Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 26. Bayern.
des Patentinhabers werden dagegen nach der Verordnung vom
10. Februar 1842 §. 33 von den Polizeibehörden, nach der
heutigen Aemterverfassung dagegen von den Criminalgerichten
geahndet1). Die Strafen bestehen bei der wissentlichen Ver-
letzung der Rechte des Patentinhabers in einer Geldbusse von
100 bis 500 Gulden, wovon die eine Hälfte dem Betheiligten,
die andere dem Armenfonds des Ortes zufällt, wo der Eingriff
entdeckt wurde (Gesetz v. 11. September 1825 Art. 9). Die
nachgemachten Gegenstände werden zum Vortheile des Pa-
tentinhabers confiscirt. Bei bloss fahrlässiger Uebertretung
findet bloss die Einstellung des unbefugten Gewerbebetriebes
und der Verfügung über die nachverfertigten Gegenstände
statt (Verordnung v. 10. Februar 1842 §. 28).

Die Privilegientaxe beträgt für jedes der ersten fünf
Jahre der Patentdauer 5 Fl., für jedes der folgenden fünf
Jahre 10 Fl., für die fünf letzten Jahre 20, 30, 40, 50 und
60 Fl., so dass für die volle Patentdauer von 15 Jahren 275
Fl. zu entrichten sind. Die ganze Abgabe wird bei der Aus-
fertigung des Patentes erlegt.

Wenn ein auf kürzere Zeit ertheiltes Patent verlängert
wird, so wird die Taxe für die Verlängerungszeit nach den
höheren Sätzen der späteren Jahre bemessen (§. 19 §. 20).

Die Grundsätze des in der Pfalz geltenden Französischen
Gesetzes vom 7. Januar 1791 unterscheiden sich nicht we-
sentlich von den in den älteren Kreisen geltenden Normen.
Sie werden im Abschnitt IX dargestellt werden.

Die Zahl der in Bayern während der Jahre 1843 bis
1861 einschliesslich ertheilten Patente beträgt 1467 oder jähr-
lich im Durchschnitt 77. Doch ist dieser Durchschnitt seit
1853 nicht mehr erreicht, vielmehr die Zahl der Patente auf
25 (im Jahre 1854) bis 61 (im Jahre 1860) zurückgegangen.

1) Gesetz das Gewerbswesen betreffend vom 30. Januar 1868
Art. 28. -- Polizeistrafgesetzbuch Art. 208.

VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 26. Bayern.
des Patentinhabers werden dagegen nach der Verordnung vom
10. Februar 1842 §. 33 von den Polizeibehörden, nach der
heutigen Aemterverfassung dagegen von den Criminalgerichten
geahndet1). Die Strafen bestehen bei der wissentlichen Ver-
letzung der Rechte des Patentinhabers in einer Geldbusse von
100 bis 500 Gulden, wovon die eine Hälfte dem Betheiligten,
die andere dem Armenfonds des Ortes zufällt, wo der Eingriff
entdeckt wurde (Gesetz v. 11. September 1825 Art. 9). Die
nachgemachten Gegenstände werden zum Vortheile des Pa-
tentinhabers confiscirt. Bei bloss fahrlässiger Uebertretung
findet bloss die Einstellung des unbefugten Gewerbebetriebes
und der Verfügung über die nachverfertigten Gegenstände
statt (Verordnung v. 10. Februar 1842 §. 28).

Die Privilegientaxe beträgt für jedes der ersten fünf
Jahre der Patentdauer 5 Fl., für jedes der folgenden fünf
Jahre 10 Fl., für die fünf letzten Jahre 20, 30, 40, 50 und
60 Fl., so dass für die volle Patentdauer von 15 Jahren 275
Fl. zu entrichten sind. Die ganze Abgabe wird bei der Aus-
fertigung des Patentes erlegt.

Wenn ein auf kürzere Zeit ertheiltes Patent verlängert
wird, so wird die Taxe für die Verlängerungszeit nach den
höheren Sätzen der späteren Jahre bemessen (§. 19 §. 20).

Die Grundsätze des in der Pfalz geltenden Französischen
Gesetzes vom 7. Januar 1791 unterscheiden sich nicht we-
sentlich von den in den älteren Kreisen geltenden Normen.
Sie werden im Abschnitt IX dargestellt werden.

Die Zahl der in Bayern während der Jahre 1843 bis
1861 einschliesslich ertheilten Patente beträgt 1467 oder jähr-
lich im Durchschnitt 77. Doch ist dieser Durchschnitt seit
1853 nicht mehr erreicht, vielmehr die Zahl der Patente auf
25 (im Jahre 1854) bis 61 (im Jahre 1860) zurückgegangen.

