Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

Gesetz v. 2. März 1861.
Patentsuchers über die Zulässigkeit des Patentgesuches befin-
den. Gegen die Entscheidung der Oberexaminatoren steht die
Appellation an den Patentcommissar persönlich offen (sect. 2).

Die Berufung von der Entscheidung des ersten Prüfungs-
beamten an die Oberexaminatoren ist mit Ausnahme der strei-
tigen Fälle erst dann statthaft, wenn zuvor eine nochmalige
Prüfung des Gesuches durch den ersten Examinator stattge-
funden hat und diese darf nicht eher stattfinden, bis der Be-
werber mit Rücksicht auf die Gründe der ersten Zurückwei-
sung nochmals den vorgeschriebenen Eid1) darüber abgeleistet
hat, dass er sich für den ersten und wahren Erfinder des Ge-
genstandes hält (sect. 3).

Nach sect. 8 ist der Patentcommissar ermächtigt, alle beim
Patentamte hinterlegten Schriftstücke, wenn sie nicht correct
und leserlich geschrieben sind, auf Kosten des Antragstellers
drucken zu lassen.

Nach sect. 9 müssen über Verbesserungen patentirter Er-
findungen selbstständige Patente gelöst werden. Die Ausdeh-
nung des früheren Patentes auf zusätzliche Verbesserungen2)
findet nicht mehr statt.

Die Kosten der Patentertheilung sind durch sect. 10 unter
Aufhebung aller früheren Normen3) wie folgt geregelt:

1) für die Eintragung eines Caveat 10 Dollars,

2) für die Eintragung eines Patentgesuches 15 Dollars,

3) für die Ausfertigung des Patentes 20 Dollars,

4) für die Berufung an die Oberexaminatoren 20 Dollars,

5) für den Antrag auf anderweitige Ausfertigung eines
Patentes (oben S. 273) 30 Dollars,

6) für den Antrag auf Verlängerung des Patentes4) und
ebenso für die Gewährung der Verlängerung jedesmal 50
Dollars,

1) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 7.
2) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 13.
3) Nach sect. 9 des Gesetzes vom 4. März 1836 betrugen früher
die Kosten der Patentertheilung für Inländer insgesammt 30 Dollars,
für Unterthanen des Königs von Grossbritannien 500 Dollars, für sonstige
Ausländer 300 Dollars.
4) Die Verlängerung findet nach sect. 16 nur noch für die vor
dem 2. März 1861 ertheilten Patente statt.

Gesetz v. 2. März 1861.
Patentsuchers über die Zulässigkeit des Patentgesuches befin-
den. Gegen die Entscheidung der Oberexaminatoren steht die
Appellation an den Patentcommissar persönlich offen (sect. 2).

Die Berufung von der Entscheidung des ersten Prüfungs-
beamten an die Oberexaminatoren ist mit Ausnahme der strei-
tigen Fälle erst dann statthaft, wenn zuvor eine nochmalige
Prüfung des Gesuches durch den ersten Examinator stattge-
funden hat und diese darf nicht eher stattfinden, bis der Be-
werber mit Rücksicht auf die Gründe der ersten Zurückwei-
sung nochmals den vorgeschriebenen Eid1) darüber abgeleistet
hat, dass er sich für den ersten und wahren Erfinder des Ge-
genstandes hält (sect. 3).

Nach sect. 8 ist der Patentcommissar ermächtigt, alle beim
Patentamte hinterlegten Schriftstücke, wenn sie nicht correct
und leserlich geschrieben sind, auf Kosten des Antragstellers
drucken zu lassen.

Nach sect. 9 müssen über Verbesserungen patentirter Er-
findungen selbstständige Patente gelöst werden. Die Ausdeh-
nung des früheren Patentes auf zusätzliche Verbesserungen2)
findet nicht mehr statt.

Die Kosten der Patentertheilung sind durch sect. 10 unter
Aufhebung aller früheren Normen3) wie folgt geregelt:

1) für die Eintragung eines Caveat 10 Dollars,

2) für die Eintragung eines Patentgesuches 15 Dollars,

3) für die Ausfertigung des Patentes 20 Dollars,

4) für die Berufung an die Oberexaminatoren 20 Dollars,

5) für den Antrag auf anderweitige Ausfertigung eines
Patentes (oben S. 273) 30 Dollars,

6) für den Antrag auf Verlängerung des Patentes4) und
ebenso für die Gewährung der Verlängerung jedesmal 50
Dollars,

1) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 7.
2) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 13.
3) Nach sect. 9 des Gesetzes vom 4. März 1836 betrugen früher
die Kosten der Patentertheilung für Inländer insgesammt 30 Dollars,
für Unterthanen des Königs von Grossbritannien 500 Dollars, für sonstige
Ausländer 300 Dollars.
4) Die Verlängerung findet nach sect. 16 nur noch für die vor
dem 2. März 1861 ertheilten Patente statt.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0306" n="279"/><fw place="top" type="header">Gesetz v. 2. März 1861.</fw><lb/>
Patentsuchers über die Zulässigkeit des Patentgesuches befin-<lb/>
den. Gegen die Entscheidung der Oberexaminatoren steht die<lb/>
Appellation an den Patentcommissar persönlich offen (sect. 2).</p><lb/>
            <p>Die Berufung von der Entscheidung des ersten Prüfungs-<lb/>
beamten an die Oberexaminatoren ist mit Ausnahme der strei-<lb/>
tigen Fälle erst dann statthaft, wenn zuvor eine nochmalige<lb/>
Prüfung des Gesuches durch den ersten Examinator stattge-<lb/>
funden hat und diese darf nicht eher stattfinden, bis der Be-<lb/>
werber mit Rücksicht auf die Gründe der ersten Zurückwei-<lb/>
sung nochmals den vorgeschriebenen Eid<note place="foot" n="1)">Gesetz v. 4. März 1836 sect. 7.</note> darüber abgeleistet<lb/>
hat, dass er sich für den ersten und wahren Erfinder des Ge-<lb/>
genstandes hält (sect. 3).</p><lb/>
            <p>Nach sect. 8 ist der Patentcommissar ermächtigt, alle beim<lb/>
Patentamte hinterlegten Schriftstücke, wenn sie nicht correct<lb/>
und leserlich geschrieben sind, auf Kosten des Antragstellers<lb/>
drucken zu lassen.</p><lb/>
            <p>Nach sect. 9 müssen über Verbesserungen patentirter Er-<lb/>
findungen selbstständige Patente gelöst werden. Die Ausdeh-<lb/>
nung des früheren Patentes auf zusätzliche Verbesserungen<note place="foot" n="2)">Gesetz v. 4. März 1836 sect. 13.</note><lb/>
findet nicht mehr statt.</p><lb/>
            <p>Die Kosten der Patentertheilung sind durch sect. 10 unter<lb/>
Aufhebung aller früheren Normen<note place="foot" n="3)">Nach sect. 9 des Gesetzes vom 4. März 1836 betrugen früher<lb/>
die Kosten der Patentertheilung für Inländer insgesammt 30 Dollars,<lb/>
für Unterthanen des Königs von Grossbritannien 500 Dollars, für sonstige<lb/>
Ausländer 300 Dollars.</note> wie folgt geregelt:</p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">1) für die Eintragung eines Caveat 10 Dollars,</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">2) für die Eintragung eines Patentgesuches 15 Dollars,</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">3) für die Ausfertigung des Patentes 20 Dollars,</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">4) für die Berufung an die Oberexaminatoren 20 Dollars,</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">5) für den Antrag auf anderweitige Ausfertigung eines<lb/>
Patentes (oben S. 273) 30 Dollars,</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">6) für den Antrag auf Verlängerung des Patentes<note place="foot" n="4)">Die Verlängerung findet nach sect. 16 nur noch für die vor<lb/>
dem 2. März 1861 ertheilten Patente statt.</note> und<lb/>
ebenso für die Gewährung der Verlängerung jedesmal 50<lb/>
Dollars,</hi> </p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[279/0306] Gesetz v. 2. März 1861. Patentsuchers über die Zulässigkeit des Patentgesuches befin- den. Gegen die Entscheidung der Oberexaminatoren steht die Appellation an den Patentcommissar persönlich offen (sect. 2). Die Berufung von der Entscheidung des ersten Prüfungs- beamten an die Oberexaminatoren ist mit Ausnahme der strei- tigen Fälle erst dann statthaft, wenn zuvor eine nochmalige Prüfung des Gesuches durch den ersten Examinator stattge- funden hat und diese darf nicht eher stattfinden, bis der Be- werber mit Rücksicht auf die Gründe der ersten Zurückwei- sung nochmals den vorgeschriebenen Eid 1) darüber abgeleistet hat, dass er sich für den ersten und wahren Erfinder des Ge- genstandes hält (sect. 3). Nach sect. 8 ist der Patentcommissar ermächtigt, alle beim Patentamte hinterlegten Schriftstücke, wenn sie nicht correct und leserlich geschrieben sind, auf Kosten des Antragstellers drucken zu lassen. Nach sect. 9 müssen über Verbesserungen patentirter Er- findungen selbstständige Patente gelöst werden. Die Ausdeh- nung des früheren Patentes auf zusätzliche Verbesserungen 2) findet nicht mehr statt. Die Kosten der Patentertheilung sind durch sect. 10 unter Aufhebung aller früheren Normen 3) wie folgt geregelt: 1) für die Eintragung eines Caveat 10 Dollars, 2) für die Eintragung eines Patentgesuches 15 Dollars, 3) für die Ausfertigung des Patentes 20 Dollars, 4) für die Berufung an die Oberexaminatoren 20 Dollars, 5) für den Antrag auf anderweitige Ausfertigung eines Patentes (oben S. 273) 30 Dollars, 6) für den Antrag auf Verlängerung des Patentes 4) und ebenso für die Gewährung der Verlängerung jedesmal 50 Dollars, 1) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 7. 2) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 13. 3) Nach sect. 9 des Gesetzes vom 4. März 1836 betrugen früher die Kosten der Patentertheilung für Inländer insgesammt 30 Dollars, für Unterthanen des Königs von Grossbritannien 500 Dollars, für sonstige Ausländer 300 Dollars. 4) Die Verlängerung findet nach sect. 16 nur noch für die vor dem 2. März 1861 ertheilten Patente statt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/306
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/306>, abgerufen am 26.11.2024.