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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Gemeines Recht. -- Aeltere Rechtsfälle.
Geschicklichkeit und Wissen haben für den sichersten Besitz ge-
golten, weil Diebe sie nicht wegtragen können. Jetzt habe der
Verklagte die Mittel gefunden, Jemanden seinen erlernten Beruf
wegzunehmen. Nach seinem Patente müsse man alle Spiel-
karten von ihm entnehmen. Mögen sie gut oder schlecht, falsch
oder recht, theuer oder wohlfeil sein, von ihm oder seinen
Leuten müsse man sie kaufen. Wenn dies Andere in anderen
Gewerben wiederholten, so würde damit Jeder vor dem Erlernen
irgend eines Gewerbes abgeschreckt werden und Barbarei und
Verwirrung würden einbrechen." Das Gericht erklärte das
erklärte Monopol für ungültig, weil die Kartenfabrikation ein
bekanntes Gewerbe sei und kein Grund erfindlich sei, aus
welchem irgend ein Unterthan verhindert werden könnte, seinen
Lebensunterhalt durch dasselbe zu verdienen.

In derselben Weise wurde die Verleihung des ausschliessli-
chen Rechtes zur Anfertigung von Prozessschriften bei einem
Gerichtshofe und zur Präsentation von Testamenten und Inven-
tarien bei einem geistlichen Gerichte an eine einzelne Person
durch Urtheil und Recht für ungültig erklärt1).

Wenn nach den angeführten Entscheidungen schon vor
der Parlamentsacte von 1623 nach Gemeinem Rechte feststand,
dass die Krone nicht befugt sei, Monopole in Bezug auf Ge-
werbe zu verleihen, welche nicht neu erfunden, sondern bereits
in freier Uebung waren, so war doch die Krone wenig geneigt,
sich an diese Regel zu binden und die rechtliche Ueberzeugung
der Gerichte zu der ihrigen zu machen. Der Handel wurde
vielmehr überladen mit einer schweren Last von Monopolen,
welche in allen möglichen Gewerbszweigen an Corporationen
und Privatpersonen vergeben wurden. Die Verleihung dieser
Monopole gegen Entgelt bildete eine einträgliche Finanzquelle,
von der insbesondere die Königin Elisabeth gerne Gebrauch
machte. Sie liebte es nicht, sich in Geldsachen an das Par-
lament zu wenden, so lange sie dies irgend vermeiden konnte.
So wuchsen die Monopole unter ihrer Regierung zu einer so
drückenden Höhe, dass sie gegen das Ende derselben den Han-
del zu Grunde zu richten und den Wohlstand des Landes unter
ihrer Last zu begraben drohten. Das Volk schrie laut um

1) Godson l. c. p. 13.

Gemeines Recht. — Aeltere Rechtsfälle.
Geschicklichkeit und Wissen haben für den sichersten Besitz ge-
golten, weil Diebe sie nicht wegtragen können. Jetzt habe der
Verklagte die Mittel gefunden, Jemanden seinen erlernten Beruf
wegzunehmen. Nach seinem Patente müsse man alle Spiel-
karten von ihm entnehmen. Mögen sie gut oder schlecht, falsch
oder recht, theuer oder wohlfeil sein, von ihm oder seinen
Leuten müsse man sie kaufen. Wenn dies Andere in anderen
Gewerben wiederholten, so würde damit Jeder vor dem Erlernen
irgend eines Gewerbes abgeschreckt werden und Barbarei und
Verwirrung würden einbrechen.« Das Gericht erklärte das
erklärte Monopol für ungültig, weil die Kartenfabrikation ein
bekanntes Gewerbe sei und kein Grund erfindlich sei, aus
welchem irgend ein Unterthan verhindert werden könnte, seinen
Lebensunterhalt durch dasselbe zu verdienen.

In derselben Weise wurde die Verleihung des ausschliessli-
chen Rechtes zur Anfertigung von Prozessschriften bei einem
Gerichtshofe und zur Präsentation von Testamenten und Inven-
tarien bei einem geistlichen Gerichte an eine einzelne Person
durch Urtheil und Recht für ungültig erklärt1).

