Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

V. Preussische Gesetzgebung. §. 23. Uebersicht des Inhalts.
rechtigt, welcher Bürger oder stimmfähiges Mitglied der Ge-
meinde ist (Publicandum §. 1). Ueber das Gemeindebürgerrecht
wird indess in der Praxis ein Nachweis nicht verlangt (oben S. 97).

Den Inländern werden gleich geachtet die Bürger der
übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes (Bundesverfassung
Art. 3), der Zollvereinsstaaten (Uebereinkunft Art. V) und der-
jenigen Staaten, welchen durch Handelsverträge die Rechte der
meistbegünstigten Nation eingeräumt sind (oben S. 97). Diese
Staaten sind: Frankreich, Grossbritannien, Belgien und Italien.
Sonstige Ausländer dürfen zwar Patentgesuche einlegen, über
deren Bewilligung im gewöhnlichen Verfahren entschieden wird.
Sie müssen aber, falls das Patent bewilligt wird, auf Auffor-
derung des Ministers einen Inländer namhaft machen, auf des-
sen Namen die Patenturkunde lauten soll (oben S. 97).

Die Anmeldung des Patentgesuches soll nach §. 3 des
Publicandums bei der Provinzialregierung erfolgen. Das Gesuch
wird indess in der Regel unmittelbar bei dem Handels-Mini-
sterium angebracht (oben S. 92). Zum Gesuche muss ein Stem-
pel von 5 Sgr. verwandt werden. Die Zeit der Einlegung wird
durch die Präsentation des Gesuches bei der Regierung bestimmt
(oben S. 95).

Die Prüfung der Patentgesuche und die Entscheidung
über dieselben erfolgt durch das Handels-Ministerium und zwar
durch die Abtheilung für Handel und Gewerbe. Die Ver-
waltung der Gewerbeangelegenheiten gehörte beim Erlass des
Publicandums zum Ressort des Finanz-Ministeriums. Im Jahre
1817 wurde von dem letzteren ein besonders Handels-Mini-
sterium abgezweigt, welches 1825 aufgelöst und mit einem der
beiden Ministerien des Innern unter dem Namen: Ministerium
des Innern für Handel und Gewerbe verbunden, dann nach
dessen Auflösung 1833 zum Finanz-Ministerium geschlagen
und endlich im Jahre 1848 unter seinem jetzigen Namen:
Ministerium für Handel und Gewerbe und öffentliche Arbeiten
eingerichtet wurde.

Für die technische Prüfung der Patentgesuche besteht
eine besondere berathende Behörde unter dem Namen der tech-
nischen Deputation für Gewerbeangelegenheiten. An diese De-
putation werden die Gesuche nebst den Beschreibungen und Mo-
dellen zur Begutachtung übergeben. Die Beschreibungen und
Modelle werden besonders versiegelt und dürfen nur von den-

V. Preussische Gesetzgebung. §. 23. Uebersicht des Inhalts.
rechtigt, welcher Bürger oder stimmfähiges Mitglied der Ge-
meinde ist (Publicandum §. 1). Ueber das Gemeindebürgerrecht
wird indess in der Praxis ein Nachweis nicht verlangt (oben S. 97).

Den Inländern werden gleich geachtet die Bürger der
übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes (Bundesverfassung
Art. 3), der Zollvereinsstaaten (Uebereinkunft Art. V) und der-
jenigen Staaten, welchen durch Handelsverträge die Rechte der
meistbegünstigten Nation eingeräumt sind (oben S. 97). Diese
Staaten sind: Frankreich, Grossbritannien, Belgien und Italien.
Sonstige Ausländer dürfen zwar Patentgesuche einlegen, über
deren Bewilligung im gewöhnlichen Verfahren entschieden wird.
Sie müssen aber, falls das Patent bewilligt wird, auf Auffor-
derung des Ministers einen Inländer namhaft machen, auf des-
sen Namen die Patenturkunde lauten soll (oben S. 97).

