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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IV. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren.

In Belgien und in Italien gelten hinsichtlich des Ci-
vil- und des Criminalverfahrens sowie hinsichtlich der vorläufi-
gen Beschlagnahme dieselben Vorschriften wie in Frankreich1).

In Spanien entscheidet über die Contraventionsklage der
Intendant der Provinz und in zweiter Instanz der Staatsrath2).

In Portugal erfolgt die Entscheidung über die Contra-
ventionsklage durch Schiedsrichter, welche die Parteien oder
an ihrer Stelle den Richter ernennen. Gegen diese Entschei-
dung findet die Appellation an das Obergericht statt, sofern
die Parteien nicht auf die Entscheidung der Schiedsrichter
compromittirt haben. Verlangt der Verklagte die Eröffnung
der versiegelt hinterlegten Patentbeschreibung, so muss er für
den Ersatz des Schadens, welcher dem Patentinhaber aus der
Veröffentlichung seines Verfahrens erwächst, Caution leisten3).

In Schweden und in Russland entscheiden die or-
dentlichen Gerichte auf die Klage des Patentinhabers, ob im
Civil- oder im Criminalverfahren, ist in den Gesetzen nicht
gesagt4).



ser Behauptung und gestaltet sich die Differenz dadurch zu einer strei-
tigen Verwaltungssache im Sinne des Gesetzes vom 30. Januar 1835
sub D., so ist das für dergleichen Streitigkeiten gesetzlich vorgeschrie-
bene Verfahren einzuleiten.
Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 161.
"Streitigkeiten über Gewerbs-Gegenstände, die sich auf den Sinn und
die Anwendung einer Bestimmung des gegenwärtigen Gesetzes oder
anderer polizeilicher und administrativer Bestimmungen beziehen, sind
unter Vorbehalt des Rechtsweges für privatrechtliche Ansprü-
che, bei der zuständigen Verwaltungsstelle anhängig zu ma-
chen, und von dieser in der bestehenden Instanzenfolge zu entscheiden."
1) Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 4 -- 13. -- Italien. Gesetz
v. 30. October 1859 Art. 64--71.
2) Gesetz v. 27. März 1826 Art. 26. 27.
3) Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 29. 30.
4) Schwed. Gesetz v. 19. August 1857 §. 13. -- Russ. Digesten
h. t. §. 120 Nr. 2.
IV. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren.

In Belgien und in Italien gelten hinsichtlich des Ci-
vil- und des Criminalverfahrens sowie hinsichtlich der vorläufi-
gen Beschlagnahme dieselben Vorschriften wie in Frankreich1).

In Spanien entscheidet über die Contraventionsklage der
Intendant der Provinz und in zweiter Instanz der Staatsrath2).

In Portugal erfolgt die Entscheidung über die Contra-
ventionsklage durch Schiedsrichter, welche die Parteien oder
an ihrer Stelle den Richter ernennen. Gegen diese Entschei-
dung findet die Appellation an das Obergericht statt, sofern
die Parteien nicht auf die Entscheidung der Schiedsrichter
compromittirt haben. Verlangt der Verklagte die Eröffnung
der versiegelt hinterlegten Patentbeschreibung, so muss er für
den Ersatz des Schadens, welcher dem Patentinhaber aus der
Veröffentlichung seines Verfahrens erwächst, Caution leisten3).

In Schweden und in Russland entscheiden die or-
dentlichen Gerichte auf die Klage des Patentinhabers, ob im
Civil- oder im Criminalverfahren, ist in den Gesetzen nicht
gesagt4).



ser Behauptung und gestaltet sich die Differenz dadurch zu einer strei-
tigen Verwaltungssache im Sinne des Gesetzes vom 30. Januar 1835
sub D., so ist das für dergleichen Streitigkeiten gesetzlich vorgeschrie-
bene Verfahren einzuleiten.
Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 161.
»Streitigkeiten über Gewerbs-Gegenstände, die sich auf den Sinn und
die Anwendung einer Bestimmung des gegenwärtigen Gesetzes oder
anderer polizeilicher und administrativer Bestimmungen beziehen, sind
unter Vorbehalt des Rechtsweges für privatrechtliche Ansprü-
che, bei der zuständigen Verwaltungsstelle anhängig zu ma-
chen, und von dieser in der bestehenden Instanzenfolge zu entscheiden.«
1) Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 4 — 13. — Italien. Gesetz
v. 30. October 1859 Art. 64—71.
2) Gesetz v. 27. März 1826 Art. 26. 27.
3) Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 29. 30.
4) Schwed. Gesetz v. 19. August 1857 §. 13. — Russ. Digesten
h. t. §. 120 Nr. 2.
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[194/0221] IV. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren. In Belgien und in Italien gelten hinsichtlich des Ci- vil- und des Criminalverfahrens sowie hinsichtlich der vorläufi- gen Beschlagnahme dieselben Vorschriften wie in Frankreich 1). In Spanien entscheidet über die Contraventionsklage der Intendant der Provinz und in zweiter Instanz der Staatsrath 2). In Portugal erfolgt die Entscheidung über die Contra- ventionsklage durch Schiedsrichter, welche die Parteien oder an ihrer Stelle den Richter ernennen. Gegen diese Entschei- dung findet die Appellation an das Obergericht statt, sofern die Parteien nicht auf die Entscheidung der Schiedsrichter compromittirt haben. Verlangt der Verklagte die Eröffnung der versiegelt hinterlegten Patentbeschreibung, so muss er für den Ersatz des Schadens, welcher dem Patentinhaber aus der Veröffentlichung seines Verfahrens erwächst, Caution leisten 3). In Schweden und in Russland entscheiden die or- dentlichen Gerichte auf die Klage des Patentinhabers, ob im Civil- oder im Criminalverfahren, ist in den Gesetzen nicht gesagt 4). 2) 1) Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 4 — 13. — Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 64—71. 2) Gesetz v. 27. März 1826 Art. 26. 27. 3) Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 29. 30. 4) Schwed. Gesetz v. 19. August 1857 §. 13. — Russ. Digesten h. t. §. 120 Nr. 2. 2) ser Behauptung und gestaltet sich die Differenz dadurch zu einer strei- tigen Verwaltungssache im Sinne des Gesetzes vom 30. Januar 1835 sub D., so ist das für dergleichen Streitigkeiten gesetzlich vorgeschrie- bene Verfahren einzuleiten. Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 161. »Streitigkeiten über Gewerbs-Gegenstände, die sich auf den Sinn und die Anwendung einer Bestimmung des gegenwärtigen Gesetzes oder anderer polizeilicher und administrativer Bestimmungen beziehen, sind unter Vorbehalt des Rechtsweges für privatrechtliche Ansprü- che, bei der zuständigen Verwaltungsstelle anhängig zu ma- chen, und von dieser in der bestehenden Instanzenfolge zu entscheiden.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/221>, abgerufen am 25.11.2024.