VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 34. Neuere Reformbestrebungen.
In andern Fällen wurde constatirt, dass die Gewerbtrei- benden einen Verband gebildet hatten, welcher auf gemein- schaftliche Kosten jedem in das fragliche Gewerbe einschla- genden Patentgesuche Opposition machte und den Erfinder durch kostspielige Proceduren an der Erlangung des Patentes zu hindern versuchte.
Die Commission warf die Frage auf, ob den anerkannten Uebelständen, welche aus der übergrossen Zahl der Patente entspringen, durch eine Erhöhung der Abgaben, oder aber durch ein Vorprüfungsverfahren in Bezug auf die Neuheit und Nützlichkeit der Erfindung abzuhelfen sei und ob etwa ein Zwang, die Benutzung der patentirten Erfindung gegen eine festgesetzte Vergütung zu gestatten, eingeführt wer- den solle.
Die Erhöhung der Abgaben wurde fast einmüthig als unstatthaft bezeichnet. Nur eine verschwindende Minorität der vernommenen Zeugen verlangte eine Vermehrung der Kosten, meistens solche, welche überhaupt die Erfindungspatente für schädlich erachteten und deshalb, so lange dieselben nicht abge- schafft werden würden, für deren möglichste Beschränkung stimmten. Andere hielten dagegen die Zahlungen von 50 Lvr. und 100 Lvr. am Ende des dritten und siebenten Jahres für erschwe- rend und verlangten statt derselben jährliche Raten in wachsender Progression. Noch andere griffen die Bestimmung an, dass bei unterbliebener Zahlung sofort das Patentrecht erlischt und verlangten, dass der Lord Kanzler ermächtigt werde, bis zu einer gewissen Frist die nachträgliche Zahlung zuzulassen, wenn die Verzögerung hinreichend entschuldigt werde. Die Commission hat sich aller Vorschläge zu einer Aenderung der bestehenden Patentabgabe enthalten und nur den Grundsatz aufgestellt, dass die Abgabe nicht höher sein solle, als für die Ausgaben des Patentamtes erforderlich sei. Die Ausstattung des letzteren aber sei im Interesse der Erfinder möglichst reichlich zu bemessen, damit jeder sich mit der grössten Leich- tigkeit von dem Stande jedes Zweiges der Erfindung überzeu- gen könne.
In Bezug auf die Vorprüfung sprach sich die überwie- gende Mehrheit der vernommenen Zeugen und der schriftlichen Gutachten für die Einrichtung einer Prüfungsbehörde aus, welche die Neuheit der Erfindung zu begutachten habe. Die
VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 34. Neuere Reformbestrebungen.
In andern Fällen wurde constatirt, dass die Gewerbtrei- benden einen Verband gebildet hatten, welcher auf gemein- schaftliche Kosten jedem in das fragliche Gewerbe einschla- genden Patentgesuche Opposition machte und den Erfinder durch kostspielige Proceduren an der Erlangung des Patentes zu hindern versuchte.
Die Commission warf die Frage auf, ob den anerkannten Uebelständen, welche aus der übergrossen Zahl der Patente entspringen, durch eine Erhöhung der Abgaben, oder aber durch ein Vorprüfungsverfahren in Bezug auf die Neuheit und Nützlichkeit der Erfindung abzuhelfen sei und ob etwa ein Zwang, die Benutzung der patentirten Erfindung gegen eine festgesetzte Vergütung zu gestatten, eingeführt wer- den solle.
Die Erhöhung der Abgaben wurde fast einmüthig als unstatthaft bezeichnet. Nur eine verschwindende Minorität der vernommenen Zeugen verlangte eine Vermehrung der Kosten, meistens solche, welche überhaupt die Erfindungspatente für schädlich erachteten und deshalb, so lange dieselben nicht abge- schafft werden würden, für deren möglichste Beschränkung stimmten. Andere hielten dagegen die Zahlungen von 50 Lvr. und 100 Lvr. am Ende des dritten und siebenten Jahres für erschwe- rend und verlangten statt derselben jährliche Raten in wachsender Progression. Noch andere griffen die Bestimmung an, dass bei unterbliebener Zahlung sofort das Patentrecht erlischt und verlangten, dass der Lord Kanzler ermächtigt werde, bis zu einer gewissen Frist die nachträgliche Zahlung zuzulassen, wenn die Verzögerung hinreichend entschuldigt werde. Die Commission hat sich aller Vorschläge zu einer Aenderung der bestehenden Patentabgabe enthalten und nur den Grundsatz aufgestellt, dass die Abgabe nicht höher sein solle, als für die Ausgaben des Patentamtes erforderlich sei. Die Ausstattung des letzteren aber sei im Interesse der Erfinder möglichst reichlich zu bemessen, damit jeder sich mit der grössten Leich- tigkeit von dem Stande jedes Zweiges der Erfindung überzeu- gen könne.
