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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Vorläufige Beschreibung. -- Aufgebot.
eingeschaltet, dass das ertheilte Patent ungültig ist, wenn die
hinterlegte Beschreibung nicht den Gegenstand der Erfindung
und die Mittel ihrer Anwendung genau erläutert. Wenn da-
gegen bloss eine vorläufige Beschreibung hinterlegt ist, so
lautet die Bedingung dahin, dass das Patent erlischt, falls die
Erfindung nicht nachträglich durch Hinterlegung einer voll-
ständigen Beschreibung erläutert wird. Die Frist zur nach-
träglichen Hinterlegung der vollständigen Beschreibung ist für
diesen Fall durch die allgemeinen Vorschriften vom 15. Octo-
ber 1852 auf sechs Monate nach der Anmeldung des Patent-
gesuches festgesetzt1).

Die Hinterlegung und Registrirung der vollständigen Be-
schreibung bei der Anmeldung des Patentgesuchs gewährt den-
selben provisorischen Schutz auf sechs Monate, wie die Regi-
strirung der vorläufigen Beschreibung nach vorheriger Prüfung
durch den Kronjuristen (sect. 9).

Die erfolgte Registrirung der vorläufigen oder der voll-
ständigen Beschreibung wird mit der dadurch bedingten sechs-
monatlichen Schutzfrist durch die für die Bekanntmachungen
des Patentamtes bestimmten Blätter2) veröffentlicht (sect. 11).

Nach Erlangung des vorläufigen Schutzes muss der Pa-
tentsucher acht Wochen vor dem Ablaufe der vorläufigen
Schutzfrist3) den Antrag auf das weitere Verfahren zur Er-
langung des Patentes bei dem Patentamte einreichen. Dieser
Antrag wird durch die von den Commissaren für ihre Bekannt-
machungen bestimmten Blätter veröffentlicht.

Einwendungen gegen die Ertheilung des Patentes können
binnen 21 Tagen4) bei dem Patentamte angemeldet werden
(sect. 12).

Sobald die für Einwendungen gegen die Patentertheilung
bestimmte Zeit verflossen ist, wird die Beschreibung nebst den
eingegangenen Einwendungen dem Kronjuristen zugestellt (sect.
13), welcher die Partheien über die Einwendungen vernimmt

1) Second Set of Rules and Regulations. 15. Oct 1852.
2) Die Londoner Zeitung (London Gazette) und das Amtsblatt
des Patentamtes (Journal of the Commissioners of Patents).
3) Third Set of Rules etc. 12. Decbr. 1853 sect. 6.
4) Die Frist ist durch die Verordnung der Commission vom 1.
October 1852 sect. 5 bestimmt.

Vorläufige Beschreibung. — Aufgebot.
eingeschaltet, dass das ertheilte Patent ungültig ist, wenn die
hinterlegte Beschreibung nicht den Gegenstand der Erfindung
und die Mittel ihrer Anwendung genau erläutert. Wenn da-
gegen bloss eine vorläufige Beschreibung hinterlegt ist, so
lautet die Bedingung dahin, dass das Patent erlischt, falls die
Erfindung nicht nachträglich durch Hinterlegung einer voll-
ständigen Beschreibung erläutert wird. Die Frist zur nach-
träglichen Hinterlegung der vollständigen Beschreibung ist für
diesen Fall durch die allgemeinen Vorschriften vom 15. Octo-
ber 1852 auf sechs Monate nach der Anmeldung des Patent-
gesuches festgesetzt1).

Die Hinterlegung und Registrirung der vollständigen Be-
schreibung bei der Anmeldung des Patentgesuchs gewährt den-
selben provisorischen Schutz auf sechs Monate, wie die Regi-
strirung der vorläufigen Beschreibung nach vorheriger Prüfung
durch den Kronjuristen (sect. 9).

Die erfolgte Registrirung der vorläufigen oder der voll-
ständigen Beschreibung wird mit der dadurch bedingten sechs-
monatlichen Schutzfrist durch die für die Bekanntmachungen
des Patentamtes bestimmten Blätter2) veröffentlicht (sect. 11).

