VII. Die Englische Gesetzgebung. § 32. Aelteres Recht (Forts.).
patente gemacht, während die auf längere oder auf unbestimmte Zeit ertheilten Patente über neue Erfindungen nur für die Dauer von 21 Jahren von der Patentertheilung an aufrecht erhalten werden.
Es kann nicht bezweifelt werden, dass diese Ausnahme- bestimmungen, ebenso wie das im zweiten Abschnitte gegen die Monopole gerichtete Verbot lediglich den Zweck hatten, das geltende Recht aufrecht zu erhalten und zu declariren. Wenn nicht bereits durch die von Godson a. a. O. mitgetheilten Ent- scheidungen feststände, dass schon vor dem Erlass der Par- lamentsacte von 1623 die auf bestimmte Zeit ertheilten Er- findungspatente unter der Bedingung der Neuheit des Gegen- standes für gültig angesehen wurden, so würde dies aus den Schlussworten des sechsten Abschnittes folgen, in welchen aus- drücklich gesagt wird, dass das Gesetz ausser der Beschränkung der Patentdauer auf höchstens 14 Jahre kein neues Recht zu schaffen beabsichtigt.
Die Parlamentsacte von 1623 stellte das Recht der Krone zur Verleihung von Erfindungspatenten gesetzlich fest. Sie räumte jedoch dem Erfinder nicht einen Anspruch auf die Pa- tentertheilung ein, sondern überliess die Gewährung dieses Rech- tes dem freien Ermessen der Krone. Dabei ist es in der Eng- lischen Gesetzgebung bis heute geblieben, doch hat der Gebrauch längst dahin geführt, dass jedes nachgesuchte Patent, sofern nicht die Patentfähigkeit oder die Neuheit des Gegenstandes von vorn herein zweifelhaft erscheint, auch bewilligt wird.
Auch das Verfahren bei der Ertheilung der Erfindungs- patente und die Bedingungen der Ertheilung blieben lediglich der Regelung durch die Praxis überlassen, da das Gesetz von 1623 nur die Bedingung der Neuheit und die Beschränkung der Dauer auf 14 Jahre festsetzte.
Es bildeten sich jedoch bald gewohnheitsmässig bestimmte
VII. Die Englische Gesetzgebung. § 32. Aelteres Recht (Forts.).
patente gemacht, während die auf längere oder auf unbestimmte Zeit ertheilten Patente über neue Erfindungen nur für die Dauer von 21 Jahren von der Patentertheilung an aufrecht erhalten werden.
Es kann nicht bezweifelt werden, dass diese Ausnahme- bestimmungen, ebenso wie das im zweiten Abschnitte gegen die Monopole gerichtete Verbot lediglich den Zweck hatten, das geltende Recht aufrecht zu erhalten und zu declariren. Wenn nicht bereits durch die von Godson a. a. O. mitgetheilten Ent- scheidungen feststände, dass schon vor dem Erlass der Par- lamentsacte von 1623 die auf bestimmte Zeit ertheilten Er- findungspatente unter der Bedingung der Neuheit des Gegen- standes für gültig angesehen wurden, so würde dies aus den Schlussworten des sechsten Abschnittes folgen, in welchen aus- drücklich gesagt wird, dass das Gesetz ausser der Beschränkung der Patentdauer auf höchstens 14 Jahre kein neues Recht zu schaffen beabsichtigt.
Die Parlamentsacte von 1623 stellte das Recht der Krone zur Verleihung von Erfindungspatenten gesetzlich fest. Sie räumte jedoch dem Erfinder nicht einen Anspruch auf die Pa- tentertheilung ein, sondern überliess die Gewährung dieses Rech- tes dem freien Ermessen der Krone. Dabei ist es in der Eng- lischen Gesetzgebung bis heute geblieben, doch hat der Gebrauch längst dahin geführt, dass jedes nachgesuchte Patent, sofern nicht die Patentfähigkeit oder die Neuheit des Gegenstandes von vorn herein zweifelhaft erscheint, auch bewilligt wird.
Auch das Verfahren bei der Ertheilung der Erfindungs- patente und die Bedingungen der Ertheilung blieben lediglich der Regelung durch die Praxis überlassen, da das Gesetz von 1623 nur die Bedingung der Neuheit und die Beschränkung der Dauer auf 14 Jahre festsetzte.
Es bildeten sich jedoch bald gewohnheitsmässig bestimmte
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VII. Die Englische Gesetzgebung. § 32. Aelteres Recht (Forts.).
patente gemacht, während die auf längere oder auf unbestimmte
Zeit ertheilten Patente über neue Erfindungen nur für die
Dauer von 21 Jahren von der Patentertheilung an aufrecht
erhalten werden.
Es kann nicht bezweifelt werden, dass diese Ausnahme-
bestimmungen, ebenso wie das im zweiten Abschnitte gegen die
Monopole gerichtete Verbot lediglich den Zweck hatten, das
geltende Recht aufrecht zu erhalten und zu declariren. Wenn
nicht bereits durch die von Godson a. a. O. mitgetheilten Ent-
scheidungen feststände, dass schon vor dem Erlass der Par-
lamentsacte von 1623 die auf bestimmte Zeit ertheilten Er-
findungspatente unter der Bedingung der Neuheit des Gegen-
standes für gültig angesehen wurden, so würde dies aus den
Schlussworten des sechsten Abschnittes folgen, in welchen aus-
drücklich gesagt wird, dass das Gesetz ausser der Beschränkung
der Patentdauer auf höchstens 14 Jahre kein neues Recht zu
schaffen beabsichtigt.
§. 32. Aelteres Recht (Fortsetzung).
Herkömmliche Bedingungen. — Beschreibung. — Verfahren. — Caveat.
— Lord Broughams Reformen. — Disclaimer. — Patentverlängerung.
— Prozessvorschriften.
Die Parlamentsacte von 1623 stellte das Recht der Krone
zur Verleihung von Erfindungspatenten gesetzlich fest. Sie
räumte jedoch dem Erfinder nicht einen Anspruch auf die Pa-
tentertheilung ein, sondern überliess die Gewährung dieses Rech-
tes dem freien Ermessen der Krone. Dabei ist es in der Eng-
lischen Gesetzgebung bis heute geblieben, doch hat der Gebrauch
längst dahin geführt, dass jedes nachgesuchte Patent, sofern
nicht die Patentfähigkeit oder die Neuheit des Gegenstandes
von vorn herein zweifelhaft erscheint, auch bewilligt wird.
Auch das Verfahren bei der Ertheilung der Erfindungs-
patente und die Bedingungen der Ertheilung blieben lediglich
der Regelung durch die Praxis überlassen, da das Gesetz von
1623 nur die Bedingung der Neuheit und die Beschränkung
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/265>, abgerufen am 27.07.2024.
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