Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.Prozess. in Gebühren für die einzelnen Anträge und Amtshandlungen(oben S. 143 S. 279). Eine theilweise Zurückzahlung der ein- gezahlten Kosten im Falle der Zurückweisung des Gesuchs findet nicht mehr statt (Gesetz v. 2. März 1861 sect. 9). Die Verletzung des ausschliesslichen Rechtes des Patent- Prozess. in Gebühren für die einzelnen Anträge und Amtshandlungen(oben S. 143 S. 279). Eine theilweise Zurückzahlung der ein- gezahlten Kosten im Falle der Zurückweisung des Gesuchs findet nicht mehr statt (Gesetz v. 2. März 1861 sect. 9). Die Verletzung des ausschliesslichen Rechtes des Patent- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0314" n="287"/><fw place="top" type="header">Prozess.</fw><lb/> in Gebühren für die einzelnen Anträge und Amtshandlungen<lb/> (oben S. 143 S. 279). Eine theilweise Zurückzahlung der ein-<lb/> gezahlten Kosten im Falle der Zurückweisung des Gesuchs<lb/> findet nicht mehr statt (Gesetz v. 2. März 1861 sect. 9).</p><lb/> <p>Die Verletzung des ausschliesslichen Rechtes des Patent-<lb/> inhabers durch Nachmachung des patentirten Gegenstandes<lb/> zieht die Untersagung der fernern Beeinträchtigung (<hi rendition="#i">injunction</hi>)<lb/> und den Anspruch auf Entschädigung nach sich, welcher nach<lb/> dem Ermessen der Jury auf den einfachen bis dreifachen Be-<lb/> trag des nachgewiesenen Schadens bemessen werden kann (Ge-<lb/> setz v. 4. März 1836 sect. 14).</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [287/0314]
Prozess.
in Gebühren für die einzelnen Anträge und Amtshandlungen
(oben S. 143 S. 279). Eine theilweise Zurückzahlung der ein-
gezahlten Kosten im Falle der Zurückweisung des Gesuchs
findet nicht mehr statt (Gesetz v. 2. März 1861 sect. 9).
Die Verletzung des ausschliesslichen Rechtes des Patent-
inhabers durch Nachmachung des patentirten Gegenstandes
zieht die Untersagung der fernern Beeinträchtigung (injunction)
und den Anspruch auf Entschädigung nach sich, welcher nach
dem Ermessen der Jury auf den einfachen bis dreifachen Be-
trag des nachgewiesenen Schadens bemessen werden kann (Ge-
setz v. 4. März 1836 sect. 14).
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