VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 35. Uebersicht.
gabe der Mittel der Ausführung bedarf, sofern letztere nicht zur Erläuterung des Wesens der Erfindung angegeben werden müssen1). Die vorläufige Beschreibung darf während des Verfahrens nicht abgeändert werden, die blosse Berichtigung von Schreibfehlern und offenbaren Versehen ausgenommen2).
Das Patentgesuch wird nebst der eingereichten vorläufi- gen Beschreibung nach erfolgter Präsentation (oben S. 95) an den Kronanwalt zur Prüfung übersandt. Letzterer verord- net nöthigenfalls die Ergänzung der Beschreibung. Er ist befugt, das Gesuch wegen offenbaren Mangels der Neuheit zurückzuweisen (oben S. 108).
Das Certificat des Kronanwalts über die genügende Be- schreibung wird beim Patentamte niedergelegt. Binnen vier Monaten nach der Präsentation3) muss der Antrag auf Erlass des Aufgebots (notice to proceed) bei dem Patentamte gestellt werden. Er wird in der Londoner Zeitung bekannt gemacht, Einwendungen müssen binnen 21 Tagen nach der Bekanntma- chung bei dem Patentamte angebracht werden4).
Die Einwendungen werden an den Kronanwalt zur Er- örterung verwiesen. Gegen die Entscheidung des Letztern kann der Opponent, nicht aber der Patentsucher an den Lord Kanzler appelliren (oben S. 109 Anm. 3). Auf Grund der Entschei- dung des Kronanwalts oder des Lord Kanzlers wird der Pa- tententwurf (warrant) ausgefertigt (oben S. 252). Auf Grund des letzteren muss dann der Patentsucher 12 Tage vor Ablauf der sechsmonatlichen Schutzfrist und spätestens drei Monate nach der Ausfertigung des Warrants die Siegelung des Pa- tentes nachsuchen5). Kann diese Frist nicht innegehalten werden, so muss die Verlängerung der sechsmonatlichen Frist für die Siegelung des Patentes und die Hinterlegung der vollstän- digen Beschreibung bei dem Lord Kanzler nachgesucht werden, welcher befugt ist, diese Frist um einen Monat zu verlängern, wenn ausreichende Hinderungsgründe nachgewiesen werden6).
In dem Patente wird die Bedingung ausgesprochen, dass
1) 15 & 16 Vict. c. 83 sect. 8 & 9. -- Vergl. oben S. 92.
2) Second Set of Rules (15. Oct. 1852) sect. 9.
3) Third Set of Rules sect. 6.
4) First Set of Rules sect. 5.
5) Third Set of Rules sect. 6.
6) 15 & 16 Victoria cap. 115.
VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 35. Uebersicht.
gabe der Mittel der Ausführung bedarf, sofern letztere nicht zur Erläuterung des Wesens der Erfindung angegeben werden müssen1). Die vorläufige Beschreibung darf während des Verfahrens nicht abgeändert werden, die blosse Berichtigung von Schreibfehlern und offenbaren Versehen ausgenommen2).
Das Patentgesuch wird nebst der eingereichten vorläufi- gen Beschreibung nach erfolgter Präsentation (oben S. 95) an den Kronanwalt zur Prüfung übersandt. Letzterer verord- net nöthigenfalls die Ergänzung der Beschreibung. Er ist befugt, das Gesuch wegen offenbaren Mangels der Neuheit zurückzuweisen (oben S. 108).
Das Certificat des Kronanwalts über die genügende Be- schreibung wird beim Patentamte niedergelegt. Binnen vier Monaten nach der Präsentation3) muss der Antrag auf Erlass des Aufgebots (notice to proceed) bei dem Patentamte gestellt werden. Er wird in der Londoner Zeitung bekannt gemacht, Einwendungen müssen binnen 21 Tagen nach der Bekanntma- chung bei dem Patentamte angebracht werden4).
