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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VIII. Vereinigte Staaten. §. 38. Systematische Uebersicht.
tentirung seiner Erfindung dadurch zu unterrichten, dass er
jedes fabrizirte oder verkaufte Erzeugniss derselben mit der
Bezeichnung "patentirt" und dem Datum des Patentes versieht.
Kann diese Bezeichnung an dem Gegenstande selbst nicht an-
gebracht werden, so muss dieselbe sich an der Verpackung
befinden. Die Nichtbeachtung hat die Wirkung, dass der Pa-
tentinhaber nicht zum Schadensersatz wegen etwaiger Nach-
ahmung des Erzeugnisses berechtigt ist, so lange nicht der
Nachahmer von der Patentirung in Kenntniss gesetzt und vor
der weiteren Nachahmung verwarnt wird (Gesetz v. 2. März
1861 sect. 13).

Ausländische Patentinhaber haben die Verpflichtung, die
Erfindung binnen achtzehn Monaten in den Vereinigten Staaten
in Ausübung zu setzen, so dass dem Publicum das Erzeugniss
zu einem bona fide Preise während der ganzen Dauer des Pa-
tentes zum Verkauf gestellt wird, widrigenfalls das Patent er-
lischt (Gesetz v. 4. März 1836 sect. 15).

Die Aufhebung des Patentes vor Ablauf der gesetzlichen
Patentdauer kann nur im Rechtswege wegen eines Mangels
an den gesetzlichen Erfordernissen des Patentschutzes, also
wegen des Mangels der Neuheit oder der Priorität, oder
wegen unzulänglicher Beschreibung ausgesprochen werden. Die
Nichtigkeit des Patentes tritt auch in dem Falle ein, wenn
die spezifizirte Erfindung auch nur in einem wesentlichen Be-
standtheile nicht mehr neu oder nicht geistiges Eigenthum des
Erfinders ist (Gesetz v. 4. März 1836 sect. 15).

Zum Schutze gegen die Nichtigkeit des Patentes wegen
mangelhafter Beschreibung oder wegen der Aufnahme gemein-
freier Bestandtheile stehen dem Patentinhaber zwei verschie-
dene Rechtsmittel offen, nämlich:

1) die Erneuerung (reissue) des Patentes auf Grund einer
anderweitigen Beschreibung (Gesetz v. 4. März 1836 sect. 13),

2) der Widerruf (disclaimer) der nicht neuen oder nicht
originalen Bestandtheile der Specification (Gesetz v. 3. März
1837 sect. 7).

Die Ausdehnung des Patentes auf neu entdeckte Ver-
besserungen findet nicht mehr statt, vielmehr ist für diesel-
ben ein selbstständiges Patent zu lösen (Gesetz v. 2. März
1861 sect. 9).

Die Kosten der Patentertheilung bestehen ausschliesslich

VIII. Vereinigte Staaten. §. 38. Systematische Uebersicht.
tentirung seiner Erfindung dadurch zu unterrichten, dass er
jedes fabrizirte oder verkaufte Erzeugniss derselben mit der
Bezeichnung »patentirt« und dem Datum des Patentes versieht.
Kann diese Bezeichnung an dem Gegenstande selbst nicht an-
gebracht werden, so muss dieselbe sich an der Verpackung
befinden. Die Nichtbeachtung hat die Wirkung, dass der Pa-
tentinhaber nicht zum Schadensersatz wegen etwaiger Nach-
ahmung des Erzeugnisses berechtigt ist, so lange nicht der
Nachahmer von der Patentirung in Kenntniss gesetzt und vor
der weiteren Nachahmung verwarnt wird (Gesetz v. 2. März
1861 sect. 13).

Ausländische Patentinhaber haben die Verpflichtung, die
Erfindung binnen achtzehn Monaten in den Vereinigten Staaten
in Ausübung zu setzen, so dass dem Publicum das Erzeugniss
zu einem bona fide Preise während der ganzen Dauer des Pa-
tentes zum Verkauf gestellt wird, widrigenfalls das Patent er-
lischt (Gesetz v. 4. März 1836 sect. 15).