Die Anmeldung des Patentgesuches soll nach §. 3 des
Publicandums bei der Provinzialregierung erfolgen. Das Gesuch
wird indess in der Regel unmittelbar bei dem Handels-Mini-
sterium angebracht (oben S. 92). Zum Gesuche muss ein Stem-
pel von 5 Sgr. verwandt werden. Die Zeit der Einlegung wird
durch die Präsentation des Gesuches bei der Regierung bestimmt
(oben S. 95).

Die Prüfung der Patentgesuche und die Entscheidung
über dieselben erfolgt durch das Handels-Ministerium und zwar
durch die Abtheilung für Handel und Gewerbe. Die Ver-
waltung der Gewerbeangelegenheiten gehörte beim Erlass des
Publicandums zum Ressort des Finanz-Ministeriums. Im Jahre
1817 wurde von dem letzteren ein besonders Handels-Mini-
sterium abgezweigt, welches 1825 aufgelöst und mit einem der
beiden Ministerien des Innern unter dem Namen: Ministerium
des Innern für Handel und Gewerbe verbunden, dann nach
dessen Auflösung 1833 zum Finanz-Ministerium geschlagen
und endlich im Jahre 1848 unter seinem jetzigen Namen:
Ministerium für Handel und Gewerbe und öffentliche Arbeiten
eingerichtet wurde.