Die Einwendungen werden an den Kronanwalt zur Er- örterung verwiesen. Gegen die Entscheidung des Letztern kann der Opponent, nicht aber der Patentsucher an den Lord Kanzler appelliren (oben S. 109 Anm. 3). Auf Grund der Entschei- dung des Kronanwalts oder des Lord Kanzlers wird der Pa- tententwurf (warrant) ausgefertigt (oben S. 252). Auf Grund des letzteren muss dann der Patentsucher 12 Tage vor Ablauf der sechsmonatlichen Schutzfrist und spätestens drei Monate nach der Ausfertigung des Warrants die Siegelung des Pa- tentes nachsuchen5). Kann diese Frist nicht innegehalten werden, so muss die Verlängerung der sechsmonatlichen Frist für die Siegelung des Patentes und die Hinterlegung der vollstän- digen Beschreibung bei dem Lord Kanzler nachgesucht werden, welcher befugt ist, diese Frist um einen Monat zu verlängern, wenn ausreichende Hinderungsgründe nachgewiesen werden6).
In dem Patente wird die Bedingung ausgesprochen, dass
1) 15 & 16 Vict. c. 83 sect. 8 & 9. — Vergl. oben S. 92.
2) Second Set of Rules (15. Oct. 1852) sect. 9.
3) Third Set of Rules sect. 6.
4) First Set of Rules sect. 5.
5) Third Set of Rules sect. 6.
6) 15 & 16 Victoria cap. 115.
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VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 35. Uebersicht.
gabe der Mittel der Ausführung bedarf, sofern letztere nicht
zur Erläuterung des Wesens der Erfindung angegeben werden
müssen 1). Die vorläufige Beschreibung darf während des
Verfahrens nicht abgeändert werden, die blosse Berichtigung
von Schreibfehlern und offenbaren Versehen ausgenommen 2).
Das Patentgesuch wird nebst der eingereichten vorläufi-
gen Beschreibung nach erfolgter Präsentation (oben S. 95)
an den Kronanwalt zur Prüfung übersandt. Letzterer verord-
net nöthigenfalls die Ergänzung der Beschreibung. Er ist
befugt, das Gesuch wegen offenbaren Mangels der Neuheit
zurückzuweisen (oben S. 108).
Das Certificat des Kronanwalts über die genügende Be-
schreibung wird beim Patentamte niedergelegt. Binnen vier
Monaten nach der Präsentation 3) muss der Antrag auf Erlass
des Aufgebots (notice to proceed) bei dem Patentamte gestellt
werden. Er wird in der Londoner Zeitung bekannt gemacht,
Einwendungen müssen binnen 21 Tagen nach der Bekanntma-
chung bei dem Patentamte angebracht werden 4).
Die Einwendungen werden an den Kronanwalt zur Er-
örterung verwiesen. Gegen die Entscheidung des Letztern
kann der Opponent, nicht aber der Patentsucher an den Lord
Kanzler appelliren (oben S. 109 Anm. 3). Auf Grund der Entschei-
dung des Kronanwalts oder des Lord Kanzlers wird der Pa-
tententwurf (warrant) ausgefertigt (oben S. 252). Auf Grund
des letzteren muss dann der Patentsucher 12 Tage vor Ablauf
der sechsmonatlichen Schutzfrist und spätestens drei Monate
nach der Ausfertigung des Warrants die Siegelung des Pa-
tentes nachsuchen 5). Kann diese Frist nicht innegehalten
werden, so muss die Verlängerung der sechsmonatlichen Frist
für die Siegelung des Patentes und die Hinterlegung der vollstän-
digen Beschreibung bei dem Lord Kanzler nachgesucht werden,
welcher befugt ist, diese Frist um einen Monat zu verlängern,
wenn ausreichende Hinderungsgründe nachgewiesen werden 6).
In dem Patente wird die Bedingung ausgesprochen, dass
1) 15 & 16 Vict. c. 83 sect. 8 & 9. — Vergl. oben S. 92.
2) Second Set of Rules (15. Oct. 1852) sect. 9.
3) Third Set of Rules sect. 6.
4) First Set of Rules sect. 5.
5) Third Set of Rules sect. 6.
6) 15 & 16 Victoria cap. 115.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/291>, abgerufen am 27.07.2024.
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