VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852.
bungen schwanken nach der Zahl der zugehörigen Zeichnungen von 4 Pence für eine Beschreibung ohne Zeichnung bis zu 2 Lvr. 13 Sh. für eine Beschreibung mit der ungeheuren Zahl von 104 Zeichnungen (zu T. Dunns Patent gehörig). Wenn die gedruckten Exemplare vergriffen sind, so werden zweite und dritte Auflagen der betreffenden Beschreibungen veranstaltet. Die Bestellungen können durch die Post an das Patentamt (Great Seal Patent Office) gerichtet werden unter Einzahlung des Preises und des Uebersendungsportos, worauf die Zusendung umgehend bewirkt wird1).
Neben dieser textgetreuen Veröffentlichung der Beschrei- bungen wird noch ein Auszug der Patentbeschreibungen redi- girt, welcher in einzelnen nach den Klassen der Erfindungen abgetheilten Bänden eine chronologische, systematische und alphabetische Uebersicht über die Patente gibt, welche in der betreffenden Klasse der Erfindungen ertheilt sind. Endlich wer- den bei dem Patentamte Verzeichnisse und Nachweisungen über die ertheilten Patente in solcher Anordnung und Ausdehnung geführt, dass jedem auf Befragen sofort Auskunft darüber ge- geben werden kann, ob eine Erfindung bereits patentirt ist, oder nicht. Diese Auskunft wird unentgeltlich ertheilt2).
Für die Veröffentlichungen, welche der Patentertheilung vorhergehen (oben S. 251) und für die allgemeinen Verordnun- gen der Patent-Commissare ist ein eigenes Amtsblatt (The Commissioncrs of Patents Journal) bestimmt, welches Verzeich- nisse der nachgesuchten Patente, der vorläufigen Schutzbe- willigungen, der erlassenen Aufgebote (notices to proceed), der ertheilten Patente, der Patentverlängerungen, der aufge- hobenen und der durch Nichtzahlung der Abgabe nach drei Jahren oder nach sieben Jahren erloschenen Patente enthält. Es erscheint jeden Dienstag und Freitag.
Im Abschnitt 36 des Gesetzes von 1852 wird die früher bestandene Beschränkung, dass nicht mehr als zwölf Personen an einem Patente Antheil haben dürfen, aufgehoben.
Patente für Erfindungen, welche bereits im Auslande pa- tentirt sind, erlöschen gleichzeitig mit dem ausländischen Pa-
1) Engl. Blaubuch v. 1865 S. 150.
2) Engl. Blaubuch v. 1865 S. 2 f.
VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852.
bungen schwanken nach der Zahl der zugehörigen Zeichnungen von 4 Pence für eine Beschreibung ohne Zeichnung bis zu 2 Lvr. 13 Sh. für eine Beschreibung mit der ungeheuren Zahl von 104 Zeichnungen (zu T. Dunns Patent gehörig). Wenn die gedruckten Exemplare vergriffen sind, so werden zweite und dritte Auflagen der betreffenden Beschreibungen veranstaltet. Die Bestellungen können durch die Post an das Patentamt (Great Seal Patent Office) gerichtet werden unter Einzahlung des Preises und des Uebersendungsportos, worauf die Zusendung umgehend bewirkt wird1).
Neben dieser textgetreuen Veröffentlichung der Beschrei- bungen wird noch ein Auszug der Patentbeschreibungen redi- girt, welcher in einzelnen nach den Klassen der Erfindungen abgetheilten Bänden eine chronologische, systematische und alphabetische Uebersicht über die Patente gibt, welche in der betreffenden Klasse der Erfindungen ertheilt sind. Endlich wer- den bei dem Patentamte Verzeichnisse und Nachweisungen über die ertheilten Patente in solcher Anordnung und Ausdehnung geführt, dass jedem auf Befragen sofort Auskunft darüber ge- geben werden kann, ob eine Erfindung bereits patentirt ist, oder nicht. Diese Auskunft wird unentgeltlich ertheilt2).
Für die Veröffentlichungen, welche der Patentertheilung vorhergehen (oben S. 251) und für die allgemeinen Verordnun- gen der Patent-Commissare ist ein eigenes Amtsblatt (The Commissioncrs of Patents Journal) bestimmt, welches Verzeich- nisse der nachgesuchten Patente, der vorläufigen Schutzbe- willigungen, der erlassenen Aufgebote (notices to proceed), der ertheilten Patente, der Patentverlängerungen, der aufge- hobenen und der durch Nichtzahlung der Abgabe nach drei Jahren oder nach sieben Jahren erloschenen Patente enthält. Es erscheint jeden Dienstag und Freitag.
Im Abschnitt 36 des Gesetzes von 1852 wird die früher bestandene Beschränkung, dass nicht mehr als zwölf Personen an einem Patente Antheil haben dürfen, aufgehoben.
Patente für Erfindungen, welche bereits im Auslande pa- tentirt sind, erlöschen gleichzeitig mit dem ausländischen Pa-
1) Engl. Blaubuch v. 1865 S. 150.
