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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 27. Westliches Deutschland.
ausstellt, oder für denselben Gegenstand schon früher ein Pa-
tent ausgefertigt, oder die angebliche Erfindung bekannter-
massen
bereits im Inlande in Anwendung gebracht ist. Diese
Vorschrift hat indess nur die ohne Weiteres nnd ohne spezielle
Vorprüfung sich ergebenden Einwendungen gegen die Neuheit
der Erfindung im Auge. Dagegen bleibt nach Art. 155 die
Erörterung des Einwandes der mangelnden Neuheit in jedem
Falle auch nach ertheiltem Patente dem Verfahren vor den
zur Entscheidung der Gewerbestreitigkeiten berufenen Behörden
vorbehalten.

Das Patentgesuch wird bei dem Bezirksamte eingereicht
und muss bei Strafe der Nichtigkeit des Patentes mit einer
vollständigen und getreuen Beschreibung verbunden sein, in wel-
cher das Unterscheidende des Gegenstandes der Erfindung von
bereits Geübtem oder Eingeführtem dargestellt werden muss
(Art. 143. Art. 155 Nr. 2).

Tag und Stunde der Uebergabe wird durch das Bezirks-
amt bescheinigt, das Gesuch aber dem Ministerium des Inneren
eingeschickt, welches das Patent ausfertigt (Art. 144. 145).

Die Patentdauer darf zehn Jahre nicht übersteigen. Eine
Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus kann nur durch
ein Gesetz erfolgen. Dagegen können die auf weniger als zehn
Jahre ertheilten Patente bis zu dieser Dauer verlängert wer-
den. Die Patente und deren Verlängerung werden (durch das
Regierungsblatt) öffentlich bekannt gemacht (Art. 146. 149).
Die Beschreibungen werden geheim gehalten, doch kann die
Mittheilung im letzten Jahre der Patentdauer (bei Einführungs-
patenten in der letzten Hälfte der Patentzeit) an einen Wür-
temberger geschehen, wenn derselbe sein Interesse nachweist
und Sicherheit dafür stellt, dass er die Erfindung während der
Patentdauer weder selbst in Ausübung setzen, noch zur Aus-
übung derselben durch einen Dritten die Mittel und die Ver-
anlassung geben werde (Art. 147).

Einführungspatente werden nur für im Auslande bereits
patentirte Erfindungen und nur für die Dauer des ausländischen
Patentschutzes ertheilt (Art. 141).

Die Nachverfertigung patentirter Gegenstände wird mit
der Wegnahme der nachverfertigten Waaren zum Vortheil des
Patentinhabers bestraft. Ausserdem hat der Contravenient den
Werth der bereits veräusserten nachverfertigten Waaren dem

VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 27. Westliches Deutschland.
ausstellt, oder für denselben Gegenstand schon früher ein Pa-
tent ausgefertigt, oder die angebliche Erfindung bekannter-
massen
bereits im Inlande in Anwendung gebracht ist. Diese
Vorschrift hat indess nur die ohne Weiteres nnd ohne spezielle
Vorprüfung sich ergebenden Einwendungen gegen die Neuheit
der Erfindung im Auge. Dagegen bleibt nach Art. 155 die
Erörterung des Einwandes der mangelnden Neuheit in jedem
Falle auch nach ertheiltem Patente dem Verfahren vor den
zur Entscheidung der Gewerbestreitigkeiten berufenen Behörden
vorbehalten.

Das Patentgesuch wird bei dem Bezirksamte eingereicht
und muss bei Strafe der Nichtigkeit des Patentes mit einer
vollständigen und getreuen Beschreibung verbunden sein, in wel-
cher das Unterscheidende des Gegenstandes der Erfindung von
bereits Geübtem oder Eingeführtem dargestellt werden muss
(Art. 143. Art. 155 Nr. 2).

Tag und Stunde der Uebergabe wird durch das Bezirks-
amt bescheinigt, das Gesuch aber dem Ministerium des Inneren
eingeschickt, welches das Patent ausfertigt (Art. 144. 145).

