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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852.
über die Führung der ihnen überwiesenen Geschäfte zu erlas-
sen, welche zur Kenntniss des Parlaments gebracht werden
müssen1). Sie haben jährlich einen Bericht über ihre Amts-
führung an das Parlament zu erstatten (sect. 3). Unter den
Commissaren steht das Patentamt, dessen Beamte von ihnen
angestellt werden (sect. 4. 5).

Das Patentgesuch muss bei dem Patentamte eingelegt
und von einer vorläufigen Beschreibung begleitet sein, welche
das Wesen der angemeldeten Erfindung erläutert. Ueber Tag
und Stunde der Anmeldung wird ein Certificat ausgestellt
(sect. 6). Das Patentgesuch wird nebst der vorläufigen Be-
schreibung einem der Kronjuristen zur Prüfung überwiesen.
Letzterer ist befugt, Sachverständige zuzuziehen und deren
Gebühren zu bestimmen. Findet er, dass die vorläufige Be-
schreibung das Wesen der Erfindung erläutert, so lässt er die-
selbe zu und stellt ein Certificat darüber aus, welches bei dem
Patentamte einregistrirt wird. Die Erfindung erhält durch
diese Registrirung einen vorläufigen Schutz für sechs Monate
vom Tage der Anmeldung und kann unbeschadet der späteren
Patentirung in Anwendung gesetzt und veröffentlicht werden.
Findet der Kronjurist den Patenttitel oder die Beschreibung
zu unbestimmt oder ungenügend, so ordnet derselbe die Er-
gänzung an (sect. 8).

Der Patentsucher kann statt der vorläufigen Beschreibung
sogleich mit dem Patentgesuche eine vollständige Beschreibung
einreichen, welche den Gegenstand der Erfindung und die Mit-
tel ihrer Anwendung genau erläutert. Die vollständige Be-
schreibung, welche als solche ausdrücklich in dem Patentge-
suche bezeichnet werden muss, unterliegt keiner Vorprüfung.
Sie wird auf Gefahr des Patentsuchers angenommen und re-
gistrirt.

Bei der Ausfertigung des Patentes wird deshalb die Klausel

1) Solche Vorschriften sind unterm 1. und 15. October 1852, 12.
December 1853 und 23. Februar 1859 erlassen und durch das Amts-
blatt der Patentamtes veröffentlicht. Sie betreffen die äussere Ein-
richtung des Patentgesuches, der Beschreibungen und Zeichnungen, die
Errichtung von Bureaus des Patentamtes in London, Edinburgh und
Dublin, die zu den Bekanntmachungen bestimmten öffentlichen Blätter
und die Gebühren des Patentbeamten.

VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852.
über die Führung der ihnen überwiesenen Geschäfte zu erlas-
sen, welche zur Kenntniss des Parlaments gebracht werden
müssen1). Sie haben jährlich einen Bericht über ihre Amts-
führung an das Parlament zu erstatten (sect. 3). Unter den
Commissaren steht das Patentamt, dessen Beamte von ihnen
angestellt werden (sect. 4. 5).

Das Patentgesuch muss bei dem Patentamte eingelegt
und von einer vorläufigen Beschreibung begleitet sein, welche
das Wesen der angemeldeten Erfindung erläutert. Ueber Tag
und Stunde der Anmeldung wird ein Certificat ausgestellt
(sect. 6). Das Patentgesuch wird nebst der vorläufigen Be-
schreibung einem der Kronjuristen zur Prüfung überwiesen.
Letzterer ist befugt, Sachverständige zuzuziehen und deren
Gebühren zu bestimmen. Findet er, dass die vorläufige Be-
schreibung das Wesen der Erfindung erläutert, so lässt er die-
selbe zu und stellt ein Certificat darüber aus, welches bei dem
Patentamte einregistrirt wird. Die Erfindung erhält durch
diese Registrirung einen vorläufigen Schutz für sechs Monate
vom Tage der Anmeldung und kann unbeschadet der späteren
Patentirung in Anwendung gesetzt und veröffentlicht werden.
Findet der Kronjurist den Patenttitel oder die Beschreibung
zu unbestimmt oder ungenügend, so ordnet derselbe die Er-
gänzung an (sect. 8).

