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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Einleitung.
dadurch in der vortheilhaften Lage des Mannes, welcher keine
Katze gebrauchte, weil seine Nachbarn solche hielten.

Es ist auch einleuchtend, dass dieselben Vortheile einem
grösseren Staate nicht zu Theil werden würden, welcher dar-
auf angewiesen ist, nicht wie die Schweiz wenige Industriezweige
zu cultiviren, sondern womöglich den ganzen Bedarf des in-
ländischen Marktes durch eigene Industrie zu versorgen. Ein
solcher Staat würde, wenn er allein den Patentschutz besei-
tigte, die eigene Industrie, soweit sie dieses Schutzes bedarf,
zur Auswanderung in das Ausland zwingen und den einheimi-
schen Gewerbfleiss aus der Bahn der Vervollkommnung und
des Strebens in das Geleise der sclavischen Nachahmung aus-
wärtiger Fabrikation hinein treiben.

Ueberhaupt dürfte unter allem Widerstreit der Meinungen
wohl der eine Satz feststehen, dass bei der heute erreich-
ten Intensität und Freiheit des internationalen Verkehrs die
Frage nach einer Reform der Patentgesetzgebung nur von sol-
chen Gesichtspuncten aufgefasst werden darf, welche eine gleich-
mässige Lösung für alle dem gemeinsamen Verkehrsgebiete
angehörigen Staaten zulassen, dass jedes vereinzelte Vorgehen
nach einer Richtung hin, in welcher die übrigen Nationen vor-
aussichtlich nicht folgen können, der einheimischen Industrie
und dadurch dem Staate verderblich werden muss.

Nun ist nicht anzunehmen, dass man in Frankreich, wo
die Ansichten M. Chevaliers kaum einen zweiten Anhänger
gefunden haben, oder in England, wo die reiflichsten Erwä-
gungen noch jüngst zu dem Beschlusse der Beibehaltung des
Patentschutzes geführt haben, an die Aufhebung desselben ge-
hen möchte. Es scheint daher räthlich, auch bei uns, wo auf
der Seite der Verbesserung der Patentgesetzgebung noch so
viel gethan werden kann, es zunächst einmal mit der Reform
zu versuchen, da ja die Aufhebung zu jeder Zeit ohne grosse
Versäumniss nachgeholt werden kann.

Die Gesichtspuncte, von denen aus eine solche Reform
zu unternehmen wäre, sind in den folgenden Abschnitten, bei
der Zusammenstellung und Vergleichung der Bestimmungen
der geltenden Patentgesetzgebungen erörtert worden. Es mag
gestattet sein, hier die Resultate hervorzuheben, welche nach
der Ansicht des Verfassers aus dieser Vergleichung für einige

Einleitung.
dadurch in der vortheilhaften Lage des Mannes, welcher keine
Katze gebrauchte, weil seine Nachbarn solche hielten.

Es ist auch einleuchtend, dass dieselben Vortheile einem
grösseren Staate nicht zu Theil werden würden, welcher dar-
auf angewiesen ist, nicht wie die Schweiz wenige Industriezweige
zu cultiviren, sondern womöglich den ganzen Bedarf des in-
ländischen Marktes durch eigene Industrie zu versorgen. Ein
solcher Staat würde, wenn er allein den Patentschutz besei-
tigte, die eigene Industrie, soweit sie dieses Schutzes bedarf,
zur Auswanderung in das Ausland zwingen und den einheimi-
schen Gewerbfleiss aus der Bahn der Vervollkommnung und
des Strebens in das Geleise der sclavischen Nachahmung aus-
wärtiger Fabrikation hinein treiben.

Ueberhaupt dürfte unter allem Widerstreit der Meinungen
wohl der eine Satz feststehen, dass bei der heute erreich-
ten Intensität und Freiheit des internationalen Verkehrs die
Frage nach einer Reform der Patentgesetzgebung nur von sol-
chen Gesichtspuncten aufgefasst werden darf, welche eine gleich-
mässige Lösung für alle dem gemeinsamen Verkehrsgebiete
angehörigen Staaten zulassen, dass jedes vereinzelte Vorgehen
nach einer Richtung hin, in welcher die übrigen Nationen vor-
aussichtlich nicht folgen können, der einheimischen Industrie
und dadurch dem Staate verderblich werden muss.