Für die technische Prüfung der Patentgesuche besteht
eine besondere berathende Behörde unter dem Namen der tech-
nischen Deputation für Gewerbeangelegenheiten. An diese De-
putation werden die Gesuche nebst den Beschreibungen und Mo-
dellen zur Begutachtung übergeben. Die Beschreibungen und
Modelle werden besonders versiegelt und dürfen nur von den-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0229" n="202"/><fw place="top" type="header">V. Preussische Gesetzgebung. §. 23. Uebersicht des Inhalts.</fw><lb/>
rechtigt, welcher Bürger oder stimmfähiges Mitglied der Ge-<lb/>
meinde ist (Publicandum §. 1). Ueber das Gemeindebürgerrecht<lb/>
wird indess in der Praxis ein Nachweis nicht verlangt (oben S. 97).</p><lb/>
            <p>Den Inländern werden gleich geachtet die Bürger der<lb/>
übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes (Bundesverfassung<lb/>
Art. 3), der Zollvereinsstaaten (Uebereinkunft Art. V) und der-<lb/>
jenigen Staaten, welchen durch Handelsverträge die Rechte der<lb/>
meistbegünstigten Nation eingeräumt sind (oben S. 97). Diese<lb/>
Staaten sind: Frankreich, Grossbritannien, Belgien und Italien.<lb/>
Sonstige Ausländer dürfen zwar Patentgesuche einlegen, über<lb/>
deren Bewilligung im gewöhnlichen Verfahren entschieden wird.<lb/>
Sie müssen aber, falls das Patent bewilligt wird, auf Auffor-<lb/>
derung des Ministers einen Inländer namhaft machen, auf des-<lb/>
sen Namen die Patenturkunde lauten soll (oben S. 97).</p><lb/>
            <p>Die Anmeldung des Patentgesuches soll nach §. 3 des<lb/>
Publicandums bei der Provinzialregierung erfolgen. Das Gesuch<lb/>
wird indess in der Regel unmittelbar bei dem Handels-Mini-<lb/>
sterium angebracht (oben S. 92). Zum Gesuche muss ein Stem-<lb/>
pel von 5 Sgr. verwandt werden. Die Zeit der Einlegung wird<lb/>
durch die Präsentation des Gesuches bei der Regierung bestimmt<lb/>
(oben S. 95).</p><lb/>
            <p>Die Prüfung der Patentgesuche und die Entscheidung<lb/>
über dieselben erfolgt durch das Handels-Ministerium und zwar<lb/>
durch die Abtheilung für Handel und Gewerbe. Die Ver-<lb/>
waltung der Gewerbeangelegenheiten gehörte beim Erlass des<lb/>
Publicandums zum Ressort des Finanz-Ministeriums. Im Jahre<lb/>
1817 wurde von dem letzteren ein besonders Handels-Mini-<lb/>
sterium abgezweigt, welches 1825 aufgelöst und mit einem der<lb/>
beiden Ministerien des Innern unter dem Namen: Ministerium<lb/>
des Innern für Handel und Gewerbe verbunden, dann nach<lb/>
dessen Auflösung 1833 zum Finanz-Ministerium geschlagen<lb/>
und endlich im Jahre 1848 unter seinem jetzigen Namen:<lb/>
Ministerium für Handel und Gewerbe und öffentliche Arbeiten<lb/>
eingerichtet wurde.</p><lb/>
            <p>Für die technische Prüfung der Patentgesuche besteht<lb/>
eine besondere berathende Behörde unter dem Namen der tech-<lb/>
nischen Deputation für Gewerbeangelegenheiten. An diese De-<lb/>
putation werden die Gesuche nebst den Beschreibungen und Mo-<lb/>
dellen zur Begutachtung übergeben. Die Beschreibungen und<lb/>
Modelle werden besonders versiegelt und dürfen nur von den-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[202/0229] V. Preussische Gesetzgebung. §. 23. Uebersicht des Inhalts. rechtigt, welcher Bürger oder stimmfähiges Mitglied der Ge- meinde ist (Publicandum §. 1). Ueber das Gemeindebürgerrecht wird indess in der Praxis ein Nachweis nicht verlangt (oben S. 97). Den Inländern werden gleich geachtet die Bürger der übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes (Bundesverfassung Art. 3), der Zollvereinsstaaten (Uebereinkunft Art. V) und der- jenigen Staaten, welchen durch Handelsverträge die Rechte der meistbegünstigten Nation eingeräumt sind (oben S. 97). Diese Staaten sind: Frankreich, Grossbritannien, Belgien und Italien. Sonstige Ausländer dürfen zwar Patentgesuche einlegen, über deren Bewilligung im gewöhnlichen Verfahren entschieden wird. Sie müssen aber, falls das Patent bewilligt wird, auf Auffor- derung des Ministers einen Inländer namhaft machen, auf des- sen Namen die Patenturkunde lauten soll (oben S. 97). Die Anmeldung des Patentgesuches soll nach §. 3 des Publicandums bei der Provinzialregierung erfolgen. Das Gesuch wird indess in der Regel unmittelbar bei dem Handels-Mini- sterium angebracht (oben S. 92). Zum Gesuche muss ein Stem- pel von 5 Sgr. verwandt werden. Die Zeit der Einlegung wird durch die Präsentation des Gesuches bei der Regierung bestimmt (oben S. 95). Die Prüfung der Patentgesuche und die Entscheidung über dieselben erfolgt durch das Handels-Ministerium und zwar durch die Abtheilung für Handel und Gewerbe. Die Ver- waltung der Gewerbeangelegenheiten gehörte beim Erlass des Publicandums zum Ressort des Finanz-Ministeriums. Im Jahre 1817 wurde von dem letzteren ein besonders Handels-Mini- sterium abgezweigt, welches 1825 aufgelöst und mit einem der beiden Ministerien des Innern unter dem Namen: Ministerium des Innern für Handel und Gewerbe verbunden, dann nach dessen Auflösung 1833 zum Finanz-Ministerium geschlagen und endlich im Jahre 1848 unter seinem jetzigen Namen: Ministerium für Handel und Gewerbe und öffentliche Arbeiten eingerichtet wurde. Für die technische Prüfung der Patentgesuche besteht eine besondere berathende Behörde unter dem Namen der tech- nischen Deputation für Gewerbeangelegenheiten. An diese De- putation werden die Gesuche nebst den Beschreibungen und Mo- dellen zur Begutachtung übergeben. Die Beschreibungen und Modelle werden besonders versiegelt und dürfen nur von den-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/229
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/229>, abgerufen am 25.11.2024.