Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 32. Aelteres Recht (Forts.). lass. Es wurden unter dieser Form Ansprüche auf ganz all-gemein bezeichnete Erfindungen angemeldet nur in der Absicht, den Erfindern, welche künftig die Patentirung eines unter die- sen Gattungsbegriff fallenden Gegenstandes nachsuchen wür- den, ihr geistiges Eigenthum zu entreissen. Ueberhaupt liess das hergebrachte Verfahren bei der Pa- Durch dieses Getetz wurde das Institut der sogenannten So wurde Bainbridge's Patent für eine Verbesserung der In der Prozesssache King v. Wheeler wurde Wheelers 1) Godson a. a. O. S. 142.
VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 32. Aelteres Recht (Forts.). lass. Es wurden unter dieser Form Ansprüche auf ganz all-gemein bezeichnete Erfindungen angemeldet nur in der Absicht, den Erfindern, welche künftig die Patentirung eines unter die- sen Gattungsbegriff fallenden Gegenstandes nachsuchen wür- den, ihr geistiges Eigenthum zu entreissen. Ueberhaupt liess das hergebrachte Verfahren bei der Pa- Durch dieses Getetz wurde das Institut der sogenannten So wurde Bainbridge’s Patent für eine Verbesserung der In der Prozesssache King v. Wheeler wurde Wheelers 1) Godson a. a. O. S. 142.
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VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 32. Aelteres Recht (Forts.).
lass. Es wurden unter dieser Form Ansprüche auf ganz all-
gemein bezeichnete Erfindungen angemeldet nur in der Absicht,
den Erfindern, welche künftig die Patentirung eines unter die-
sen Gattungsbegriff fallenden Gegenstandes nachsuchen wür-
den, ihr geistiges Eigenthum zu entreissen.
Ueberhaupt liess das hergebrachte Verfahren bei der Pa-
tentertheilung durch seine Weitläuftigkeit, Verwickelung und
Kostspieligkeit dringend den Wunsch nach einer Verbesserung
auftreten. Die ersten Versuche zu einer Reform der Patent-
gesetzgebung wurden in den Jahren 1829 und 1833 unternom-
men, jedoch ohne Erfolg. Erst im Jahre 1835 gelang es Lord
Brougham, eine Bill durch beide Häuser des Parlamentes zu
bringen, welche als die Acte 5 & 6 William IV cap. 83 am 10.
September 1835 die Königliche Bestätigung erhielt.
Durch dieses Getetz wurde das Institut der sogenannten
disclaimers eingeführt, d, h. der nachträglichen Berichtigungen
und Einschränkungen der Patentbeschreibung. Der oben er-
wähnte Grundsatz des älteren Rechtes, dass jeder Mangel in
der Beschreibung die Ungültigkeit des ganzen Patentes nach
sich zieht, gab, so lange kein Mittel zur Verbesserung einer
mangelhaften Beschreibung gegeben war, zu grossen Härten
Veranlassung, zumal die Englische Jurisprudenz zu einer über-
aus strengen Wortinterpretation nicht bloss der Gesetze, son-
dern auch der Urkunden neigt. Die Sammlungen der Engli-
schen Rechtsfälle in Patentsachen sind überaus reich an sol-
chen Entscheidungen, durch welche Patente über anerkannt
neue und wichtige Erfindungen wegen einer geringfügigen Un-
richtigkeit in der Beschreibung, oft wegen der blossen Zwei-
deutigkeit eines Wortes für nichtig erklärt sind.
So wurde Bainbridge’s Patent für eine Verbesserung der
Oboe für ungültig erklärt, weil in der Beschreibung gesagt
war, dass die Verbesserung in der Hinzufügung neuer Töne
bestehe, während sich ergab, dass dem Instrumente nur ein
neuer Ton hinzugefügt war. Gleichwohl war festgestellt, dass
die Verbesserung eine sehr sinnreiche war, die zugleich eine
wesentliche Erleichterung des Fingersatzes ergab 1).
In der Prozesssache King v. Wheeler wurde Wheelers
Patent für ungültig erklärt, weil er in der Beschreibung die
1) Godson a. a. O. S. 142.
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