IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 40. Die Gesetze der Revolutionszeit.
Allerdings war bereits durch die Verordnung vom 24. Dezember 1762 der Versuch gemacht, durch einige allgemeine Bestimmungen die Rechte der Inhaber von Erfindungsprivile- gien zu regeln. Es wurde bestimmt, dass die auf bestimmte Zeit ertheilten Patente für die in dem Privilegium angegebene Dauer, die auf unbestimmte Zeit gewährten dagegen auf 15 Jahre in Kraft bleiben sollten. Zugleich war die Cession und die Vererbung der Erfindungspatente an die Königliche Ge- nehmigung geknüpft und die Registrirung der Patente bei den Gerichtshöfen vorgeschrieben. Endlich wurde jedes Patent für erloschen erklärt, welches während der Dauer eines Jahres nicht in Ausübung gewesen war.
Allein diese Bestimmungen mussten ungenügend erschei- nen, so lange die Bedingungen zur Erlangung des Rechts- schutzes selbst nicht durch das Gesetz geregelt waren, so lange die Ertheilung der Erfindungspatente lediglich von der Königlichen Machtvollkommenheit abhing und so lange die ertheilten Erfin- dungspatente auf einer Linie standen mit den willkürlichen Mono- polen und Gewerbsprivilegien, welche ohne irgend ein durch Erfin- dung begründetes Anrecht in derselben Form und nach denselben Gesetzen an die Günstlinge des Hofes verliehen wurden.
§. 40. Die Gesetze der Revolutionszeit.
Anträge auf Einführung der Englischen Gesetzgebung. -- Verhand- lungen der Nationalversammlung. -- Die Gesetze von 1791. -- Gesetz vom 20. September 1752. -- Die Zeit des Directoriums. -- Reform- versuche Napoleons.
Schon vor dem Ausbruche der Revolution war die Ein- führung einer Patentgesetzgebung nach dem Muster der Eng- lischen befürwortet worden. Dieser Antrag war im Jahre 1787 von der Handelskammer der Normandie, im folgenden Jahre von den Generalinspectoren des Handels und von dem fran- zösischen Gesandten in London Barthelemy gestellt. Er war ferner in mehreren der Cahiers, welche bei der Zusammenbe- rufung der Allgemeinen Stände im Jahre 1789 als Instructio- nen für die Abgeordneten aufgestellt wurden, so unter andern von dem dritten Stande der Stadt Paris wiederholt worden.
Die constituirende Nationalversammlung wurde durch eine
IX. Die Franz. Gesetzgebung. §. 40. Die Gesetze der Revolutionszeit.
Allerdings war bereits durch die Verordnung vom 24. Dezember 1762 der Versuch gemacht, durch einige allgemeine Bestimmungen die Rechte der Inhaber von Erfindungsprivile- gien zu regeln. Es wurde bestimmt, dass die auf bestimmte Zeit ertheilten Patente für die in dem Privilegium angegebene Dauer, die auf unbestimmte Zeit gewährten dagegen auf 15 Jahre in Kraft bleiben sollten. Zugleich war die Cession und die Vererbung der Erfindungspatente an die Königliche Ge- nehmigung geknüpft und die Registrirung der Patente bei den Gerichtshöfen vorgeschrieben. Endlich wurde jedes Patent für erloschen erklärt, welches während der Dauer eines Jahres nicht in Ausübung gewesen war.
Allein diese Bestimmungen mussten ungenügend erschei- nen, so lange die Bedingungen zur Erlangung des Rechts- schutzes selbst nicht durch das Gesetz geregelt waren, so lange die Ertheilung der Erfindungspatente lediglich von der Königlichen Machtvollkommenheit abhing und so lange die ertheilten Erfin- dungspatente auf einer Linie standen mit den willkürlichen Mono- polen und Gewerbsprivilegien, welche ohne irgend ein durch Erfin- dung begründetes Anrecht in derselben Form und nach denselben Gesetzen an die Günstlinge des Hofes verliehen wurden.
§. 40. Die Gesetze der Revolutionszeit.
Anträge auf Einführung der Englischen Gesetzgebung. — Verhand- lungen der Nationalversammlung. — Die Gesetze von 1791. — Gesetz vom 20. September 1752. — Die Zeit des Directoriums. — Reform- versuche Napoleons.
Schon vor dem Ausbruche der Revolution war die Ein- führung einer Patentgesetzgebung nach dem Muster der Eng- lischen befürwortet worden. Dieser Antrag war im Jahre 1787 von der Handelskammer der Normandie, im folgenden Jahre von den Generalinspectoren des Handels und von dem fran- zösischen Gesandten in London Barthelemy gestellt. Er war ferner in mehreren der Cahiers, welche bei der Zusammenbe- rufung der Allgemeinen Stände im Jahre 1789 als Instructio- nen für die Abgeordneten aufgestellt wurden, so unter andern von dem dritten Stande der Stadt Paris wiederholt worden.
Die constituirende Nationalversammlung wurde durch eine
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Allerdings war bereits durch die Verordnung vom 24.
Dezember 1762 der Versuch gemacht, durch einige allgemeine
Bestimmungen die Rechte der Inhaber von Erfindungsprivile-
gien zu regeln. Es wurde bestimmt, dass die auf bestimmte
Zeit ertheilten Patente für die in dem Privilegium angegebene
Dauer, die auf unbestimmte Zeit gewährten dagegen auf 15
Jahre in Kraft bleiben sollten. Zugleich war die Cession und
die Vererbung der Erfindungspatente an die Königliche Ge-
nehmigung geknüpft und die Registrirung der Patente bei den
Gerichtshöfen vorgeschrieben. Endlich wurde jedes Patent für
erloschen erklärt, welches während der Dauer eines Jahres
nicht in Ausübung gewesen war.
Allein diese Bestimmungen mussten ungenügend erschei-
nen, so lange die Bedingungen zur Erlangung des Rechts-
schutzes selbst nicht durch das Gesetz geregelt waren, so lange die
Ertheilung der Erfindungspatente lediglich von der Königlichen
Machtvollkommenheit abhing und so lange die ertheilten Erfin-
dungspatente auf einer Linie standen mit den willkürlichen Mono-
polen und Gewerbsprivilegien, welche ohne irgend ein durch Erfin-
dung begründetes Anrecht in derselben Form und nach denselben
Gesetzen an die Günstlinge des Hofes verliehen wurden.
§. 40. Die Gesetze der Revolutionszeit.
Anträge auf Einführung der Englischen Gesetzgebung. — Verhand-
lungen der Nationalversammlung. — Die Gesetze von 1791. — Gesetz
vom 20. September 1752. — Die Zeit des Directoriums. — Reform-
versuche Napoleons.
Schon vor dem Ausbruche der Revolution war die Ein-
führung einer Patentgesetzgebung nach dem Muster der Eng-
lischen befürwortet worden. Dieser Antrag war im Jahre 1787
von der Handelskammer der Normandie, im folgenden Jahre
von den Generalinspectoren des Handels und von dem fran-
zösischen Gesandten in London Barthelemy gestellt. Er war
ferner in mehreren der Cahiers, welche bei der Zusammenbe-
rufung der Allgemeinen Stände im Jahre 1789 als Instructio-
nen für die Abgeordneten aufgestellt wurden, so unter andern
von dem dritten Stande der Stadt Paris wiederholt worden.
Die constituirende Nationalversammlung wurde durch eine
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/321>, abgerufen am 25.11.2024.
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