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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Cession. -- Verfolgung der Rechte.
(Publicandum §. 10.) Die Anstellung der Civilklage ist nicht von
einer vorherigen Verwarnung des Contravenienten abhängig. Sie
findet daher auch wegen des ersten Contraventionsfalles statt, so-
bald der wissentliche oder fahrlässige Eingriff in die Rechte des
Patentinhabers nachgewiesen ist (oben S. 187). Die Entschei-
dung des Civilrichters ist daher nicht von der vorherigen Durch-
führung des polizeilichen Verfahrens abhängig, auch präjudizirt
der Ausfall des letztern dem Civilprozesse nicht. Die Zu-
rechnung der rechtsverletzenden Handlung wird im Civilver-
fahren lediglich nach den allgemeinen Regeln beurtheilt. Es
findet daher der Anspruch auf Schadenersatz sowohl bei ab-
sichtlicher als bei fahrlässiger Verletzung der Rechte des Pa-
tentinhabers statt.

§, 24. Die neuen Provinzen.

Wirkungen der Einverleibung. -- Hannover. -- Hessen. -- Nassau. --
Frankfurt. -- Schleswig-Holstein. -- Uebergangsbestimmungen.

In denjenigen Landestheilen, welche im Jahre 1866 mit
der Preussischen Monarchie vereinigt wurden, bestanden zum
Theil abweichende Gesetze und Herkommen über die Erthei-
lung von Erfindungspatenten.

Alle diese Landestheile waren zwar bis auf Schleswig-
Holstein schon früher durch das Band des Zollvereins mit Preus-
sen verbunden und die Uebereinkunft der Zollvereinsstaaten
über die Ertheilung von Erfindungspatenten vom 21. September
1842 war in Hannover, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt,
Hessen-Homburg, Nassau und Frankfurt ebenfalls publizirt.
Dennoch bestanden bemerkenswerthe Verschiedenheiten in Be-
zug auf die Ertheilung, die Publication und die Dauer der Pa-
tente und in Bezug auf die Verfolgung der Uebertretungen.

Die in jenen Landestheilen früher ertheilten Patente
blieben für den Umfang derselben in Kraft, ohne dass ihre
Geltung durch die Einverleibung auf die übrige Preussische
Monarchie erstreckt worden wäre. Ebensowenig wurden aber
die früher ertheilten Preussischen Patente durch die Einver-
leibung auf diese neuen Landestheile erstreckt.

Obgleich also die Preussische Regierung bemüht war,
für die seit der Einverleibung neu ertheilten Patente ein ein-
heitliches, den ganzen Umfang der Monarchie umfassendes

Cession. — Verfolgung der Rechte.
(Publicandum §. 10.) Die Anstellung der Civilklage ist nicht von
einer vorherigen Verwarnung des Contravenienten abhängig. Sie
findet daher auch wegen des ersten Contraventionsfalles statt, so-
bald der wissentliche oder fahrlässige Eingriff in die Rechte des
Patentinhabers nachgewiesen ist (oben S. 187). Die Entschei-
dung des Civilrichters ist daher nicht von der vorherigen Durch-
führung des polizeilichen Verfahrens abhängig, auch präjudizirt
der Ausfall des letztern dem Civilprozesse nicht. Die Zu-
rechnung der rechtsverletzenden Handlung wird im Civilver-
fahren lediglich nach den allgemeinen Regeln beurtheilt. Es
findet daher der Anspruch auf Schadenersatz sowohl bei ab-
sichtlicher als bei fahrlässiger Verletzung der Rechte des Pa-
tentinhabers statt.

§, 24. Die neuen Provinzen.

Wirkungen der Einverleibung. — Hannover. — Hessen. — Nassau. —
Frankfurt. — Schleswig-Holstein. — Uebergangsbestimmungen.

