Persönliche Bedingungen. -- Gegenstände des Patentschutzes. -- Neu- heit der Erfindung. -- Verfahren. -- Einsprüche. -- Bezeichnung der patentirten Waaren. -- Prozess.
Die Nordamerikanische Patentgesetzgebung beruht zwar auf der eigenthümlichen Grundlage des Vorprüfungsverfahrens, wie solches durch das Gesetz vom 4. März 1836 und durch die zu demselben ergangenen abändernden Gesetze geregelt ist. Im Uebrigen sind jedoch die Grundsätze des auch in den Vereinigten Staaten geltenden Englischen Gemeinen Rechtes auch für die Nordamerikanischen Erfindungspatente massge- bend geblieben und es sind auch die in England hervorge- brachten besondern Formen des Rechtsschutzes gegen die Ver- letzung und gegen die Anmassung der ausschliessenden Be- rechtigung des Erfinders (caveat, disclaimer, injunction etc.) aus- drücklich von der Nordamerikanischen Patentgesetzgebung über- nommen, so dass zur Erläuterung der bezüglichen Normen auf das im vorigen Abschnitte Gesagte verwiesen werden kann.
Auch darin schliesst sich das Recht der Vereinigten Staa- ten eng an das Englische Patentrecht an, dass trotz der ein- geführten Vorprüfung die Gültigkeit des Patentes und das Vorhandensein der gesetzlichen Bedingungen der Neuheit und der Priorität der Erfindung von jedermann im Rechtswege an- gefochten werden kann.
Der Grundsatz, dass nur der wahre und erste Erfinder zur Erlangung des Patentschutzes berechtigt ist, ist sogar im Nordamerikanischen Rechte zu einer weit grösseren practischen Geltung erhoben, als er in England nach der heutigen Gesetz- gebung besitzt (vergl. oben S. 262). Die eidliche Versicherung, welche von dem Patentsucher darüber verlangt wird, dass er selbst sich für den ersten und wahren Erfinder hält, und die Be- stimmung, dass das Anrecht auf die Erfindung zwar vor der Patentirung abgetreten werden kann, dass aber in diesem Falle der Erfinder selbst die vorgeschriebene eidliche Erklärung ab- geben muss, soll die Gewähr bieten, dass nur dem Erfinder selbst und nicht auf dessen Unkosten dem ersten sich Melden- den das Recht der ausschliesslichen Nutzung der Erfindung zu Theil wird.
Persönliche Bedingungen. — Ausländer.
§. 38. Systematische Uebersicht.
Persönliche Bedingungen. — Gegenstände des Patentschutzes. — Neu- heit der Erfindung. — Verfahren. — Einsprüche. — Bezeichnung der patentirten Waaren. — Prozess.
Die Nordamerikanische Patentgesetzgebung beruht zwar auf der eigenthümlichen Grundlage des Vorprüfungsverfahrens, wie solches durch das Gesetz vom 4. März 1836 und durch die zu demselben ergangenen abändernden Gesetze geregelt ist. Im Uebrigen sind jedoch die Grundsätze des auch in den Vereinigten Staaten geltenden Englischen Gemeinen Rechtes auch für die Nordamerikanischen Erfindungspatente massge- bend geblieben und es sind auch die in England hervorge- brachten besondern Formen des Rechtsschutzes gegen die Ver- letzung und gegen die Anmassung der ausschliessenden Be- rechtigung des Erfinders (caveat, disclaimer, injunction etc.) aus- drücklich von der Nordamerikanischen Patentgesetzgebung über- nommen, so dass zur Erläuterung der bezüglichen Normen auf das im vorigen Abschnitte Gesagte verwiesen werden kann.
Auch darin schliesst sich das Recht der Vereinigten Staa- ten eng an das Englische Patentrecht an, dass trotz der ein- geführten Vorprüfung die Gültigkeit des Patentes und das Vorhandensein der gesetzlichen Bedingungen der Neuheit und der Priorität der Erfindung von jedermann im Rechtswege an- gefochten werden kann.
Der Grundsatz, dass nur der wahre und erste Erfinder zur Erlangung des Patentschutzes berechtigt ist, ist sogar im Nordamerikanischen Rechte zu einer weit grösseren practischen Geltung erhoben, als er in England nach der heutigen Gesetz- gebung besitzt (vergl. oben S. 262). Die eidliche Versicherung, welche von dem Patentsucher darüber verlangt wird, dass er selbst sich für den ersten und wahren Erfinder hält, und die Be- stimmung, dass das Anrecht auf die Erfindung zwar vor der Patentirung abgetreten werden kann, dass aber in diesem Falle der Erfinder selbst die vorgeschriebene eidliche Erklärung ab- geben muss, soll die Gewähr bieten, dass nur dem Erfinder selbst und nicht auf dessen Unkosten dem ersten sich Melden- den das Recht der ausschliesslichen Nutzung der Erfindung zu Theil wird.
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[281/0308]
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§. 38. Systematische Uebersicht.
Persönliche Bedingungen. — Gegenstände des Patentschutzes. — Neu-
heit der Erfindung. — Verfahren. — Einsprüche. — Bezeichnung der
patentirten Waaren. — Prozess.
Die Nordamerikanische Patentgesetzgebung beruht zwar
auf der eigenthümlichen Grundlage des Vorprüfungsverfahrens,
wie solches durch das Gesetz vom 4. März 1836 und durch
die zu demselben ergangenen abändernden Gesetze geregelt
ist. Im Uebrigen sind jedoch die Grundsätze des auch in den
Vereinigten Staaten geltenden Englischen Gemeinen Rechtes
auch für die Nordamerikanischen Erfindungspatente massge-
bend geblieben und es sind auch die in England hervorge-
brachten besondern Formen des Rechtsschutzes gegen die Ver-
letzung und gegen die Anmassung der ausschliessenden Be-
rechtigung des Erfinders (caveat, disclaimer, injunction etc.) aus-
drücklich von der Nordamerikanischen Patentgesetzgebung über-
nommen, so dass zur Erläuterung der bezüglichen Normen auf
das im vorigen Abschnitte Gesagte verwiesen werden kann.
Auch darin schliesst sich das Recht der Vereinigten Staa-
ten eng an das Englische Patentrecht an, dass trotz der ein-
geführten Vorprüfung die Gültigkeit des Patentes und das
Vorhandensein der gesetzlichen Bedingungen der Neuheit und
der Priorität der Erfindung von jedermann im Rechtswege an-
gefochten werden kann.
Der Grundsatz, dass nur der wahre und erste Erfinder
zur Erlangung des Patentschutzes berechtigt ist, ist sogar im
Nordamerikanischen Rechte zu einer weit grösseren practischen
Geltung erhoben, als er in England nach der heutigen Gesetz-
gebung besitzt (vergl. oben S. 262). Die eidliche Versicherung,
welche von dem Patentsucher darüber verlangt wird, dass er selbst
sich für den ersten und wahren Erfinder hält, und die Be-
stimmung, dass das Anrecht auf die Erfindung zwar vor der
Patentirung abgetreten werden kann, dass aber in diesem Falle
der Erfinder selbst die vorgeschriebene eidliche Erklärung ab-
geben muss, soll die Gewähr bieten, dass nur dem Erfinder
selbst und nicht auf dessen Unkosten dem ersten sich Melden-
den das Recht der ausschliesslichen Nutzung der Erfindung
zu Theil wird.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/308>, abgerufen am 26.11.2024.
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