In Bezug auf die Vorprüfung sprach sich die überwie- gende Mehrheit der vernommenen Zeugen und der schriftlichen Gutachten für die Einrichtung einer Prüfungsbehörde aus, welche die Neuheit der Erfindung zu begutachten habe. Die
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0285"n="258"/><fwplace="top"type="header">VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 34. Neuere Reformbestrebungen.</fw><lb/><p>In andern Fällen wurde constatirt, dass die Gewerbtrei-<lb/>
benden einen Verband gebildet hatten, welcher auf gemein-<lb/>
schaftliche Kosten jedem in das fragliche Gewerbe einschla-<lb/>
genden Patentgesuche Opposition machte und den Erfinder<lb/>
durch kostspielige Proceduren an der Erlangung des Patentes<lb/>
zu hindern versuchte.</p><lb/><p>Die Commission warf die Frage auf, ob den anerkannten<lb/>
Uebelständen, welche aus der übergrossen Zahl der Patente<lb/>
entspringen, durch eine Erhöhung der Abgaben, oder aber<lb/>
durch ein Vorprüfungsverfahren in Bezug auf die Neuheit<lb/>
und Nützlichkeit der Erfindung abzuhelfen sei und ob etwa<lb/>
ein Zwang, die Benutzung der patentirten Erfindung gegen<lb/>
eine festgesetzte Vergütung zu gestatten, eingeführt wer-<lb/>
den solle.</p><lb/><p>Die Erhöhung der Abgaben wurde fast einmüthig als<lb/>
unstatthaft bezeichnet. Nur eine verschwindende Minorität der<lb/>
vernommenen Zeugen verlangte eine Vermehrung der Kosten,<lb/>
meistens solche, welche überhaupt die Erfindungspatente für<lb/>
schädlich erachteten und deshalb, so lange dieselben nicht abge-<lb/>
schafft werden würden, für deren möglichste Beschränkung<lb/>
stimmten. Andere hielten dagegen die Zahlungen von 50 Lvr. und<lb/>
100 Lvr. am Ende des dritten und siebenten Jahres für erschwe-<lb/>
rend und verlangten statt derselben jährliche Raten in wachsender<lb/>
Progression. Noch andere griffen die Bestimmung an, dass<lb/>
bei unterbliebener Zahlung sofort das Patentrecht erlischt und<lb/>
verlangten, dass der Lord Kanzler ermächtigt werde, bis zu<lb/>
einer gewissen Frist die nachträgliche Zahlung zuzulassen,<lb/>
wenn die Verzögerung hinreichend entschuldigt werde. Die<lb/>
Commission hat sich aller Vorschläge zu einer Aenderung der<lb/>
bestehenden Patentabgabe enthalten und nur den Grundsatz<lb/>
aufgestellt, dass die Abgabe nicht höher sein solle, als für die<lb/>
Ausgaben des Patentamtes erforderlich sei. Die Ausstattung<lb/>
des letzteren aber sei im Interesse der Erfinder möglichst<lb/>
reichlich zu bemessen, damit jeder sich mit der grössten Leich-<lb/>
tigkeit von dem Stande jedes Zweiges der Erfindung überzeu-<lb/>
gen könne.</p><lb/><p>In Bezug auf die Vorprüfung sprach sich die überwie-<lb/>
gende Mehrheit der vernommenen Zeugen und der schriftlichen<lb/>
Gutachten für die Einrichtung einer Prüfungsbehörde aus,<lb/>
welche die Neuheit der Erfindung zu begutachten habe. Die<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[258/0285]
VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 34. Neuere Reformbestrebungen.
In andern Fällen wurde constatirt, dass die Gewerbtrei-
benden einen Verband gebildet hatten, welcher auf gemein-
schaftliche Kosten jedem in das fragliche Gewerbe einschla-
genden Patentgesuche Opposition machte und den Erfinder
durch kostspielige Proceduren an der Erlangung des Patentes
zu hindern versuchte.
Die Commission warf die Frage auf, ob den anerkannten
Uebelständen, welche aus der übergrossen Zahl der Patente
entspringen, durch eine Erhöhung der Abgaben, oder aber
durch ein Vorprüfungsverfahren in Bezug auf die Neuheit
und Nützlichkeit der Erfindung abzuhelfen sei und ob etwa
ein Zwang, die Benutzung der patentirten Erfindung gegen
eine festgesetzte Vergütung zu gestatten, eingeführt wer-
den solle.
Die Erhöhung der Abgaben wurde fast einmüthig als
unstatthaft bezeichnet. Nur eine verschwindende Minorität der
vernommenen Zeugen verlangte eine Vermehrung der Kosten,
meistens solche, welche überhaupt die Erfindungspatente für
schädlich erachteten und deshalb, so lange dieselben nicht abge-
schafft werden würden, für deren möglichste Beschränkung
stimmten. Andere hielten dagegen die Zahlungen von 50 Lvr. und
100 Lvr. am Ende des dritten und siebenten Jahres für erschwe-
rend und verlangten statt derselben jährliche Raten in wachsender
Progression. Noch andere griffen die Bestimmung an, dass
bei unterbliebener Zahlung sofort das Patentrecht erlischt und
verlangten, dass der Lord Kanzler ermächtigt werde, bis zu
einer gewissen Frist die nachträgliche Zahlung zuzulassen,
wenn die Verzögerung hinreichend entschuldigt werde. Die
Commission hat sich aller Vorschläge zu einer Aenderung der
bestehenden Patentabgabe enthalten und nur den Grundsatz
aufgestellt, dass die Abgabe nicht höher sein solle, als für die
Ausgaben des Patentamtes erforderlich sei. Die Ausstattung
des letzteren aber sei im Interesse der Erfinder möglichst
reichlich zu bemessen, damit jeder sich mit der grössten Leich-
tigkeit von dem Stande jedes Zweiges der Erfindung überzeu-
gen könne.
In Bezug auf die Vorprüfung sprach sich die überwie-
gende Mehrheit der vernommenen Zeugen und der schriftlichen
Gutachten für die Einrichtung einer Prüfungsbehörde aus,
welche die Neuheit der Erfindung zu begutachten habe. Die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/285>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.