Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite
Hessen. -- Nassau. -- Frankfurt.

Die Aburtheilung der in den §§. 273 und 274 des Poli-
zeistrafgesetzbuches bezeichneten Vergehen verbleibt nach §. 6
des Gesetzes über die Untersuchung und Aburtheilung der Poli-
zeivergehen vom 28. April 1859 den Gerichten.

In Kurhessen gründete sich die Befugniss der Regie-
rung zur Ertheilung von Erfindungspatenten auf die Verfas-
sungsurkunde vom 5. Januar 1831, welche im §. 36 bestimmte:

Patente für Erfindungen können von der Regierung auf
bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als auf 10 Jahre ertheilt
werden.

Diese Bestimmung war in der Verfassungsurkunde vom
13. April 1852 im §. 25 wiederholt worden. Die Uebereinkunft
der Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842 war als
Gesetz publizirt. Nach einer Verordnung des Ministers des
Innern vom 30. März 1852 sollten neben dieser Uebereinkunft
die Grundsätze eines im Jahre 1846 der Ständeversammlung
vorgelegten Gesetzentwurfs über Erfindungspatente zur An-
wendung gebracht werden. Die Patente wurden nach vorhe-
riger Prüfung der Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung
durch das Ministerium des Innern ertheilt. Die Stempeltaxe
betrug 10 bis 200 Thlr.1)

In den früher zum Grossherzogthum Hessen gehörigen
Gebietstheilen galt neben der Uebereinkunft vom 21. Septem-
ber 1852 die unten im §. 27 mitgetheilte Verordnung vom 17.
November 1858, nach welcher die Erfindungspatente nach vor-
heriger Prüfung durch das Ministerium des Innern "auf be-
stimmte Zeit" ertheilt werden. In Hessen-Homburg hatte allein
die Uebereinkunft vom 21 September 1842 gesetzliche Geltung.

In Nassau war diese Uebereinkunft ebenfalls durch das
Verordnungsblatt von 1843 S. 28 publizirt. Der Patenterthei-
lung ist stets eine Vorprüfung vorhergegangen. Die Kosten
beliefen sich auf 45--60 Fl.2)

In Frankfurt war die Uebereinkunft durch das Amts-
blatt von 1845 S. 515 f. publizirt. Patente sind sehr selten

1) Klauhold, Kurhessisches Rechtsbuch 1855 S. 191. -- Stolle und
Hübner, Die einheimische und ausländische Patentgesetzgebung. Leipzig
1855 S. 17.
2) Denkschrift des technischen Vereins für Eisenhüttenkunde vom
30. Mai 1864.
14
Hessen. — Nassau. — Frankfurt.

Die Aburtheilung der in den §§. 273 und 274 des Poli-
zeistrafgesetzbuches bezeichneten Vergehen verbleibt nach §. 6
des Gesetzes über die Untersuchung und Aburtheilung der Poli-
zeivergehen vom 28. April 1859 den Gerichten.

In Kurhessen gründete sich die Befugniss der Regie-
rung zur Ertheilung von Erfindungspatenten auf die Verfas-
sungsurkunde vom 5. Januar 1831, welche im §. 36 bestimmte:

Patente für Erfindungen können von der Regierung auf
bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als auf 10 Jahre ertheilt
werden.

Diese Bestimmung war in der Verfassungsurkunde vom
13. April 1852 im §. 25 wiederholt worden. Die Uebereinkunft
der Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842 war als
Gesetz publizirt. Nach einer Verordnung des Ministers des
Innern vom 30. März 1852 sollten neben dieser Uebereinkunft
die Grundsätze eines im Jahre 1846 der Ständeversammlung
vorgelegten Gesetzentwurfs über Erfindungspatente zur An-
wendung gebracht werden. Die Patente wurden nach vorhe-
riger Prüfung der Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung
durch das Ministerium des Innern ertheilt. Die Stempeltaxe
betrug 10 bis 200 Thlr.1)

In den früher zum Grossherzogthum Hessen gehörigen
Gebietstheilen galt neben der Uebereinkunft vom 21. Septem-
ber 1852 die unten im §. 27 mitgetheilte Verordnung vom 17.
November 1858, nach welcher die Erfindungspatente nach vor-
heriger Prüfung durch das Ministerium des Innern »auf be-
stimmte Zeit« ertheilt werden. In Hessen-Homburg hatte allein
die Uebereinkunft vom 21 September 1842 gesetzliche Geltung.

In Nassau war diese Uebereinkunft ebenfalls durch das
Verordnungsblatt von 1843 S. 28 publizirt. Der Patenterthei-
lung ist stets eine Vorprüfung vorhergegangen. Die Kosten
beliefen sich auf 45—60 Fl.2)

In Frankfurt war die Uebereinkunft durch das Amts-
blatt von 1845 S. 515 f. publizirt. Patente sind sehr selten