Die Aufhebung des Patentes vor Ablauf der gesetzlichen
Patentdauer kann nur im Rechtswege wegen eines Mangels
an den gesetzlichen Erfordernissen des Patentschutzes, also
wegen des Mangels der Neuheit oder der Priorität, oder
wegen unzulänglicher Beschreibung ausgesprochen werden. Die
Nichtigkeit des Patentes tritt auch in dem Falle ein, wenn
die spezifizirte Erfindung auch nur in einem wesentlichen Be-
standtheile nicht mehr neu oder nicht geistiges Eigenthum des
Erfinders ist (Gesetz v. 4. März 1836 sect. 15).

Zum Schutze gegen die Nichtigkeit des Patentes wegen
mangelhafter Beschreibung oder wegen der Aufnahme gemein-
freier Bestandtheile stehen dem Patentinhaber zwei verschie-
dene Rechtsmittel offen, nämlich:

1) die Erneuerung (reissue) des Patentes auf Grund einer
anderweitigen Beschreibung (Gesetz v. 4. März 1836 sect. 13),

2) der Widerruf (disclaimer) der nicht neuen oder nicht
originalen Bestandtheile der Specification (Gesetz v. 3. März
1837 sect. 7).

Die Ausdehnung des Patentes auf neu entdeckte Ver-
besserungen findet nicht mehr statt, vielmehr ist für diesel-
ben ein selbstständiges Patent zu lösen (Gesetz v. 2. März
1861 sect. 9).

Die Kosten der Patentertheilung bestehen ausschliesslich

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[286/0313] VIII. Vereinigte Staaten. §. 38. Systematische Uebersicht. tentirung seiner Erfindung dadurch zu unterrichten, dass er jedes fabrizirte oder verkaufte Erzeugniss derselben mit der Bezeichnung »patentirt« und dem Datum des Patentes versieht. Kann diese Bezeichnung an dem Gegenstande selbst nicht an- gebracht werden, so muss dieselbe sich an der Verpackung befinden. Die Nichtbeachtung hat die Wirkung, dass der Pa- tentinhaber nicht zum Schadensersatz wegen etwaiger Nach- ahmung des Erzeugnisses berechtigt ist, so lange nicht der Nachahmer von der Patentirung in Kenntniss gesetzt und vor der weiteren Nachahmung verwarnt wird (Gesetz v. 2. März 1861 sect. 13). Ausländische Patentinhaber haben die Verpflichtung, die Erfindung binnen achtzehn Monaten in den Vereinigten Staaten in Ausübung zu setzen, so dass dem Publicum das Erzeugniss zu einem bona fide Preise während der ganzen Dauer des Pa- tentes zum Verkauf gestellt wird, widrigenfalls das Patent er- lischt (Gesetz v. 4. März 1836 sect. 15). Die Aufhebung des Patentes vor Ablauf der gesetzlichen Patentdauer kann nur im Rechtswege wegen eines Mangels an den gesetzlichen Erfordernissen des Patentschutzes, also wegen des Mangels der Neuheit oder der Priorität, oder wegen unzulänglicher Beschreibung ausgesprochen werden. Die Nichtigkeit des Patentes tritt auch in dem Falle ein, wenn die spezifizirte Erfindung auch nur in einem wesentlichen Be- standtheile nicht mehr neu oder nicht geistiges Eigenthum des Erfinders ist (Gesetz v. 4. März 1836 sect. 15). Zum Schutze gegen die Nichtigkeit des Patentes wegen mangelhafter Beschreibung oder wegen der Aufnahme gemein- freier Bestandtheile stehen dem Patentinhaber zwei verschie- dene Rechtsmittel offen, nämlich: 1) die Erneuerung (reissue) des Patentes auf Grund einer anderweitigen Beschreibung (Gesetz v. 4. März 1836 sect. 13), 2) der Widerruf (disclaimer) der nicht neuen oder nicht originalen Bestandtheile der Specification (Gesetz v. 3. März 1837 sect. 7). Die Ausdehnung des Patentes auf neu entdeckte Ver- besserungen findet nicht mehr statt, vielmehr ist für diesel- ben ein selbstständiges Patent zu lösen (Gesetz v. 2. März 1861 sect. 9). Die Kosten der Patentertheilung bestehen ausschliesslich

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/313>, abgerufen am 26.11.2024.