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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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V. Preussische Gesetzgebung. §. 23. Uebersicht des Inhalts.
hen, wenn der Beweis geführt wird, dass die Voraussetzung bei
Ertheilung desselben: die Sache sei neu und eigenthümlich,
unrichtig gewesen ist."

Die Dauer des Patentschutzes wird für jeden einzelnen
Fall durch die Patenturkunde bestimmt. Sie soll nicht unter
6 Monaten und nicht über 15 Jahre betragen (Publicandum
§. 4). In der Regel werden die Patente auf 5 Jahre, in eini-
gen Fällen auf 8 Jahre ertheilt (oben S. 156). Die ursprüng-
liche Patentdauer kann auf den Antrag des Patentinhabers bis
zu dem gesetzlich zulässigen Maximum verlängert werden
(oben S. 161), doch erfolgt die Verlängerung in der Regel auf
höchstens 5 Jahre.

Die Patente werden, insofern nicht der Erfinder selbst
etwa eine beschränktere Geltung verlangt für den ganzen Um-
fang der Monarchie ertheilt (vergl. §. 23).

Die Publication erfolgt von Amtswegen durch den Staats-
anzeiger und die Regierungsamtsblätter. Sie ist auf die so-
genannte Patentformel beschränkt, welche den Gegenstand und
die Dauer sowie den geographischen Umfang des ertheilten
Patentes kurz bezeichnet. Kosten sind für die Bekanntmachung
nicht zu entrichten (oben S. 114)1).

Der Patentinhaber ist verpflichtet, die patentirte Erfindung
bei Verlust des Rechtes innerhalb des Preussischen Staates bin-
nen der im Patente festgesetzten Zeit zur Ausführung zu brin-
gen und darüber ein amtliches Attest einzureichen.

Die Frist beträgt mindestens 6 Monate (Publicandum
§. 6). Sie kann auf den rechtzeitigen Antrag des Patentinha-
bers durch den Handels-Minister verlängert werden und wird
in vielen Fällen von vorn herein durch die Patenturkunde auf
12 Monate erstreckt (oben S. 134 f.). Die Ausführung ausser-
halb des Preussischen Staates ist nicht geeignet, der gesetzli-
chen Vorschrift zu genügen. Die practische Ausführung der

1) Nach dem Publicandum §. 5 war die Bekanntmachung Sache
des Patentinhabers. Sie musste spätestens innerhalb 6 Wochen nach
Vollziehung des Patentes durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke
erfolgen, auf welche sich das ertheilte Patent erstreckte. Durch diese
Publication erwuchsen damals Kosten im ungefähren Betrage von 130
Thlrn., vorausgesetzt, dass die Publication in allen 25 Regierungs-
bezirken stattfand.
V. Preussische Gesetzgebung. §. 23. Uebersicht des Inhalts.
hen, wenn der Beweis geführt wird, dass die Voraussetzung bei
Ertheilung desselben: die Sache sei neu und eigenthümlich,
unrichtig gewesen ist.«

Die Dauer des Patentschutzes wird für jeden einzelnen
Fall durch die Patenturkunde bestimmt. Sie soll nicht unter
6 Monaten und nicht über 15 Jahre betragen (Publicandum
§. 4). In der Regel werden die Patente auf 5 Jahre, in eini-
gen Fällen auf 8 Jahre ertheilt (oben S. 156). Die ursprüng-
liche Patentdauer kann auf den Antrag des Patentinhabers bis
zu dem gesetzlich zulässigen Maximum verlängert werden
(oben S. 161), doch erfolgt die Verlängerung in der Regel auf
höchstens 5 Jahre.

Die Patente werden, insofern nicht der Erfinder selbst
etwa eine beschränktere Geltung verlangt für den ganzen Um-
fang der Monarchie ertheilt (vergl. §. 23).

Die Publication erfolgt von Amtswegen durch den Staats-
anzeiger und die Regierungsamtsblätter. Sie ist auf die so-
genannte Patentformel beschränkt, welche den Gegenstand und
die Dauer sowie den geographischen Umfang des ertheilten
Patentes kurz bezeichnet. Kosten sind für die Bekanntmachung
nicht zu entrichten (oben S. 114)1).