Die Patentdauer darf zehn Jahre nicht übersteigen. Eine
Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus kann nur durch
ein Gesetz erfolgen. Dagegen können die auf weniger als zehn
Jahre ertheilten Patente bis zu dieser Dauer verlängert wer-
den. Die Patente und deren Verlängerung werden (durch das
Regierungsblatt) öffentlich bekannt gemacht (Art. 146. 149).
Die Beschreibungen werden geheim gehalten, doch kann die
Mittheilung im letzten Jahre der Patentdauer (bei Einführungs-
patenten in der letzten Hälfte der Patentzeit) an einen Wür-
temberger geschehen, wenn derselbe sein Interesse nachweist
und Sicherheit dafür stellt, dass er die Erfindung während der
Patentdauer weder selbst in Ausübung setzen, noch zur Aus-
übung derselben durch einen Dritten die Mittel und die Ver-
anlassung geben werde (Art. 147).

Einführungspatente werden nur für im Auslande bereits
patentirte Erfindungen und nur für die Dauer des ausländischen
Patentschutzes ertheilt (Art. 141).

Die Nachverfertigung patentirter Gegenstände wird mit
der Wegnahme der nachverfertigten Waaren zum Vortheil des
Patentinhabers bestraft. Ausserdem hat der Contravenient den
Werth der bereits veräusserten nachverfertigten Waaren dem

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[222/0249] VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 27. Westliches Deutschland. ausstellt, oder für denselben Gegenstand schon früher ein Pa- tent ausgefertigt, oder die angebliche Erfindung bekannter- massen bereits im Inlande in Anwendung gebracht ist. Diese Vorschrift hat indess nur die ohne Weiteres nnd ohne spezielle Vorprüfung sich ergebenden Einwendungen gegen die Neuheit der Erfindung im Auge. Dagegen bleibt nach Art. 155 die Erörterung des Einwandes der mangelnden Neuheit in jedem Falle auch nach ertheiltem Patente dem Verfahren vor den zur Entscheidung der Gewerbestreitigkeiten berufenen Behörden vorbehalten. Das Patentgesuch wird bei dem Bezirksamte eingereicht und muss bei Strafe der Nichtigkeit des Patentes mit einer vollständigen und getreuen Beschreibung verbunden sein, in wel- cher das Unterscheidende des Gegenstandes der Erfindung von bereits Geübtem oder Eingeführtem dargestellt werden muss (Art. 143. Art. 155 Nr. 2). Tag und Stunde der Uebergabe wird durch das Bezirks- amt bescheinigt, das Gesuch aber dem Ministerium des Inneren eingeschickt, welches das Patent ausfertigt (Art. 144. 145). Die Patentdauer darf zehn Jahre nicht übersteigen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Dagegen können die auf weniger als zehn Jahre ertheilten Patente bis zu dieser Dauer verlängert wer- den. Die Patente und deren Verlängerung werden (durch das Regierungsblatt) öffentlich bekannt gemacht (Art. 146. 149). Die Beschreibungen werden geheim gehalten, doch kann die Mittheilung im letzten Jahre der Patentdauer (bei Einführungs- patenten in der letzten Hälfte der Patentzeit) an einen Wür- temberger geschehen, wenn derselbe sein Interesse nachweist und Sicherheit dafür stellt, dass er die Erfindung während der Patentdauer weder selbst in Ausübung setzen, noch zur Aus- übung derselben durch einen Dritten die Mittel und die Ver- anlassung geben werde (Art. 147). Einführungspatente werden nur für im Auslande bereits patentirte Erfindungen und nur für die Dauer des ausländischen Patentschutzes ertheilt (Art. 141). Die Nachverfertigung patentirter Gegenstände wird mit der Wegnahme der nachverfertigten Waaren zum Vortheil des Patentinhabers bestraft. Ausserdem hat der Contravenient den Werth der bereits veräusserten nachverfertigten Waaren dem

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/249>, abgerufen am 22.11.2024.