In denjenigen Landestheilen, welche im Jahre 1866 mit
der Preussischen Monarchie vereinigt wurden, bestanden zum
Theil abweichende Gesetze und Herkommen über die Erthei-
lung von Erfindungspatenten.

Alle diese Landestheile waren zwar bis auf Schleswig-
Holstein schon früher durch das Band des Zollvereins mit Preus-
sen verbunden und die Uebereinkunft der Zollvereinsstaaten
über die Ertheilung von Erfindungspatenten vom 21. September
1842 war in Hannover, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt,
Hessen-Homburg, Nassau und Frankfurt ebenfalls publizirt.
Dennoch bestanden bemerkenswerthe Verschiedenheiten in Be-
zug auf die Ertheilung, die Publication und die Dauer der Pa-
tente und in Bezug auf die Verfolgung der Uebertretungen.

Die in jenen Landestheilen früher ertheilten Patente
blieben für den Umfang derselben in Kraft, ohne dass ihre
Geltung durch die Einverleibung auf die übrige Preussische
Monarchie erstreckt worden wäre. Ebensowenig wurden aber
die früher ertheilten Preussischen Patente durch die Einver-
leibung auf diese neuen Landestheile erstreckt.

Obgleich also die Preussische Regierung bemüht war,
für die seit der Einverleibung neu ertheilten Patente ein ein-
heitliches, den ganzen Umfang der Monarchie umfassendes

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[207/0234] Cession. — Verfolgung der Rechte. (Publicandum §. 10.) Die Anstellung der Civilklage ist nicht von einer vorherigen Verwarnung des Contravenienten abhängig. Sie findet daher auch wegen des ersten Contraventionsfalles statt, so- bald der wissentliche oder fahrlässige Eingriff in die Rechte des Patentinhabers nachgewiesen ist (oben S. 187). Die Entschei- dung des Civilrichters ist daher nicht von der vorherigen Durch- führung des polizeilichen Verfahrens abhängig, auch präjudizirt der Ausfall des letztern dem Civilprozesse nicht. Die Zu- rechnung der rechtsverletzenden Handlung wird im Civilver- fahren lediglich nach den allgemeinen Regeln beurtheilt. Es findet daher der Anspruch auf Schadenersatz sowohl bei ab- sichtlicher als bei fahrlässiger Verletzung der Rechte des Pa- tentinhabers statt. §, 24. Die neuen Provinzen. Wirkungen der Einverleibung. — Hannover. — Hessen. — Nassau. — Frankfurt. — Schleswig-Holstein. — Uebergangsbestimmungen. In denjenigen Landestheilen, welche im Jahre 1866 mit der Preussischen Monarchie vereinigt wurden, bestanden zum Theil abweichende Gesetze und Herkommen über die Erthei- lung von Erfindungspatenten. Alle diese Landestheile waren zwar bis auf Schleswig- Holstein schon früher durch das Band des Zollvereins mit Preus- sen verbunden und die Uebereinkunft der Zollvereinsstaaten über die Ertheilung von Erfindungspatenten vom 21. September 1842 war in Hannover, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Hessen-Homburg, Nassau und Frankfurt ebenfalls publizirt. Dennoch bestanden bemerkenswerthe Verschiedenheiten in Be- zug auf die Ertheilung, die Publication und die Dauer der Pa- tente und in Bezug auf die Verfolgung der Uebertretungen. Die in jenen Landestheilen früher ertheilten Patente blieben für den Umfang derselben in Kraft, ohne dass ihre Geltung durch die Einverleibung auf die übrige Preussische Monarchie erstreckt worden wäre. Ebensowenig wurden aber die früher ertheilten Preussischen Patente durch die Einver- leibung auf diese neuen Landestheile erstreckt. Obgleich also die Preussische Regierung bemüht war, für die seit der Einverleibung neu ertheilten Patente ein ein- heitliches, den ganzen Umfang der Monarchie umfassendes

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/234>, abgerufen am 22.11.2024.