2) Engl. Blaubuch v. 1865 S. 2 f.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0281"n="254"/><fwplace="top"type="header">VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852.</fw><lb/>
bungen schwanken nach der Zahl der zugehörigen Zeichnungen<lb/>
von 4 Pence für eine Beschreibung ohne Zeichnung bis zu<lb/>
2 Lvr. 13 Sh. für eine Beschreibung mit der ungeheuren Zahl<lb/>
von 104 Zeichnungen (zu T. Dunns Patent gehörig). Wenn die<lb/>
gedruckten Exemplare vergriffen sind, so werden zweite und<lb/>
dritte Auflagen der betreffenden Beschreibungen veranstaltet.<lb/>
Die Bestellungen können durch die Post an das Patentamt<lb/>
(<hirendition="#i">Great Seal Patent Office</hi>) gerichtet werden unter Einzahlung<lb/>
des Preises und des Uebersendungsportos, worauf die Zusendung<lb/>
umgehend bewirkt wird<noteplace="foot"n="1)">Engl. Blaubuch v. 1865 S. 150.</note>.</p><lb/><p>Neben dieser textgetreuen Veröffentlichung der Beschrei-<lb/>
bungen wird noch ein Auszug der Patentbeschreibungen redi-<lb/>
girt, welcher in einzelnen nach den Klassen der Erfindungen<lb/>
abgetheilten Bänden eine chronologische, systematische und<lb/>
alphabetische Uebersicht über die Patente gibt, welche in der<lb/>
betreffenden Klasse der Erfindungen ertheilt sind. Endlich wer-<lb/>
den bei dem Patentamte Verzeichnisse und Nachweisungen über<lb/>
die ertheilten Patente in solcher Anordnung und Ausdehnung<lb/>
geführt, dass jedem auf Befragen sofort Auskunft darüber ge-<lb/>
geben werden kann, ob eine Erfindung bereits patentirt ist,<lb/>
oder nicht. Diese Auskunft wird unentgeltlich ertheilt<noteplace="foot"n="2)">Engl. Blaubuch v. 1865 S. 2 f.</note>.</p><lb/><p>Für die Veröffentlichungen, welche der Patentertheilung<lb/>
vorhergehen (oben S. 251) und für die allgemeinen Verordnun-<lb/>
gen der Patent-Commissare ist ein eigenes Amtsblatt (<hirendition="#i">The<lb/>
Commissioncrs of Patents Journal</hi>) bestimmt, welches Verzeich-<lb/>
nisse der nachgesuchten Patente, der vorläufigen Schutzbe-<lb/>
willigungen, der erlassenen Aufgebote (<hirendition="#i">notices to proceed</hi>),<lb/>
der ertheilten Patente, der Patentverlängerungen, der aufge-<lb/>
hobenen und der durch Nichtzahlung der Abgabe nach drei<lb/>
Jahren oder nach sieben Jahren erloschenen Patente enthält.<lb/>
Es erscheint jeden Dienstag und Freitag.</p><lb/><p>Im Abschnitt 36 des Gesetzes von 1852 wird die früher<lb/>
bestandene Beschränkung, dass nicht mehr als zwölf Personen<lb/>
an einem Patente Antheil haben dürfen, aufgehoben.</p><lb/><p>Patente für Erfindungen, welche bereits im Auslande pa-<lb/>
tentirt sind, erlöschen gleichzeitig mit dem ausländischen Pa-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[254/0281]
VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852.
bungen schwanken nach der Zahl der zugehörigen Zeichnungen
von 4 Pence für eine Beschreibung ohne Zeichnung bis zu
2 Lvr. 13 Sh. für eine Beschreibung mit der ungeheuren Zahl
von 104 Zeichnungen (zu T. Dunns Patent gehörig). Wenn die
gedruckten Exemplare vergriffen sind, so werden zweite und
dritte Auflagen der betreffenden Beschreibungen veranstaltet.
Die Bestellungen können durch die Post an das Patentamt
(Great Seal Patent Office) gerichtet werden unter Einzahlung
des Preises und des Uebersendungsportos, worauf die Zusendung
umgehend bewirkt wird 1).
Neben dieser textgetreuen Veröffentlichung der Beschrei-
bungen wird noch ein Auszug der Patentbeschreibungen redi-
girt, welcher in einzelnen nach den Klassen der Erfindungen
abgetheilten Bänden eine chronologische, systematische und
alphabetische Uebersicht über die Patente gibt, welche in der
betreffenden Klasse der Erfindungen ertheilt sind. Endlich wer-
den bei dem Patentamte Verzeichnisse und Nachweisungen über
die ertheilten Patente in solcher Anordnung und Ausdehnung
geführt, dass jedem auf Befragen sofort Auskunft darüber ge-
geben werden kann, ob eine Erfindung bereits patentirt ist,
oder nicht. Diese Auskunft wird unentgeltlich ertheilt 2).
Für die Veröffentlichungen, welche der Patentertheilung
vorhergehen (oben S. 251) und für die allgemeinen Verordnun-
gen der Patent-Commissare ist ein eigenes Amtsblatt (The
Commissioncrs of Patents Journal) bestimmt, welches Verzeich-
nisse der nachgesuchten Patente, der vorläufigen Schutzbe-
willigungen, der erlassenen Aufgebote (notices to proceed),
der ertheilten Patente, der Patentverlängerungen, der aufge-
hobenen und der durch Nichtzahlung der Abgabe nach drei
Jahren oder nach sieben Jahren erloschenen Patente enthält.
Es erscheint jeden Dienstag und Freitag.
Im Abschnitt 36 des Gesetzes von 1852 wird die früher
bestandene Beschränkung, dass nicht mehr als zwölf Personen
an einem Patente Antheil haben dürfen, aufgehoben.
Patente für Erfindungen, welche bereits im Auslande pa-
tentirt sind, erlöschen gleichzeitig mit dem ausländischen Pa-
1) Engl. Blaubuch v. 1865 S. 150.
2) Engl. Blaubuch v. 1865 S. 2 f.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/281>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.