Wenn nach den angeführten Entscheidungen schon vor
der Parlamentsacte von 1623 nach Gemeinem Rechte feststand,
dass die Krone nicht befugt sei, Monopole in Bezug auf Ge-
werbe zu verleihen, welche nicht neu erfunden, sondern bereits
in freier Uebung waren, so war doch die Krone wenig geneigt,
sich an diese Regel zu binden und die rechtliche Ueberzeugung
der Gerichte zu der ihrigen zu machen. Der Handel wurde
vielmehr überladen mit einer schweren Last von Monopolen,
welche in allen möglichen Gewerbszweigen an Corporationen
und Privatpersonen vergeben wurden. Die Verleihung dieser
Monopole gegen Entgelt bildete eine einträgliche Finanzquelle,
von der insbesondere die Königin Elisabeth gerne Gebrauch
machte. Sie liebte es nicht, sich in Geldsachen an das Par-
lament zu wenden, so lange sie dies irgend vermeiden konnte.
So wuchsen die Monopole unter ihrer Regierung zu einer so
drückenden Höhe, dass sie gegen das Ende derselben den Han-
del zu Grunde zu richten und den Wohlstand des Landes unter
ihrer Last zu begraben drohten. Das Volk schrie laut um

1) Godson l. c. p. 13.
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[235/0262] Gemeines Recht. — Aeltere Rechtsfälle. Geschicklichkeit und Wissen haben für den sichersten Besitz ge- golten, weil Diebe sie nicht wegtragen können. Jetzt habe der Verklagte die Mittel gefunden, Jemanden seinen erlernten Beruf wegzunehmen. Nach seinem Patente müsse man alle Spiel- karten von ihm entnehmen. Mögen sie gut oder schlecht, falsch oder recht, theuer oder wohlfeil sein, von ihm oder seinen Leuten müsse man sie kaufen. Wenn dies Andere in anderen Gewerben wiederholten, so würde damit Jeder vor dem Erlernen irgend eines Gewerbes abgeschreckt werden und Barbarei und Verwirrung würden einbrechen.« Das Gericht erklärte das erklärte Monopol für ungültig, weil die Kartenfabrikation ein bekanntes Gewerbe sei und kein Grund erfindlich sei, aus welchem irgend ein Unterthan verhindert werden könnte, seinen Lebensunterhalt durch dasselbe zu verdienen. In derselben Weise wurde die Verleihung des ausschliessli- chen Rechtes zur Anfertigung von Prozessschriften bei einem Gerichtshofe und zur Präsentation von Testamenten und Inven- tarien bei einem geistlichen Gerichte an eine einzelne Person durch Urtheil und Recht für ungültig erklärt 1). Wenn nach den angeführten Entscheidungen schon vor der Parlamentsacte von 1623 nach Gemeinem Rechte feststand, dass die Krone nicht befugt sei, Monopole in Bezug auf Ge- werbe zu verleihen, welche nicht neu erfunden, sondern bereits in freier Uebung waren, so war doch die Krone wenig geneigt, sich an diese Regel zu binden und die rechtliche Ueberzeugung der Gerichte zu der ihrigen zu machen. Der Handel wurde vielmehr überladen mit einer schweren Last von Monopolen, welche in allen möglichen Gewerbszweigen an Corporationen und Privatpersonen vergeben wurden. Die Verleihung dieser Monopole gegen Entgelt bildete eine einträgliche Finanzquelle, von der insbesondere die Königin Elisabeth gerne Gebrauch machte. Sie liebte es nicht, sich in Geldsachen an das Par- lament zu wenden, so lange sie dies irgend vermeiden konnte. So wuchsen die Monopole unter ihrer Regierung zu einer so drückenden Höhe, dass sie gegen das Ende derselben den Han- del zu Grunde zu richten und den Wohlstand des Landes unter ihrer Last zu begraben drohten. Das Volk schrie laut um 1) Godson l. c. p. 13.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/262>, abgerufen am 22.11.2024.