VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 34. Neuere Reformbestrebungen.
ländischer Erfindungen ein Patent ertheilt werden kann, ohne Rücksicht auf die Rechte der ausländischen Erfinder und Ge- werbtreibenden. Die Ungerechtigkeit, welche in der bisheri- gen Praxis der Englischen Einführungspatente liegt (vergl. oben S. 68 f.), wird entschieden verurtheilt und die Abschaffung der Einführungspatente beantragt.
Die Commission erklärt sich ferner gegen die Verlänge- rung des ertheilten Patentes über die ursprüngliche Dauer von 14 Jahren und für eine strengere Praxis in Bezug auf dir Gestattung von Abänderungen der Beschreibung. Sie be- schliesst ihre Anträge mit der Erklärung, dass dieselben ge- eignet seien, einen Theil der Uebelstände zu beseitigen, über welche jetzt als Folge der bestehenden Patentgesetzgebung Klage geführt werde. Ganz zu beseitigen seien diese Uebel- stände nicht, da sie nach ihrer Auffassung in der Natur des Patentschutzes begründet seien und als der Preis angesehen werden müssten, welchen das Publikum für die Existenz des Patentschutzes zahle.
Einen practischen Erfolg haben die sehr sorgfältigen und in vieler Beziehung lehrreichen Untersuchungen des Engli- schen Committees bisher nicht gehabt. Die Gesetzgebung steht vielmehr auch in Grossbritannien noch vor der ungelösten Aufgabe, eine dem erkannten practischen Bedürfnisse entspre- chende Einrichtung des Patentwesens herzustellen; und wenn auch durch die Gesetzgebung des Jahres 1852 bereits ein wichtiger Schritt in dieser Richtung geschehen ist, so fordert doch schon der formelle Zustand der Englischen Patentgesetz- gebung dringend zu einer Revision auf, da neben der Acte vom 1. Juli 1852 alle die in älterer Zeit erlassenen Gesetze bestehen geblieben sind und der Inhalt des gegenwärtig gel- tenden Rechtes mosaikartig aus den bestehen gebliebenen Vorschriften des älteren Rechtes und aus den abändernden Bestimmungen des neueren Gesetzes construirt werden muss.
VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 34. Neuere Reformbestrebungen.
ländischer Erfindungen ein Patent ertheilt werden kann, ohne Rücksicht auf die Rechte der ausländischen Erfinder und Ge- werbtreibenden. Die Ungerechtigkeit, welche in der bisheri- gen Praxis der Englischen Einführungspatente liegt (vergl. oben S. 68 f.), wird entschieden verurtheilt und die Abschaffung der Einführungspatente beantragt.
Die Commission erklärt sich ferner gegen die Verlänge- rung des ertheilten Patentes über die ursprüngliche Dauer von 14 Jahren und für eine strengere Praxis in Bezug auf dir Gestattung von Abänderungen der Beschreibung. Sie be- schliesst ihre Anträge mit der Erklärung, dass dieselben ge- eignet seien, einen Theil der Uebelstände zu beseitigen, über welche jetzt als Folge der bestehenden Patentgesetzgebung Klage geführt werde. Ganz zu beseitigen seien diese Uebel- stände nicht, da sie nach ihrer Auffassung in der Natur des Patentschutzes begründet seien und als der Preis angesehen werden müssten, welchen das Publikum für die Existenz des Patentschutzes zahle.
Einen practischen Erfolg haben die sehr sorgfältigen und in vieler Beziehung lehrreichen Untersuchungen des Engli- schen Committees bisher nicht gehabt. Die Gesetzgebung steht vielmehr auch in Grossbritannien noch vor der ungelösten Aufgabe, eine dem erkannten practischen Bedürfnisse entspre- chende Einrichtung des Patentwesens herzustellen; und wenn auch durch die Gesetzgebung des Jahres 1852 bereits ein wichtiger Schritt in dieser Richtung geschehen ist, so fordert doch schon der formelle Zustand der Englischen Patentgesetz- gebung dringend zu einer Revision auf, da neben der Acte vom 1. Juli 1852 alle die in älterer Zeit erlassenen Gesetze bestehen geblieben sind und der Inhalt des gegenwärtig gel- tenden Rechtes mosaikartig aus den bestehen gebliebenen Vorschriften des älteren Rechtes und aus den abändernden Bestimmungen des neueren Gesetzes construirt werden muss.
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VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 34. Neuere Reformbestrebungen.
ländischer Erfindungen ein Patent ertheilt werden kann, ohne
Rücksicht auf die Rechte der ausländischen Erfinder und Ge-
werbtreibenden. Die Ungerechtigkeit, welche in der bisheri-
gen Praxis der Englischen Einführungspatente liegt (vergl.
oben S. 68 f.), wird entschieden verurtheilt und die Abschaffung
der Einführungspatente beantragt.
Die Commission erklärt sich ferner gegen die Verlänge-
rung des ertheilten Patentes über die ursprüngliche Dauer
von 14 Jahren und für eine strengere Praxis in Bezug auf
dir Gestattung von Abänderungen der Beschreibung. Sie be-
schliesst ihre Anträge mit der Erklärung, dass dieselben ge-
eignet seien, einen Theil der Uebelstände zu beseitigen, über
welche jetzt als Folge der bestehenden Patentgesetzgebung
Klage geführt werde. Ganz zu beseitigen seien diese Uebel-
stände nicht, da sie nach ihrer Auffassung in der Natur des
Patentschutzes begründet seien und als der Preis angesehen
werden müssten, welchen das Publikum für die Existenz des
Patentschutzes zahle.
Einen practischen Erfolg haben die sehr sorgfältigen und
in vieler Beziehung lehrreichen Untersuchungen des Engli-
schen Committees bisher nicht gehabt. Die Gesetzgebung steht
vielmehr auch in Grossbritannien noch vor der ungelösten
Aufgabe, eine dem erkannten practischen Bedürfnisse entspre-
chende Einrichtung des Patentwesens herzustellen; und wenn
auch durch die Gesetzgebung des Jahres 1852 bereits ein
wichtiger Schritt in dieser Richtung geschehen ist, so fordert
doch schon der formelle Zustand der Englischen Patentgesetz-
gebung dringend zu einer Revision auf, da neben der Acte
vom 1. Juli 1852 alle die in älterer Zeit erlassenen Gesetze
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/287>, abgerufen am 22.11.2024.
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