VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 28. Oesterreich.
Thüringischen Landen, in Braunschweig und Oldenburg ist neben der erwähnten Uebereinkunft keine gesetzliche Be- stimmung über die Ertheilung von Erfindungspatenten ergangen.
In den Hansestädten: Hamburg, Bremen und Lübeck und in Mecklenburg findet die Ertheilung von Erfindungs- patenten überhaupt nicht statt.
Die Einführung des Patentschutzes in Oesterreich erfolgte durch das Patent vom 8. Dezember 1820, welches ein dem Preussischen Systeme ähnliches Vorprüfungsverfahren einführte. Durch das Patent vom 31. März 1832 wurde jedoch die Vor- prüfung abgeschafft und ein neues auf den Grundsätzen des reinen Anmeldungssystems beruhendes Gesetz über die Verlei- hung ausschliessender Privilegien erlassen. Dieses Gesetz schloss sich zwar an das damals geltende Französische Patentgesetz vom 7. Januar 1791 an; doch enthielt dasselbe wesentliche und bahnbrechende Neuerungen, welche sowohl bei der Abfassung der süddeutschen Patentgesetze, als auch bei der Redaction des gegenwärtig geltenden Französischen Patentgesetzes vom 5. Juli 1844 benutzt worden sind.
Das neuere Oesterreichische Patentgesetz vom 15. August 1852, welches an die Stelle des Gesetzes vom 31. März 1832 getreten ist, enthält im Wesentlichen dieselben Vorschriften, wie das letztere Gesetz, nur in einer weitläufigeren Fassung. Der Zweck des neuen Gesetzes ging vorzüglich dahin, den bis- her nur in den deutschen Kronländern eingeführten Patent- schutz auch auf die Länder der ungarischen Krone auszudeh- nen. Im Uebrigen dürfen die Abweichungen des neueren Ge- setzes kaum als Verbesserungen bezeichnet werden.
Als Gegenstände eines ausschliessenden Privilegiums --
1) A. v. Krauss, Geist der Oesterreichischen Gesetzgebung zur Aufmunterung der Erfindungen. Wien 1838.
VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 28. Oesterreich.
Thüringischen Landen, in Braunschweig und Oldenburg ist neben der erwähnten Uebereinkunft keine gesetzliche Be- stimmung über die Ertheilung von Erfindungspatenten ergangen.
In den Hansestädten: Hamburg, Bremen und Lübeck und in Mecklenburg findet die Ertheilung von Erfindungs- patenten überhaupt nicht statt.
Die Einführung des Patentschutzes in Oesterreich erfolgte durch das Patent vom 8. Dezember 1820, welches ein dem Preussischen Systeme ähnliches Vorprüfungsverfahren einführte. Durch das Patent vom 31. März 1832 wurde jedoch die Vor- prüfung abgeschafft und ein neues auf den Grundsätzen des reinen Anmeldungssystems beruhendes Gesetz über die Verlei- hung ausschliessender Privilegien erlassen. Dieses Gesetz schloss sich zwar an das damals geltende Französische Patentgesetz vom 7. Januar 1791 an; doch enthielt dasselbe wesentliche und bahnbrechende Neuerungen, welche sowohl bei der Abfassung der süddeutschen Patentgesetze, als auch bei der Redaction des gegenwärtig geltenden Französischen Patentgesetzes vom 5. Juli 1844 benutzt worden sind.
Das neuere Oesterreichische Patentgesetz vom 15. August 1852, welches an die Stelle des Gesetzes vom 31. März 1832 getreten ist, enthält im Wesentlichen dieselben Vorschriften, wie das letztere Gesetz, nur in einer weitläufigeren Fassung. Der Zweck des neuen Gesetzes ging vorzüglich dahin, den bis- her nur in den deutschen Kronländern eingeführten Patent- schutz auch auf die Länder der ungarischen Krone auszudeh- nen. Im Uebrigen dürfen die Abweichungen des neueren Ge- setzes kaum als Verbesserungen bezeichnet werden.
Als Gegenstände eines ausschliessenden Privilegiums —
1) A. v. Krauss, Geist der Oesterreichischen Gesetzgebung zur Aufmunterung der Erfindungen. Wien 1838.
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VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 28. Oesterreich.
Thüringischen Landen, in Braunschweig und Oldenburg
ist neben der erwähnten Uebereinkunft keine gesetzliche Be-
stimmung über die Ertheilung von Erfindungspatenten ergangen.
In den Hansestädten: Hamburg, Bremen und Lübeck
und in Mecklenburg findet die Ertheilung von Erfindungs-
patenten überhaupt nicht statt.
§. 28. Oesterreich 1).
Frühere Gesetze. — Gegenstände. — Verfahren. — Dauer. — Ver-
letzung des Patentrechtes. — Zuständige Behörden. — Taxen. —
Statistik.
Die Einführung des Patentschutzes in Oesterreich erfolgte
durch das Patent vom 8. Dezember 1820, welches ein dem
Preussischen Systeme ähnliches Vorprüfungsverfahren einführte.
Durch das Patent vom 31. März 1832 wurde jedoch die Vor-
prüfung abgeschafft und ein neues auf den Grundsätzen des
reinen Anmeldungssystems beruhendes Gesetz über die Verlei-
hung ausschliessender Privilegien erlassen. Dieses Gesetz schloss
sich zwar an das damals geltende Französische Patentgesetz
vom 7. Januar 1791 an; doch enthielt dasselbe wesentliche und
bahnbrechende Neuerungen, welche sowohl bei der Abfassung
der süddeutschen Patentgesetze, als auch bei der Redaction des
gegenwärtig geltenden Französischen Patentgesetzes vom 5. Juli
1844 benutzt worden sind.
Das neuere Oesterreichische Patentgesetz vom 15. August
1852, welches an die Stelle des Gesetzes vom 31. März 1832
getreten ist, enthält im Wesentlichen dieselben Vorschriften,
wie das letztere Gesetz, nur in einer weitläufigeren Fassung.
Der Zweck des neuen Gesetzes ging vorzüglich dahin, den bis-
her nur in den deutschen Kronländern eingeführten Patent-
schutz auch auf die Länder der ungarischen Krone auszudeh-
nen. Im Uebrigen dürfen die Abweichungen des neueren Ge-
setzes kaum als Verbesserungen bezeichnet werden.
Als Gegenstände eines ausschliessenden Privilegiums —
1) A. v. Krauss, Geist der Oesterreichischen Gesetzgebung zur
Aufmunterung der Erfindungen. Wien 1838.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/251>, abgerufen am 16.02.2025.
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