VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852.
eine Rechtsunsicherheit, unter der sowohl die Erfinder, als auch das gewerbtreibende Publicum empfindlich zu leiden hatten.
Die Vorbereitungen zu der Weltausstellung von 1851 lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit in wirksamer Weise auf diese lange empfundenen Uebelstände und es wurde zu- nächst bis zum Zustandekommen einer durchgreifenden Reform der Patentgesetzgebung ein transitorisches Gesetz zum Schutze dar Aussteller erlassen. Die Acte zum Schutze der Erfindun- gen (Protection of Inventions Act) vom 11. April 1851 (14 Victoria cap. 8).
Nach diesem Gesetze konnten Erfinder einen vorläufigen Schutz für solche patentfähige Erfindungen erlangen, welche während des Jahres 1851 in London öffentlich ausgestellt wur- den. Zu diesem Zwecke musste bei dem Attorney General eine Beschreibung der Erfindung hinterlegt werden. Der At- torney General ertheilte über die Hinterlegung ein Certificat, falls er die Erfindung für patentfähig und die Beschreibung für genügend erachtete. Auf Grund dieses Certificats wurde die angemeldete Erfindung in die Rolle eingetragen, welche durch das Musterschutzgesetz vom 14. August 1850 (13 & 14 Victoria cap. 104) für die Registrirung der Waarenmuster ein- gerichtet war und blieb nun für die Dauer eines Jahres gegen Nachahmung geschützt unter der Voraussetzung, dass während dieser Zeit das Patent nachgesucht und ertheilt wurde. Das Patent wurde demnächst unter dem Datum der vorläufigen Registrirung ausgefertigt.
Dieses Gesetz hatte trotz seines rein transitorischen Cha- racters dadurch eine erhebliche Bedeutung, dass es zuerst ganz neue Principien in die Englische Patentgesetzgebung einführte, nämlich den vorläufigen Schutz der angemeldeten Erfindung bis zur Entscheidung über das Patentgesuch und eine wenn auch beschränkte Vorprüfung der angemeldeten Erfindungen und der eingereichten Beschreibungen, während bis dahin die Beschreibung erst nach der Ausfertigung des Patentes hinter- legt und das Patent selbst unter einem möglichst allgemein gehaltenen Titel nachgesucht wurde. Ueberdies wurde der vorläufige Schutz in einem abgekürzten Verfahren und ohne grosse Kosten gewährt.
Die versuchsweise neu eingeführten Normen wurden durch die Erfahrung als zweckmässig erprobt, da in dem Zeitraume
VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852.
eine Rechtsunsicherheit, unter der sowohl die Erfinder, als auch das gewerbtreibende Publicum empfindlich zu leiden hatten.
Die Vorbereitungen zu der Weltausstellung von 1851 lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit in wirksamer Weise auf diese lange empfundenen Uebelstände und es wurde zu- nächst bis zum Zustandekommen einer durchgreifenden Reform der Patentgesetzgebung ein transitorisches Gesetz zum Schutze dar Aussteller erlassen. Die Acte zum Schutze der Erfindun- gen (Protection of Inventions Act) vom 11. April 1851 (14 Victoria cap. 8).
Nach diesem Gesetze konnten Erfinder einen vorläufigen Schutz für solche patentfähige Erfindungen erlangen, welche während des Jahres 1851 in London öffentlich ausgestellt wur- den. Zu diesem Zwecke musste bei dem Attorney General eine Beschreibung der Erfindung hinterlegt werden. Der At- torney General ertheilte über die Hinterlegung ein Certificat, falls er die Erfindung für patentfähig und die Beschreibung für genügend erachtete. Auf Grund dieses Certificats wurde die angemeldete Erfindung in die Rolle eingetragen, welche durch das Musterschutzgesetz vom 14. August 1850 (13 & 14 Victoria cap. 104) für die Registrirung der Waarenmuster ein- gerichtet war und blieb nun für die Dauer eines Jahres gegen Nachahmung geschützt unter der Voraussetzung, dass während dieser Zeit das Patent nachgesucht und ertheilt wurde. Das Patent wurde demnächst unter dem Datum der vorläufigen Registrirung ausgefertigt.
Dieses Gesetz hatte trotz seines rein transitorischen Cha- racters dadurch eine erhebliche Bedeutung, dass es zuerst ganz neue Principien in die Englische Patentgesetzgebung einführte, nämlich den vorläufigen Schutz der angemeldeten Erfindung bis zur Entscheidung über das Patentgesuch und eine wenn auch beschränkte Vorprüfung der angemeldeten Erfindungen und der eingereichten Beschreibungen, während bis dahin die Beschreibung erst nach der Ausfertigung des Patentes hinter- legt und das Patent selbst unter einem möglichst allgemein gehaltenen Titel nachgesucht wurde. Ueberdies wurde der vorläufige Schutz in einem abgekürzten Verfahren und ohne grosse Kosten gewährt.
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VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852.
eine Rechtsunsicherheit, unter der sowohl die Erfinder, als
auch das gewerbtreibende Publicum empfindlich zu leiden hatten.
Die Vorbereitungen zu der Weltausstellung von 1851
lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit in wirksamer Weise
auf diese lange empfundenen Uebelstände und es wurde zu-
nächst bis zum Zustandekommen einer durchgreifenden Reform
der Patentgesetzgebung ein transitorisches Gesetz zum Schutze
dar Aussteller erlassen. Die Acte zum Schutze der Erfindun-
gen (Protection of Inventions Act) vom 11. April 1851 (14
Victoria cap. 8).
Nach diesem Gesetze konnten Erfinder einen vorläufigen
Schutz für solche patentfähige Erfindungen erlangen, welche
während des Jahres 1851 in London öffentlich ausgestellt wur-
den. Zu diesem Zwecke musste bei dem Attorney General
eine Beschreibung der Erfindung hinterlegt werden. Der At-
torney General ertheilte über die Hinterlegung ein Certificat,
falls er die Erfindung für patentfähig und die Beschreibung
für genügend erachtete. Auf Grund dieses Certificats wurde
die angemeldete Erfindung in die Rolle eingetragen, welche
durch das Musterschutzgesetz vom 14. August 1850 (13 & 14
Victoria cap. 104) für die Registrirung der Waarenmuster ein-
gerichtet war und blieb nun für die Dauer eines Jahres gegen
Nachahmung geschützt unter der Voraussetzung, dass während
dieser Zeit das Patent nachgesucht und ertheilt wurde. Das
Patent wurde demnächst unter dem Datum der vorläufigen
Registrirung ausgefertigt.
Dieses Gesetz hatte trotz seines rein transitorischen Cha-
racters dadurch eine erhebliche Bedeutung, dass es zuerst ganz
neue Principien in die Englische Patentgesetzgebung einführte,
nämlich den vorläufigen Schutz der angemeldeten Erfindung
bis zur Entscheidung über das Patentgesuch und eine wenn
auch beschränkte Vorprüfung der angemeldeten Erfindungen
und der eingereichten Beschreibungen, während bis dahin die
Beschreibung erst nach der Ausfertigung des Patentes hinter-
legt und das Patent selbst unter einem möglichst allgemein
gehaltenen Titel nachgesucht wurde. Ueberdies wurde der
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/275>, abgerufen am 22.11.2024.
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