Nun ist nicht anzunehmen, dass man in Frankreich, wo
die Ansichten M. Chevaliers kaum einen zweiten Anhänger
gefunden haben, oder in England, wo die reiflichsten Erwä-
gungen noch jüngst zu dem Beschlusse der Beibehaltung des
Patentschutzes geführt haben, an die Aufhebung desselben ge-
hen möchte. Es scheint daher räthlich, auch bei uns, wo auf
der Seite der Verbesserung der Patentgesetzgebung noch so
viel gethan werden kann, es zunächst einmal mit der Reform
zu versuchen, da ja die Aufhebung zu jeder Zeit ohne grosse
Versäumniss nachgeholt werden kann.

Die Gesichtspuncte, von denen aus eine solche Reform
zu unternehmen wäre, sind in den folgenden Abschnitten, bei
der Zusammenstellung und Vergleichung der Bestimmungen
der geltenden Patentgesetzgebungen erörtert worden. Es mag
gestattet sein, hier die Resultate hervorzuheben, welche nach
der Ansicht des Verfassers aus dieser Vergleichung für einige

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[XXI/0024] Einleitung. dadurch in der vortheilhaften Lage des Mannes, welcher keine Katze gebrauchte, weil seine Nachbarn solche hielten. Es ist auch einleuchtend, dass dieselben Vortheile einem grösseren Staate nicht zu Theil werden würden, welcher dar- auf angewiesen ist, nicht wie die Schweiz wenige Industriezweige zu cultiviren, sondern womöglich den ganzen Bedarf des in- ländischen Marktes durch eigene Industrie zu versorgen. Ein solcher Staat würde, wenn er allein den Patentschutz besei- tigte, die eigene Industrie, soweit sie dieses Schutzes bedarf, zur Auswanderung in das Ausland zwingen und den einheimi- schen Gewerbfleiss aus der Bahn der Vervollkommnung und des Strebens in das Geleise der sclavischen Nachahmung aus- wärtiger Fabrikation hinein treiben. Ueberhaupt dürfte unter allem Widerstreit der Meinungen wohl der eine Satz feststehen, dass bei der heute erreich- ten Intensität und Freiheit des internationalen Verkehrs die Frage nach einer Reform der Patentgesetzgebung nur von sol- chen Gesichtspuncten aufgefasst werden darf, welche eine gleich- mässige Lösung für alle dem gemeinsamen Verkehrsgebiete angehörigen Staaten zulassen, dass jedes vereinzelte Vorgehen nach einer Richtung hin, in welcher die übrigen Nationen vor- aussichtlich nicht folgen können, der einheimischen Industrie und dadurch dem Staate verderblich werden muss. Nun ist nicht anzunehmen, dass man in Frankreich, wo die Ansichten M. Chevaliers kaum einen zweiten Anhänger gefunden haben, oder in England, wo die reiflichsten Erwä- gungen noch jüngst zu dem Beschlusse der Beibehaltung des Patentschutzes geführt haben, an die Aufhebung desselben ge- hen möchte. Es scheint daher räthlich, auch bei uns, wo auf der Seite der Verbesserung der Patentgesetzgebung noch so viel gethan werden kann, es zunächst einmal mit der Reform zu versuchen, da ja die Aufhebung zu jeder Zeit ohne grosse Versäumniss nachgeholt werden kann. Die Gesichtspuncte, von denen aus eine solche Reform zu unternehmen wäre, sind in den folgenden Abschnitten, bei der Zusammenstellung und Vergleichung der Bestimmungen der geltenden Patentgesetzgebungen erörtert worden. Es mag gestattet sein, hier die Resultate hervorzuheben, welche nach der Ansicht des Verfassers aus dieser Vergleichung für einige

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. XXI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/24>, abgerufen am 21.11.2024.