1) Gesetz das Gewerbswesen betreffend vom 30. Januar 1868
Art. 28. — Polizeistrafgesetzbuch Art. 208.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0247" n="220"/><fw place="top" type="header">VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 26. Bayern.</fw><lb/>
des Patentinhabers werden dagegen nach der Verordnung vom<lb/>
10. Februar 1842 §. 33 von den Polizeibehörden, nach der<lb/>
heutigen Aemterverfassung dagegen von den Criminalgerichten<lb/>
geahndet<note place="foot" n="1)">Gesetz das Gewerbswesen betreffend vom 30. Januar 1868<lb/>
Art. 28. &#x2014; Polizeistrafgesetzbuch Art. 208.</note>. Die Strafen bestehen bei der wissentlichen Ver-<lb/>
letzung der Rechte des Patentinhabers in einer Geldbusse von<lb/>
100 bis 500 Gulden, wovon die eine Hälfte dem Betheiligten,<lb/>
die andere dem Armenfonds des Ortes zufällt, wo der Eingriff<lb/>
entdeckt wurde (Gesetz v. 11. September 1825 Art. 9). Die<lb/>
nachgemachten Gegenstände werden zum Vortheile des Pa-<lb/>
tentinhabers confiscirt. Bei bloss fahrlässiger Uebertretung<lb/>
findet bloss die Einstellung des unbefugten Gewerbebetriebes<lb/>
und der Verfügung über die nachverfertigten Gegenstände<lb/>
statt (Verordnung v. 10. Februar 1842 §. 28).</p><lb/>
            <p>Die Privilegientaxe beträgt für jedes der ersten fünf<lb/>
Jahre der Patentdauer 5 Fl., für jedes der folgenden fünf<lb/>
Jahre 10 Fl., für die fünf letzten Jahre 20, 30, 40, 50 und<lb/>
60 Fl., so dass für die volle Patentdauer von 15 Jahren 275<lb/>
Fl. zu entrichten sind. Die ganze Abgabe wird bei der Aus-<lb/>
fertigung des Patentes erlegt.</p><lb/>
            <p>Wenn ein auf kürzere Zeit ertheiltes Patent verlängert<lb/>
wird, so wird die Taxe für die Verlängerungszeit nach den<lb/>
höheren Sätzen der späteren Jahre bemessen (§. 19 §. 20).</p><lb/>
            <p>Die Grundsätze des in der Pfalz geltenden Französischen<lb/>
Gesetzes vom 7. Januar 1791 unterscheiden sich nicht we-<lb/>
sentlich von den in den älteren Kreisen geltenden Normen.<lb/>
Sie werden im Abschnitt IX dargestellt werden.</p><lb/>
            <p>Die Zahl der in Bayern während der Jahre 1843 bis<lb/>
1861 einschliesslich ertheilten Patente beträgt 1467 oder jähr-<lb/>
lich im Durchschnitt 77. Doch ist dieser Durchschnitt seit<lb/>
1853 nicht mehr erreicht, vielmehr die Zahl der Patente auf<lb/>
25 (im Jahre 1854) bis 61 (im Jahre 1860) zurückgegangen.</p>
          </div><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[220/0247] VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 26. Bayern. des Patentinhabers werden dagegen nach der Verordnung vom 10. Februar 1842 §. 33 von den Polizeibehörden, nach der heutigen Aemterverfassung dagegen von den Criminalgerichten geahndet 1). Die Strafen bestehen bei der wissentlichen Ver- letzung der Rechte des Patentinhabers in einer Geldbusse von 100 bis 500 Gulden, wovon die eine Hälfte dem Betheiligten, die andere dem Armenfonds des Ortes zufällt, wo der Eingriff entdeckt wurde (Gesetz v. 11. September 1825 Art. 9). Die nachgemachten Gegenstände werden zum Vortheile des Pa- tentinhabers confiscirt. Bei bloss fahrlässiger Uebertretung findet bloss die Einstellung des unbefugten Gewerbebetriebes und der Verfügung über die nachverfertigten Gegenstände statt (Verordnung v. 10. Februar 1842 §. 28). Die Privilegientaxe beträgt für jedes der ersten fünf Jahre der Patentdauer 5 Fl., für jedes der folgenden fünf Jahre 10 Fl., für die fünf letzten Jahre 20, 30, 40, 50 und 60 Fl., so dass für die volle Patentdauer von 15 Jahren 275 Fl. zu entrichten sind. Die ganze Abgabe wird bei der Aus- fertigung des Patentes erlegt. Wenn ein auf kürzere Zeit ertheiltes Patent verlängert wird, so wird die Taxe für die Verlängerungszeit nach den höheren Sätzen der späteren Jahre bemessen (§. 19 §. 20). Die Grundsätze des in der Pfalz geltenden Französischen Gesetzes vom 7. Januar 1791 unterscheiden sich nicht we- sentlich von den in den älteren Kreisen geltenden Normen. Sie werden im Abschnitt IX dargestellt werden. Die Zahl der in Bayern während der Jahre 1843 bis 1861 einschliesslich ertheilten Patente beträgt 1467 oder jähr- lich im Durchschnitt 77. Doch ist dieser Durchschnitt seit 1853 nicht mehr erreicht, vielmehr die Zahl der Patente auf 25 (im Jahre 1854) bis 61 (im Jahre 1860) zurückgegangen. 1) Gesetz das Gewerbswesen betreffend vom 30. Januar 1868 Art. 28. — Polizeistrafgesetzbuch Art. 208.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/247
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/247>, abgerufen am 22.11.2024.