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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Gesetz von 1817. -- Westindien. -- Luxemburg.
ist, dem Könige zur Vollziehung vor (Art. I--IV). Das Patent
enthält den Wortlaut der Beschreibung und den Vorbehalt,
dass die Regierung weder die Neuheit noch den Werth der
Erfindung garantirt (Art. VI). Die ertheilten Patente werden
in den amtlichen Blättern angezeigt (Art. XX). Die Verlän-
gerung eines Patentes oder die Ausdehnung desselben auf neu
erfundene Verbesserungen wird auf demselben Wege nachge-
sucht und bewilligt. Die dafür zu entrichtende Abgabe wird
nach Verhältniss der bewilligten Verlängerung oder nach der
Wichtigkeit der Verbesserung bemessen (Art. VII--IX). Zur
Abtretung eines Erfindungspatentes muss vorher die Erlaub-
niss des Königs eingeholt werden. Auch die Vererbung des
Patentes muss zur Einregistrirung angemeldet werden (Art.
XI. XII).

Die Patentabgabe wird bei der Aushändigung des Paten-
tes entrichtet. Nach einer Königlichen Verordnung vom 17.
August 1817 muss der Patentsucher sich schriftlich verpflich-
ten, dass er die Patentabgabe binnen drei Monaten nach der
Ausfertigung des Patentes erlegen wolle und für den Fall der
unterbliebenen Zahlung in die Zurücknahme des Patentes und
in die Veröffentlichung seiner Erfindung willige.

Für die Niederländischen Besitzungen in Westindien ist
auf Grund Königlicher Order vom 8. Mai 1844 von dem Ge-
neralgouverneur eine Verordnung über die Ertheilung von Er-
findungspatenten vom 4. Juli 1844 erlassen, welche sich in
allen Puncten an das Gesetz vom 25. Januar 1817 anschliesst
und nur die eine besondere Bestimmung enthält, dass die in
den Niederlanden ertheilten Patente auf Antrag des Patent-
inhabers kostenfrei auf die Westindischen Colonien ausgedehnt
werden sollen (Art. X). Die Ausfertigung der Patente sowie
die Genehmigung zur Veräusserung erfolgt durch den Gene-
ralgouverneur.

Das Niederländische Gesetz vom 25. Januar 1817 hat
auch in dem Grossherzogthum Luxemburg Geltung.

Die Zahl der in dem Königreich der Niederlande in den
Jahren 1856 bis 1861 ertheilten Patente beträgt 220 oder
jährlich im Durchschnitt 36.

Gesetz von 1817. — Westindien. — Luxemburg.
ist, dem Könige zur Vollziehung vor (Art. I—IV). Das Patent
enthält den Wortlaut der Beschreibung und den Vorbehalt,
dass die Regierung weder die Neuheit noch den Werth der
Erfindung garantirt (Art. VI). Die ertheilten Patente werden
in den amtlichen Blättern angezeigt (Art. XX). Die Verlän-
gerung eines Patentes oder die Ausdehnung desselben auf neu
erfundene Verbesserungen wird auf demselben Wege nachge-
sucht und bewilligt. Die dafür zu entrichtende Abgabe wird
nach Verhältniss der bewilligten Verlängerung oder nach der
Wichtigkeit der Verbesserung bemessen (Art. VII—IX). Zur
Abtretung eines Erfindungspatentes muss vorher die Erlaub-
niss des Königs eingeholt werden. Auch die Vererbung des
Patentes muss zur Einregistrirung angemeldet werden (Art.
XI. XII).

Die Patentabgabe wird bei der Aushändigung des Paten-
tes entrichtet. Nach einer Königlichen Verordnung vom 17.
August 1817 muss der Patentsucher sich schriftlich verpflich-
ten, dass er die Patentabgabe binnen drei Monaten nach der
Ausfertigung des Patentes erlegen wolle und für den Fall der
unterbliebenen Zahlung in die Zurücknahme des Patentes und
in die Veröffentlichung seiner Erfindung willige.

Für die Niederländischen Besitzungen in Westindien ist
auf Grund Königlicher Order vom 8. Mai 1844 von dem Ge-
neralgouverneur eine Verordnung über die Ertheilung von Er-
findungspatenten vom 4. Juli 1844 erlassen, welche sich in
allen Puncten an das Gesetz vom 25. Januar 1817 anschliesst
und nur die eine besondere Bestimmung enthält, dass die in
den Niederlanden ertheilten Patente auf Antrag des Patent-
inhabers kostenfrei auf die Westindischen Colonien ausgedehnt
werden sollen (Art. X). Die Ausfertigung der Patente sowie
die Genehmigung zur Veräusserung erfolgt durch den Gene-
ralgouverneur.

Das Niederländische Gesetz vom 25. Januar 1817 hat
auch in dem Grossherzogthum Luxemburg Geltung.

Die Zahl der in dem Königreich der Niederlande in den
Jahren 1856 bis 1861 ertheilten Patente beträgt 220 oder
jährlich im Durchschnitt 36.

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[229/0256] Gesetz von 1817. — Westindien. — Luxemburg. ist, dem Könige zur Vollziehung vor (Art. I—IV). Das Patent enthält den Wortlaut der Beschreibung und den Vorbehalt, dass die Regierung weder die Neuheit noch den Werth der Erfindung garantirt (Art. VI). Die ertheilten Patente werden in den amtlichen Blättern angezeigt (Art. XX). Die Verlän- gerung eines Patentes oder die Ausdehnung desselben auf neu erfundene Verbesserungen wird auf demselben Wege nachge- sucht und bewilligt. Die dafür zu entrichtende Abgabe wird nach Verhältniss der bewilligten Verlängerung oder nach der Wichtigkeit der Verbesserung bemessen (Art. VII—IX). Zur Abtretung eines Erfindungspatentes muss vorher die Erlaub- niss des Königs eingeholt werden. Auch die Vererbung des Patentes muss zur Einregistrirung angemeldet werden (Art. XI. XII). Die Patentabgabe wird bei der Aushändigung des Paten- tes entrichtet. Nach einer Königlichen Verordnung vom 17. August 1817 muss der Patentsucher sich schriftlich verpflich- ten, dass er die Patentabgabe binnen drei Monaten nach der Ausfertigung des Patentes erlegen wolle und für den Fall der unterbliebenen Zahlung in die Zurücknahme des Patentes und in die Veröffentlichung seiner Erfindung willige. Für die Niederländischen Besitzungen in Westindien ist auf Grund Königlicher Order vom 8. Mai 1844 von dem Ge- neralgouverneur eine Verordnung über die Ertheilung von Er- findungspatenten vom 4. Juli 1844 erlassen, welche sich in allen Puncten an das Gesetz vom 25. Januar 1817 anschliesst und nur die eine besondere Bestimmung enthält, dass die in den Niederlanden ertheilten Patente auf Antrag des Patent- inhabers kostenfrei auf die Westindischen Colonien ausgedehnt werden sollen (Art. X). Die Ausfertigung der Patente sowie die Genehmigung zur Veräusserung erfolgt durch den Gene- ralgouverneur. Das Niederländische Gesetz vom 25. Januar 1817 hat auch in dem Grossherzogthum Luxemburg Geltung. Die Zahl der in dem Königreich der Niederlande in den Jahren 1856 bis 1861 ertheilten Patente beträgt 220 oder jährlich im Durchschnitt 36.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/256>, abgerufen am 25.11.2024.