Der Patentsucher kann statt der vorläufigen Beschreibung
sogleich mit dem Patentgesuche eine vollständige Beschreibung
einreichen, welche den Gegenstand der Erfindung und die Mit-
tel ihrer Anwendung genau erläutert. Die vollständige Be-
schreibung, welche als solche ausdrücklich in dem Patentge-
suche bezeichnet werden muss, unterliegt keiner Vorprüfung.
Sie wird auf Gefahr des Patentsuchers angenommen und re-
gistrirt.

Bei der Ausfertigung des Patentes wird deshalb die Klausel

1) Solche Vorschriften sind unterm 1. und 15. October 1852, 12.
December 1853 und 23. Februar 1859 erlassen und durch das Amts-
blatt der Patentamtes veröffentlicht. Sie betreffen die äussere Ein-
richtung des Patentgesuches, der Beschreibungen und Zeichnungen, die
Errichtung von Bureaus des Patentamtes in London, Edinburgh und
Dublin, die zu den Bekanntmachungen bestimmten öffentlichen Blätter
und die Gebühren des Patentbeamten.
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[250/0277] VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852. über die Führung der ihnen überwiesenen Geschäfte zu erlas- sen, welche zur Kenntniss des Parlaments gebracht werden müssen 1). Sie haben jährlich einen Bericht über ihre Amts- führung an das Parlament zu erstatten (sect. 3). Unter den Commissaren steht das Patentamt, dessen Beamte von ihnen angestellt werden (sect. 4. 5). Das Patentgesuch muss bei dem Patentamte eingelegt und von einer vorläufigen Beschreibung begleitet sein, welche das Wesen der angemeldeten Erfindung erläutert. Ueber Tag und Stunde der Anmeldung wird ein Certificat ausgestellt (sect. 6). Das Patentgesuch wird nebst der vorläufigen Be- schreibung einem der Kronjuristen zur Prüfung überwiesen. Letzterer ist befugt, Sachverständige zuzuziehen und deren Gebühren zu bestimmen. Findet er, dass die vorläufige Be- schreibung das Wesen der Erfindung erläutert, so lässt er die- selbe zu und stellt ein Certificat darüber aus, welches bei dem Patentamte einregistrirt wird. Die Erfindung erhält durch diese Registrirung einen vorläufigen Schutz für sechs Monate vom Tage der Anmeldung und kann unbeschadet der späteren Patentirung in Anwendung gesetzt und veröffentlicht werden. Findet der Kronjurist den Patenttitel oder die Beschreibung zu unbestimmt oder ungenügend, so ordnet derselbe die Er- gänzung an (sect. 8). Der Patentsucher kann statt der vorläufigen Beschreibung sogleich mit dem Patentgesuche eine vollständige Beschreibung einreichen, welche den Gegenstand der Erfindung und die Mit- tel ihrer Anwendung genau erläutert. Die vollständige Be- schreibung, welche als solche ausdrücklich in dem Patentge- suche bezeichnet werden muss, unterliegt keiner Vorprüfung. Sie wird auf Gefahr des Patentsuchers angenommen und re- gistrirt. Bei der Ausfertigung des Patentes wird deshalb die Klausel 1) Solche Vorschriften sind unterm 1. und 15. October 1852, 12. December 1853 und 23. Februar 1859 erlassen und durch das Amts- blatt der Patentamtes veröffentlicht. Sie betreffen die äussere Ein- richtung des Patentgesuches, der Beschreibungen und Zeichnungen, die Errichtung von Bureaus des Patentamtes in London, Edinburgh und Dublin, die zu den Bekanntmachungen bestimmten öffentlichen Blätter und die Gebühren des Patentbeamten.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/277>, abgerufen am 22.11.2024.