1) Klauhold, Kurhessisches Rechtsbuch 1855 S. 191. — Stolle und
Hübner, Die einheimische und ausländische Patentgesetzgebung. Leipzig
1855 S. 17.
2) Denkschrift des technischen Vereins für Eisenhüttenkunde vom
30. Mai 1864.
14
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0236" n="209"/>
            <fw place="top" type="header">Hessen. &#x2014; Nassau. &#x2014; Frankfurt.</fw><lb/>
            <p>Die Aburtheilung der in den §§. 273 und 274 des Poli-<lb/>
zeistrafgesetzbuches bezeichneten Vergehen verbleibt nach §. 6<lb/>
des Gesetzes über die Untersuchung und Aburtheilung der Poli-<lb/>
zeivergehen vom 28. April 1859 den Gerichten.</p><lb/>
            <p>In <hi rendition="#g">Kurhessen</hi> gründete sich die Befugniss der Regie-<lb/>
rung zur Ertheilung von Erfindungspatenten auf die Verfas-<lb/>
sungsurkunde vom 5. Januar 1831, welche im §. 36 bestimmte:</p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">Patente für Erfindungen können von der Regierung auf<lb/>
bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als auf 10 Jahre ertheilt<lb/>
werden.</hi> </p><lb/>
            <p>Diese Bestimmung war in der Verfassungsurkunde vom<lb/>
13. April 1852 im §. 25 wiederholt worden. Die Uebereinkunft<lb/>
der Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842 war als<lb/>
Gesetz publizirt. Nach einer Verordnung des Ministers des<lb/>
Innern vom 30. März 1852 sollten neben dieser Uebereinkunft<lb/>
die Grundsätze eines im Jahre 1846 der Ständeversammlung<lb/>
vorgelegten Gesetzentwurfs über Erfindungspatente zur An-<lb/>
wendung gebracht werden. Die Patente wurden nach vorhe-<lb/>
riger Prüfung der Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung<lb/>
durch das Ministerium des Innern ertheilt. Die Stempeltaxe<lb/>
betrug 10 bis 200 Thlr.<note place="foot" n="1)">Klauhold, Kurhessisches Rechtsbuch 1855 S. 191. &#x2014; Stolle und<lb/>
Hübner, Die einheimische und ausländische Patentgesetzgebung. Leipzig<lb/>
1855 S. 17.</note></p><lb/>
            <p>In den früher zum Grossherzogthum <hi rendition="#g">Hessen</hi> gehörigen<lb/>
Gebietstheilen galt neben der Uebereinkunft vom 21. Septem-<lb/>
ber 1852 die unten im §. 27 mitgetheilte Verordnung vom 17.<lb/>
November 1858, nach welcher die Erfindungspatente nach vor-<lb/>
heriger Prüfung durch das Ministerium des Innern »auf be-<lb/>
stimmte Zeit« ertheilt werden. In Hessen-Homburg hatte allein<lb/>
die Uebereinkunft vom 21 September 1842 gesetzliche Geltung.</p><lb/>
            <p>In <hi rendition="#g">Nassau</hi> war diese Uebereinkunft ebenfalls durch das<lb/>
Verordnungsblatt von 1843 S. 28 publizirt. Der Patenterthei-<lb/>
lung ist stets eine Vorprüfung vorhergegangen. Die Kosten<lb/>
beliefen sich auf 45&#x2014;60 Fl.<note place="foot" n="2)">Denkschrift des technischen Vereins für Eisenhüttenkunde vom<lb/>
30. Mai 1864.</note></p><lb/>
            <p>In <hi rendition="#g">Frankfurt</hi> war die Uebereinkunft durch das Amts-<lb/>
blatt von 1845 S. 515 f. publizirt. Patente sind sehr selten<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">14</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[209/0236] Hessen. — Nassau. — Frankfurt. Die Aburtheilung der in den §§. 273 und 274 des Poli- zeistrafgesetzbuches bezeichneten Vergehen verbleibt nach §. 6 des Gesetzes über die Untersuchung und Aburtheilung der Poli- zeivergehen vom 28. April 1859 den Gerichten. In Kurhessen gründete sich die Befugniss der Regie- rung zur Ertheilung von Erfindungspatenten auf die Verfas- sungsurkunde vom 5. Januar 1831, welche im §. 36 bestimmte: Patente für Erfindungen können von der Regierung auf bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als auf 10 Jahre ertheilt werden. Diese Bestimmung war in der Verfassungsurkunde vom 13. April 1852 im §. 25 wiederholt worden. Die Uebereinkunft der Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842 war als Gesetz publizirt. Nach einer Verordnung des Ministers des Innern vom 30. März 1852 sollten neben dieser Uebereinkunft die Grundsätze eines im Jahre 1846 der Ständeversammlung vorgelegten Gesetzentwurfs über Erfindungspatente zur An- wendung gebracht werden. Die Patente wurden nach vorhe- riger Prüfung der Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung durch das Ministerium des Innern ertheilt. Die Stempeltaxe betrug 10 bis 200 Thlr. 1) In den früher zum Grossherzogthum Hessen gehörigen Gebietstheilen galt neben der Uebereinkunft vom 21. Septem- ber 1852 die unten im §. 27 mitgetheilte Verordnung vom 17. November 1858, nach welcher die Erfindungspatente nach vor- heriger Prüfung durch das Ministerium des Innern »auf be- stimmte Zeit« ertheilt werden. In Hessen-Homburg hatte allein die Uebereinkunft vom 21 September 1842 gesetzliche Geltung. In Nassau war diese Uebereinkunft ebenfalls durch das Verordnungsblatt von 1843 S. 28 publizirt. Der Patenterthei- lung ist stets eine Vorprüfung vorhergegangen. Die Kosten beliefen sich auf 45—60 Fl. 2) In Frankfurt war die Uebereinkunft durch das Amts- blatt von 1845 S. 515 f. publizirt. Patente sind sehr selten 1) Klauhold, Kurhessisches Rechtsbuch 1855 S. 191. — Stolle und Hübner, Die einheimische und ausländische Patentgesetzgebung. Leipzig 1855 S. 17. 2) Denkschrift des technischen Vereins für Eisenhüttenkunde vom 30. Mai 1864. 14

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/236
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/236>, abgerufen am 25.11.2024.