Nach Erlangung des vorläufigen Schutzes muss der Pa-
tentsucher acht Wochen vor dem Ablaufe der vorläufigen
Schutzfrist3) den Antrag auf das weitere Verfahren zur Er-
langung des Patentes bei dem Patentamte einreichen. Dieser
Antrag wird durch die von den Commissaren für ihre Bekannt-
machungen bestimmten Blätter veröffentlicht.

Einwendungen gegen die Ertheilung des Patentes können
binnen 21 Tagen4) bei dem Patentamte angemeldet werden
(sect. 12).

Sobald die für Einwendungen gegen die Patentertheilung
bestimmte Zeit verflossen ist, wird die Beschreibung nebst den
eingegangenen Einwendungen dem Kronjuristen zugestellt (sect.
13), welcher die Partheien über die Einwendungen vernimmt

1) Second Set of Rules and Regulations. 15. Oct 1852.
2) Die Londoner Zeitung (London Gazette) und das Amtsblatt
des Patentamtes (Journal of the Commissioners of Patents).
3) Third Set of Rules etc. 12. Decbr. 1853 sect. 6.
4) Die Frist ist durch die Verordnung der Commission vom 1.
October 1852 sect. 5 bestimmt.
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[251/0278] Vorläufige Beschreibung. — Aufgebot. eingeschaltet, dass das ertheilte Patent ungültig ist, wenn die hinterlegte Beschreibung nicht den Gegenstand der Erfindung und die Mittel ihrer Anwendung genau erläutert. Wenn da- gegen bloss eine vorläufige Beschreibung hinterlegt ist, so lautet die Bedingung dahin, dass das Patent erlischt, falls die Erfindung nicht nachträglich durch Hinterlegung einer voll- ständigen Beschreibung erläutert wird. Die Frist zur nach- träglichen Hinterlegung der vollständigen Beschreibung ist für diesen Fall durch die allgemeinen Vorschriften vom 15. Octo- ber 1852 auf sechs Monate nach der Anmeldung des Patent- gesuches festgesetzt 1). Die Hinterlegung und Registrirung der vollständigen Be- schreibung bei der Anmeldung des Patentgesuchs gewährt den- selben provisorischen Schutz auf sechs Monate, wie die Regi- strirung der vorläufigen Beschreibung nach vorheriger Prüfung durch den Kronjuristen (sect. 9). Die erfolgte Registrirung der vorläufigen oder der voll- ständigen Beschreibung wird mit der dadurch bedingten sechs- monatlichen Schutzfrist durch die für die Bekanntmachungen des Patentamtes bestimmten Blätter 2) veröffentlicht (sect. 11). Nach Erlangung des vorläufigen Schutzes muss der Pa- tentsucher acht Wochen vor dem Ablaufe der vorläufigen Schutzfrist 3) den Antrag auf das weitere Verfahren zur Er- langung des Patentes bei dem Patentamte einreichen. Dieser Antrag wird durch die von den Commissaren für ihre Bekannt- machungen bestimmten Blätter veröffentlicht. Einwendungen gegen die Ertheilung des Patentes können binnen 21 Tagen 4) bei dem Patentamte angemeldet werden (sect. 12). Sobald die für Einwendungen gegen die Patentertheilung bestimmte Zeit verflossen ist, wird die Beschreibung nebst den eingegangenen Einwendungen dem Kronjuristen zugestellt (sect. 13), welcher die Partheien über die Einwendungen vernimmt 1) Second Set of Rules and Regulations. 15. Oct 1852. 2) Die Londoner Zeitung (London Gazette) und das Amtsblatt des Patentamtes (Journal of the Commissioners of Patents). 3) Third Set of Rules etc. 12. Decbr. 1853 sect. 6. 4) Die Frist ist durch die Verordnung der Commission vom 1. October 1852 sect. 5 bestimmt.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/278>, abgerufen am 22.11.2024.