Der Patentinhaber ist verpflichtet, die patentirte Erfindung
bei Verlust des Rechtes innerhalb des Preussischen Staates bin-
nen der im Patente festgesetzten Zeit zur Ausführung zu brin-
gen und darüber ein amtliches Attest einzureichen.

Die Frist beträgt mindestens 6 Monate (Publicandum
§. 6). Sie kann auf den rechtzeitigen Antrag des Patentinha-
bers durch den Handels-Minister verlängert werden und wird
in vielen Fällen von vorn herein durch die Patenturkunde auf
12 Monate erstreckt (oben S. 134 f.). Die Ausführung ausser-
halb des Preussischen Staates ist nicht geeignet, der gesetzli-
chen Vorschrift zu genügen. Die practische Ausführung der

1) Nach dem Publicandum §. 5 war die Bekanntmachung Sache
des Patentinhabers. Sie musste spätestens innerhalb 6 Wochen nach
Vollziehung des Patentes durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke
erfolgen, auf welche sich das ertheilte Patent erstreckte. Durch diese
Publication erwuchsen damals Kosten im ungefähren Betrage von 130
Thlrn., vorausgesetzt, dass die Publication in allen 25 Regierungs-
bezirken stattfand.
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[204/0231] V. Preussische Gesetzgebung. §. 23. Uebersicht des Inhalts. hen, wenn der Beweis geführt wird, dass die Voraussetzung bei Ertheilung desselben: die Sache sei neu und eigenthümlich, unrichtig gewesen ist.« Die Dauer des Patentschutzes wird für jeden einzelnen Fall durch die Patenturkunde bestimmt. Sie soll nicht unter 6 Monaten und nicht über 15 Jahre betragen (Publicandum §. 4). In der Regel werden die Patente auf 5 Jahre, in eini- gen Fällen auf 8 Jahre ertheilt (oben S. 156). Die ursprüng- liche Patentdauer kann auf den Antrag des Patentinhabers bis zu dem gesetzlich zulässigen Maximum verlängert werden (oben S. 161), doch erfolgt die Verlängerung in der Regel auf höchstens 5 Jahre. Die Patente werden, insofern nicht der Erfinder selbst etwa eine beschränktere Geltung verlangt für den ganzen Um- fang der Monarchie ertheilt (vergl. §. 23). Die Publication erfolgt von Amtswegen durch den Staats- anzeiger und die Regierungsamtsblätter. Sie ist auf die so- genannte Patentformel beschränkt, welche den Gegenstand und die Dauer sowie den geographischen Umfang des ertheilten Patentes kurz bezeichnet. Kosten sind für die Bekanntmachung nicht zu entrichten (oben S. 114) 1). Der Patentinhaber ist verpflichtet, die patentirte Erfindung bei Verlust des Rechtes innerhalb des Preussischen Staates bin- nen der im Patente festgesetzten Zeit zur Ausführung zu brin- gen und darüber ein amtliches Attest einzureichen. Die Frist beträgt mindestens 6 Monate (Publicandum §. 6). Sie kann auf den rechtzeitigen Antrag des Patentinha- bers durch den Handels-Minister verlängert werden und wird in vielen Fällen von vorn herein durch die Patenturkunde auf 12 Monate erstreckt (oben S. 134 f.). Die Ausführung ausser- halb des Preussischen Staates ist nicht geeignet, der gesetzli- chen Vorschrift zu genügen. Die practische Ausführung der 1) Nach dem Publicandum §. 5 war die Bekanntmachung Sache des Patentinhabers. Sie musste spätestens innerhalb 6 Wochen nach Vollziehung des Patentes durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke erfolgen, auf welche sich das ertheilte Patent erstreckte. Durch diese Publication erwuchsen damals Kosten im ungefähren Betrage von 130 Thlrn., vorausgesetzt, dass die Publication in allen 25 Regierungs- bezirken stattfand.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/231>, abgerufen am 22.11.2024.