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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Contraventionen. -- Prozess.
Verfahren der Billigkeitsgerichte (courts of equity) zu erlassen,
wenn durch diesen Betrieb das gesetzlich verliehene Recht des
Erfinders beeinträchtigt wird (sect. 17).

Die Gerichte können ferner bei Klagen auf Schadenser-
satz wegen unbefugten Eingriffs in das Recht des Patentinha-
bers dem Kläger, wenn zu dessen Gunsten entschieden wird,
eine Entschädigung bis zum dreifachen Betrage des nachge-
wiesenen Schadens zuerkennen (sect. 14).

Gegen das Urtheil des Bezirksgerichtes oder des Districts-
gerichtes steht dem unterliegenden Theile die Nichtigkeitsbe-
schwerde oder die Appellation an den obersten Gerichtshof der
Vereinigten Staaten in derselben Weise und in denselben Fällen
zu, in welchen diese Rechtsmittel gegen andere Urtheile der
Bezirksgerichte gestattet werden (sect. 17).

Die Verlängerung der Patente über die ursprünglich be-
willigte Dauer, welche sect. 18 des Getetzes von 1835 gestat-
tete, ist durch sect. 16 des Gesetzes von 1861 aufgehoben.

§. 37. Die Zusatzacten.

Gesetz von 1837. -- disclaimers. -- Gesetz von 1839. -- Gesetz von
1842. -- Musterschutz. -- Gesetz von 1861. -- Oberster Prüfungshof.
-- Gebühren. -- Waarenbezeichnung.

Die erste Zusatzacte zu dem Gesetze von 1836 datirt
vom 3. März 1837. Sie ist veranlasst durch den Brand vom
15. Dezember 1836, welcher die Archive und die Modell-
sammlung des Patentamtes zerstörte.

Die ersten fünf Artikel betreffen die Erneuerung der
zerstörten Register und Sammlungen. Nach sect. 6 soll künftig
nicht bloss den Erben, sondern auch dem Cessionar des Er-
finders das Recht zustehen, ein Erfindungspatent nachzusuchen,
wenn die Cession vorher registrirt worden ist. Die eidliche
Bestärkung der Erfindung wird jedoch in diesem Falle von
dem Erfinder selbst verlangt.

Durch sect. 7 werden Einschränkungen (disclaimers) der
Patentbeschreibung für den Fall gestattet, dass aus Irrthum
oder Unachtsamkeit bereits bekannte Theile in die Patentbe-
schreibung aufgenommen sind. Es bedarf in diesem Falle nicht

Contraventionen. — Prozess.
Verfahren der Billigkeitsgerichte (courts of equity) zu erlassen,
wenn durch diesen Betrieb das gesetzlich verliehene Recht des
Erfinders beeinträchtigt wird (sect. 17).

Die Gerichte können ferner bei Klagen auf Schadenser-
satz wegen unbefugten Eingriffs in das Recht des Patentinha-
bers dem Kläger, wenn zu dessen Gunsten entschieden wird,
eine Entschädigung bis zum dreifachen Betrage des nachge-
wiesenen Schadens zuerkennen (sect. 14).

Gegen das Urtheil des Bezirksgerichtes oder des Districts-
gerichtes steht dem unterliegenden Theile die Nichtigkeitsbe-
schwerde oder die Appellation an den obersten Gerichtshof der
Vereinigten Staaten in derselben Weise und in denselben Fällen
zu, in welchen diese Rechtsmittel gegen andere Urtheile der
Bezirksgerichte gestattet werden (sect. 17).

Die Verlängerung der Patente über die ursprünglich be-
willigte Dauer, welche sect. 18 des Getetzes von 1835 gestat-
tete, ist durch sect. 16 des Gesetzes von 1861 aufgehoben.

§. 37. Die Zusatzacten.

Gesetz von 1837. — disclaimers. — Gesetz von 1839. — Gesetz von
1842. — Musterschutz. — Gesetz von 1861. — Oberster Prüfungshof.
— Gebühren. — Waarenbezeichnung.

Die erste Zusatzacte zu dem Gesetze von 1836 datirt
vom 3. März 1837. Sie ist veranlasst durch den Brand vom
15. Dezember 1836, welcher die Archive und die Modell-
sammlung des Patentamtes zerstörte.

Die ersten fünf Artikel betreffen die Erneuerung der
zerstörten Register und Sammlungen. Nach sect. 6 soll künftig
nicht bloss den Erben, sondern auch dem Cessionar des Er-
finders das Recht zustehen, ein Erfindungspatent nachzusuchen,
wenn die Cession vorher registrirt worden ist. Die eidliche
Bestärkung der Erfindung wird jedoch in diesem Falle von
dem Erfinder selbst verlangt.

Durch sect. 7 werden Einschränkungen (disclaimers) der
Patentbeschreibung für den Fall gestattet, dass aus Irrthum
oder Unachtsamkeit bereits bekannte Theile in die Patentbe-
schreibung aufgenommen sind. Es bedarf in diesem Falle nicht

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[275/0302] Contraventionen. — Prozess. Verfahren der Billigkeitsgerichte (courts of equity) zu erlassen, wenn durch diesen Betrieb das gesetzlich verliehene Recht des Erfinders beeinträchtigt wird (sect. 17). Die Gerichte können ferner bei Klagen auf Schadenser- satz wegen unbefugten Eingriffs in das Recht des Patentinha- bers dem Kläger, wenn zu dessen Gunsten entschieden wird, eine Entschädigung bis zum dreifachen Betrage des nachge- wiesenen Schadens zuerkennen (sect. 14). Gegen das Urtheil des Bezirksgerichtes oder des Districts- gerichtes steht dem unterliegenden Theile die Nichtigkeitsbe- schwerde oder die Appellation an den obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten in derselben Weise und in denselben Fällen zu, in welchen diese Rechtsmittel gegen andere Urtheile der Bezirksgerichte gestattet werden (sect. 17). Die Verlängerung der Patente über die ursprünglich be- willigte Dauer, welche sect. 18 des Getetzes von 1835 gestat- tete, ist durch sect. 16 des Gesetzes von 1861 aufgehoben. §. 37. Die Zusatzacten. Gesetz von 1837. — disclaimers. — Gesetz von 1839. — Gesetz von 1842. — Musterschutz. — Gesetz von 1861. — Oberster Prüfungshof. — Gebühren. — Waarenbezeichnung. Die erste Zusatzacte zu dem Gesetze von 1836 datirt vom 3. März 1837. Sie ist veranlasst durch den Brand vom 15. Dezember 1836, welcher die Archive und die Modell- sammlung des Patentamtes zerstörte. Die ersten fünf Artikel betreffen die Erneuerung der zerstörten Register und Sammlungen. Nach sect. 6 soll künftig nicht bloss den Erben, sondern auch dem Cessionar des Er- finders das Recht zustehen, ein Erfindungspatent nachzusuchen, wenn die Cession vorher registrirt worden ist. Die eidliche Bestärkung der Erfindung wird jedoch in diesem Falle von dem Erfinder selbst verlangt. Durch sect. 7 werden Einschränkungen (disclaimers) der Patentbeschreibung für den Fall gestattet, dass aus Irrthum oder Unachtsamkeit bereits bekannte Theile in die Patentbe- schreibung aufgenommen sind. Es bedarf in diesem Falle nicht

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/302>, abgerufen am 23.11.2024.