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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IX. Die Französische Gesetzgebung.


§. 39. Aelteres Recht.

Einfluss der Französischen Gesetzgebung auf das Ausland. -- Abnei-
gung gegen die obrigkeitliche Vorprüfung. -- Privilegien des älteren
Rechtes. -- Königliche Manufacturen. -- Fabrikreglements. -- Turgots
und Neckers Reformen. -- Gesetz v. 24. Dezember 1762.

Die Französische Patentgesetzgebung ist zwar von weit
jüngerem Datum als die Englische und nur aus der Nachbil-
dung der letzteren hervorgegangen. Sie hat gleichwohl auf
die Gesetzgebung der continentalen Staaten unmittelbar einen
weit grösseren Einfluss ausgeübt, als das Englische Recht.
Sämmtliche Staaten mit Ausnahme von Preussen und Russ-
land haben sich dem in der Französischen Gesetzgebung an-
genommenen reinen Anmeldungssysteme angeschlossen und in
vielen dieser Staaten sind getreue Nachbildungen der Fran-
zösischen Patentgesetze -- theils des Gesetzes von 1791, theils
desjenigen von 1844 -- eingeführt worden.

Der Vorzug, welcher den Grundsätzen der Französischen
Patentgesetzgebung solcher Gestalt gegeben wurde, beruht
zum Theil auf den formalen Vorzügen, durch welche sich beide
Französische Gesetze vor der weitläuftigen und zugleich dunk-
len Fassung der Englischen und Nordamerikanischen Par-
lamentsacten unverkennbar auszeichnen; zum grösseren Theile
aber auf dem Beifall, welchen das in der Französischen Ge-
setzgebung in der grössten Strenge durchgeführte Anmeldungs-
princip sowohl bei den Gesetzgebern zu finden pflegt, welche
darin die einfachste Lösung des an sich schwierigen Proble-

IX. Die Französische Gesetzgebung.


§. 39. Aelteres Recht.

Einfluss der Französischen Gesetzgebung auf das Ausland. — Abnei-
gung gegen die obrigkeitliche Vorprüfung. — Privilegien des älteren
Rechtes. — Königliche Manufacturen. — Fabrikreglements. — Turgots
und Neckers Reformen. — Gesetz v. 24. Dezember 1762.

Die Französische Patentgesetzgebung ist zwar von weit
jüngerem Datum als die Englische und nur aus der Nachbil-
dung der letzteren hervorgegangen. Sie hat gleichwohl auf
die Gesetzgebung der continentalen Staaten unmittelbar einen
weit grösseren Einfluss ausgeübt, als das Englische Recht.
Sämmtliche Staaten mit Ausnahme von Preussen und Russ-
land haben sich dem in der Französischen Gesetzgebung an-
genommenen reinen Anmeldungssysteme angeschlossen und in
vielen dieser Staaten sind getreue Nachbildungen der Fran-
zösischen Patentgesetze — theils des Gesetzes von 1791, theils
desjenigen von 1844 — eingeführt worden.

Der Vorzug, welcher den Grundsätzen der Französischen
Patentgesetzgebung solcher Gestalt gegeben wurde, beruht
zum Theil auf den formalen Vorzügen, durch welche sich beide
Französische Gesetze vor der weitläuftigen und zugleich dunk-
len Fassung der Englischen und Nordamerikanischen Par-
lamentsacten unverkennbar auszeichnen; zum grösseren Theile
aber auf dem Beifall, welchen das in der Französischen Ge-
setzgebung in der grössten Strenge durchgeführte Anmeldungs-
princip sowohl bei den Gesetzgebern zu finden pflegt, welche
darin die einfachste Lösung des an sich schwierigen Proble-

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[[288]/0315] IX. Die Französische Gesetzgebung. §. 39. Aelteres Recht. Einfluss der Französischen Gesetzgebung auf das Ausland. — Abnei- gung gegen die obrigkeitliche Vorprüfung. — Privilegien des älteren Rechtes. — Königliche Manufacturen. — Fabrikreglements. — Turgots und Neckers Reformen. — Gesetz v. 24. Dezember 1762. Die Französische Patentgesetzgebung ist zwar von weit jüngerem Datum als die Englische und nur aus der Nachbil- dung der letzteren hervorgegangen. Sie hat gleichwohl auf die Gesetzgebung der continentalen Staaten unmittelbar einen weit grösseren Einfluss ausgeübt, als das Englische Recht. Sämmtliche Staaten mit Ausnahme von Preussen und Russ- land haben sich dem in der Französischen Gesetzgebung an- genommenen reinen Anmeldungssysteme angeschlossen und in vielen dieser Staaten sind getreue Nachbildungen der Fran- zösischen Patentgesetze — theils des Gesetzes von 1791, theils desjenigen von 1844 — eingeführt worden. Der Vorzug, welcher den Grundsätzen der Französischen Patentgesetzgebung solcher Gestalt gegeben wurde, beruht zum Theil auf den formalen Vorzügen, durch welche sich beide Französische Gesetze vor der weitläuftigen und zugleich dunk- len Fassung der Englischen und Nordamerikanischen Par- lamentsacten unverkennbar auszeichnen; zum grösseren Theile aber auf dem Beifall, welchen das in der Französischen Ge- setzgebung in der grössten Strenge durchgeführte Anmeldungs- princip sowohl bei den Gesetzgebern zu finden pflegt, welche darin die einfachste Lösung des an sich schwierigen Proble-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. [288]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/315>, abgerufen am 26.11.2024.