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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Deutschland und die Grenzländer. §. 25. Sachsen.
und die zu vernehmenden Sachverständigen auf die Geheim-
haltung besonders verpflichtet (§. 19). Erst nach Ablauf des
Patentes ist die Veröffentlichung der Beschreibung gestat-
tet (§. 17).

Jedes Patent wird zunächst auf fünf Jahre ertheilt, welche
vom Tage der Ausstellung der Urkunde an zu rechnen sind.
Die Verlängerung auf weitere fünf Jahre erfolgt jedoch auf
den Antrag des Patentinhabers, welcher vier Wochen vor dem
Ablauf der ersten Frist gestellt werden muss (§. 8).

Die Gültigkeit jedes Patentes ist an die Bedingung ge-
knüpft, dass die Erfindung binnen Jahresfrist im Königreich
Sachsen zur Ausführung gebracht wird. Diese Frist kann ver-
längert werden, wenn der Inhaber vier Wochen vor ihrem Ab-
lauf darum nachsucht und nachweist, dass er an der Aus-
führung durch Verhältnisse verhindert wurde, deren Beseitigung
nicht in seiner Macht lag (§. 9).

Gegen die Verletzung des Patentrechtes wird durch poli-
zeiliche Zwangsmittel Schutz gewährt. Bestreitet der Beschul-
digte die Identität des Gegenstandes oder die Gültigkeit des
Patentes ihm gegenüber, so gestaltet sich die Differenz zu
einer streitigen Verwaltungssache, über welche nach Massgabe
des für solche Streitigkeiten vorgeschriebenen Verfahrens (Ge-
setz vom 30. Januar 1835) verhandelt wird (§. 18).

Die Kosten der Patentertheilung betragen an Stempeln
(einschliesslich des zur Zeit bestehenden Stempelsteuerzuschlags
von 50%), Sporteln und Taxen:

[Tabelle]

Deutschland und die Grenzländer. §. 25. Sachsen.
und die zu vernehmenden Sachverständigen auf die Geheim-
haltung besonders verpflichtet (§. 19). Erst nach Ablauf des
Patentes ist die Veröffentlichung der Beschreibung gestat-
tet (§. 17).

Jedes Patent wird zunächst auf fünf Jahre ertheilt, welche
vom Tage der Ausstellung der Urkunde an zu rechnen sind.
Die Verlängerung auf weitere fünf Jahre erfolgt jedoch auf
den Antrag des Patentinhabers, welcher vier Wochen vor dem
Ablauf der ersten Frist gestellt werden muss (§. 8).

Die Gültigkeit jedes Patentes ist an die Bedingung ge-
knüpft, dass die Erfindung binnen Jahresfrist im Königreich
Sachsen zur Ausführung gebracht wird. Diese Frist kann ver-
längert werden, wenn der Inhaber vier Wochen vor ihrem Ab-
lauf darum nachsucht und nachweist, dass er an der Aus-
führung durch Verhältnisse verhindert wurde, deren Beseitigung
nicht in seiner Macht lag (§. 9).

Gegen die Verletzung des Patentrechtes wird durch poli-
zeiliche Zwangsmittel Schutz gewährt. Bestreitet der Beschul-
digte die Identität des Gegenstandes oder die Gültigkeit des
Patentes ihm gegenüber, so gestaltet sich die Differenz zu
einer streitigen Verwaltungssache, über welche nach Massgabe
des für solche Streitigkeiten vorgeschriebenen Verfahrens (Ge-
setz vom 30. Januar 1835) verhandelt wird (§. 18).

Die Kosten der Patentertheilung betragen an Stempeln
(einschliesslich des zur Zeit bestehenden Stempelsteuerzuschlags
von 50%), Sporteln und Taxen:

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[216/0243] Deutschland und die Grenzländer. §. 25. Sachsen. und die zu vernehmenden Sachverständigen auf die Geheim- haltung besonders verpflichtet (§. 19). Erst nach Ablauf des Patentes ist die Veröffentlichung der Beschreibung gestat- tet (§. 17). Jedes Patent wird zunächst auf fünf Jahre ertheilt, welche vom Tage der Ausstellung der Urkunde an zu rechnen sind. Die Verlängerung auf weitere fünf Jahre erfolgt jedoch auf den Antrag des Patentinhabers, welcher vier Wochen vor dem Ablauf der ersten Frist gestellt werden muss (§. 8). Die Gültigkeit jedes Patentes ist an die Bedingung ge- knüpft, dass die Erfindung binnen Jahresfrist im Königreich Sachsen zur Ausführung gebracht wird. Diese Frist kann ver- längert werden, wenn der Inhaber vier Wochen vor ihrem Ab- lauf darum nachsucht und nachweist, dass er an der Aus- führung durch Verhältnisse verhindert wurde, deren Beseitigung nicht in seiner Macht lag (§. 9). Gegen die Verletzung des Patentrechtes wird durch poli- zeiliche Zwangsmittel Schutz gewährt. Bestreitet der Beschul- digte die Identität des Gegenstandes oder die Gültigkeit des Patentes ihm gegenüber, so gestaltet sich die Differenz zu einer streitigen Verwaltungssache, über welche nach Massgabe des für solche Streitigkeiten vorgeschriebenen Verfahrens (Ge- setz vom 30. Januar 1835) verhandelt wird (§. 18). Die Kosten der Patentertheilung betragen an Stempeln (einschliesslich des zur Zeit bestehenden Stempelsteuerzuschlags von 50%), Sporteln und Taxen:

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/243>, abgerufen am 22.11.2024.