leisten für die
etwa erlittene Störung und Beinträchtigung seines Gewerbes
und ein Viertel desselben Betrages, jedoch höchstens 3000 Li-
vres, als Strafe an die Armenkasse entrichten (Gesetz vom
7. Januar 1791, Art. 12 u. 13).

Die Klage wegen des Eingriffs in das Patentrecht wird
vor den Friedensgerichten im Civilverfahren verhandelt (Gesetz
vom 25. Mai, Art. 11. 12).

IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 40. Die Gesetze der Revolutionszeit.
und von den nöthigen Zeichnungen, Proben und Modellen be-
gleitet sein.

Bei der Einlegung des Gesuches muss die Hälfte der
Taxe zum voraus erlegt und die Zahlung der andern Hälfte
binnen sechs Monaten versprochen werden. Das Gesuch wird
präsentirt und mit den verschlossenen Beilagen an das Direc-
torium der Erfindungspatente eingesandt, welches nach Eröff-
nung der Beschreibung das nachgesuchte Patent ausfertigt und
durch das Directorium des Departements dem Erfinder zufer-
tigt. Eine Prüfung des Gesuches findet nur insoweit statt, als
kein Patentgesuch über mehr als eine Erfindung angenommen
wird. Die ertheilten Patente werden in jedem Departement
registrirt und das Register liegt auf dem Secretariate zu jeder-
manns Einsicht offen. Die Beschreibungen werden bei dem
Directorium der Erfindungspatente aufbewahrt und können
dort von jedermann eingesehen werden, falls nicht der gesetz-
gebende Körper auf Antrag des Patentinhabers aus überwie-
genden Gründen die Geheimhaltung der Beschreibung geneh-
migt hat (Art, 4. 7. 10 und 11. — Gesetz vom 25. Mai 1791,
Tit. I u. II).

Die Dauer des Patentes beträgt nach der Wahl des Pa-
tentsuchers fünf, zehn oder fünfzehn Jahre (Art. 8). Die Ge-
bühren betragen je nach der Daner des Patentes 300, 800
oder 1500 Livres.

Die Beeinträchtigung der Rechte des Patentinhabers be-
gründet einen nach dem Umfange der stattgefundenen Nach-
ahmung zu bemessenden Entschädigungsanspruch und zieht
ferner eine Geldbusse im Betrage von einem Viertel der zu-
erkannten Entschädigung, jedoch höchstens von 3000 Livres
zu Gunsten der Armenkasse des Districtes nach sich, welche
im Rückfalle verdoppelt wird. Wird die Anschuldigung der
unerlaubten Nachahmung unbegründet befunden, so muss der
Patentinhaber dem Beklagten Schadensersatz leisten für die
etwa erlittene Störung und Beinträchtigung seines Gewerbes
und ein Viertel desselben Betrages, jedoch höchstens 3000 Li-
vres, als Strafe an die Armenkasse entrichten (Gesetz vom
7. Januar 1791, Art. 12 u. 13).

Die Klage wegen des Eingriffs in das Patentrecht wird
vor den Friedensgerichten im Civilverfahren verhandelt (Gesetz
vom 25. Mai, Art. 11. 12).

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[296/0323] IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 40. Die Gesetze der Revolutionszeit. und von den nöthigen Zeichnungen, Proben und Modellen be- gleitet sein. Bei der Einlegung des Gesuches muss die Hälfte der Taxe zum voraus erlegt und die Zahlung der andern Hälfte binnen sechs Monaten versprochen werden. Das Gesuch wird präsentirt und mit den verschlossenen Beilagen an das Direc- torium der Erfindungspatente eingesandt, welches nach Eröff- nung der Beschreibung das nachgesuchte Patent ausfertigt und durch das Directorium des Departements dem Erfinder zufer- tigt. Eine Prüfung des Gesuches findet nur insoweit statt, als kein Patentgesuch über mehr als eine Erfindung angenommen wird. Die ertheilten Patente werden in jedem Departement registrirt und das Register liegt auf dem Secretariate zu jeder- manns Einsicht offen. Die Beschreibungen werden bei dem Directorium der Erfindungspatente aufbewahrt und können dort von jedermann eingesehen werden, falls nicht der gesetz- gebende Körper auf Antrag des Patentinhabers aus überwie- genden Gründen die Geheimhaltung der Beschreibung geneh- migt hat (Art, 4. 7. 10 und 11. — Gesetz vom 25. Mai 1791, Tit. I u. II). Die Dauer des Patentes beträgt nach der Wahl des Pa- tentsuchers fünf, zehn oder fünfzehn Jahre (Art. 8). Die Ge- bühren betragen je nach der Daner des Patentes 300, 800 oder 1500 Livres. Die Beeinträchtigung der Rechte des Patentinhabers be- gründet einen nach dem Umfange der stattgefundenen Nach- ahmung zu bemessenden Entschädigungsanspruch und zieht ferner eine Geldbusse im Betrage von einem Viertel der zu- erkannten Entschädigung, jedoch höchstens von 3000 Livres zu Gunsten der Armenkasse des Districtes nach sich, welche im Rückfalle verdoppelt wird. Wird die Anschuldigung der unerlaubten Nachahmung unbegründet befunden, so muss der Patentinhaber dem Beklagten Schadensersatz leisten für die etwa erlittene Störung und Beinträchtigung seines Gewerbes und ein Viertel desselben Betrages, jedoch höchstens 3000 Li- vres, als Strafe an die Armenkasse entrichten (Gesetz vom 7. Januar 1791, Art. 12 u. 13). Die Klage wegen des Eingriffs in das Patentrecht wird vor den Friedensgerichten im Civilverfahren verhandelt (Gesetz vom 25. Mai, Art. 11. 12).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/323>, abgerufen am 25.11.2024.