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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Antrag des Verletzten.

Im Uebrigen sind die Bestimmungen der verschiedenen
Patentgesetze über die Contraventionsklage sehr mannichfaltig
und nicht unter einen allgemeinen Gesichtspunct zu vereinigen.
Die Klage gehört nach Verschiedenheit der Fälle und der Ge-
setzgebungen vor die Gewerbepolizeibehörden, die Strafgerichte
oder die Civilgerichte.

Das Nähere über die zur Entscheidung berufenen Behör-
den, über die Form des Verfahrens, über die Rechtsmittel
etc. ergibt die nachfolgende Uebersicht der einzelnen Ge-
setzgebungen.

In Preussen entscheidet über die Contraventionsklage,
soweit sie die Untersagung der ferneren Beeinträchtigung und
die Confiscation der nachgeahmten Gegenstände, der Werk-
zeuge etc. zum Gegenstande hat, die Regierung des Bezirks,
in welcher der Beeinträchtiger seinen Wohnsitz hat und in
zweiter Instanz das Handels-Ministerium1). Der Anspruch auf
Ersatz des zugefügten Schadens dagegen wird im Wege des
Civilprozesses bei den zuständigen Gerichten verfolgt.

Das Verfahren vor den Regierungen richtet sich nach den
für streitige Verwaltungssachen hergebrachten Normen. Beide
Theile werden mit ihren Anträgen gehört. Die Beweisaufnahme
und die Entscheidung erfolgt nach den Grundsätzen der Un-
tersuchungsmaxime. Die Regierungen sind insbesondere gehal-
ten, sich die Materialien zur Beurtheilung der dem Patentin-
haber zustehenden ausschliesslichen Berechtigung von dem Han-
dels-Ministerium zu erbitten2).

nelle, pour l'application des peines ci-dessus, ne pourra etre exercee par
le ministere public que sur la plainte de la partie lesee.
Italien. Gesetz v. 30. October 1859. Art. 67. -- L'azione corre-
zionale contro i reati di cui e parola nell' art. 64 non puo essere es-
ercitata senza querela della parte lesa.
1) Publicandum v. 14. October 1815 §. 9.
2) Circularverfügung an die Regierungen v. 1. Mai 1833:
"Bei der Entscheidung über Patentstreitigkeiten ist die Mitthei-
lung des Gutachtens der technischen Gewerbedeputation, auf welchem
das Patent beruht, bei dem Ministerium in Antrag zu bringen, da die
blosse Kenntniss der Patentformel zur sichern Entscheidung solcher
Streitfälle nicht ausreicht."
Das Nähere über die bei der Erörterung der Contraventionsklage
vor den Regierungen massgebenden Grundsätze ergibt die nachfolgende
Antrag des Verletzten.

Im Uebrigen sind die Bestimmungen der verschiedenen
Patentgesetze über die Contraventionsklage sehr mannichfaltig
und nicht unter einen allgemeinen Gesichtspunct zu vereinigen.
Die Klage gehört nach Verschiedenheit der Fälle und der Ge-
setzgebungen vor die Gewerbepolizeibehörden, die Strafgerichte
oder die Civilgerichte.

Das Nähere über die zur Entscheidung berufenen Behör-
den, über die Form des Verfahrens, über die Rechtsmittel
etc. ergibt die nachfolgende Uebersicht der einzelnen Ge-
setzgebungen.

In Preussen entscheidet über die Contraventionsklage,
soweit sie die Untersagung der ferneren Beeinträchtigung und
die Confiscation der nachgeahmten Gegenstände, der Werk-
zeuge etc. zum Gegenstande hat, die Regierung des Bezirks,
in welcher der Beeinträchtiger seinen Wohnsitz hat und in
zweiter Instanz das Handels-Ministerium1). Der Anspruch auf
Ersatz des zugefügten Schadens dagegen wird im Wege des
Civilprozesses bei den zuständigen Gerichten verfolgt.

Das Verfahren vor den Regierungen richtet sich nach den
für streitige Verwaltungssachen hergebrachten Normen. Beide
Theile werden mit ihren Anträgen gehört. Die Beweisaufnahme
und die Entscheidung erfolgt nach den Grundsätzen der Un-
tersuchungsmaxime. Die Regierungen sind insbesondere gehal-
ten, sich die Materialien zur Beurtheilung der dem Patentin-
haber zustehenden ausschliesslichen Berechtigung von dem Han-
dels-Ministerium zu erbitten2).

nelle, pour l’application des peines ci-dessus, ne pourra étre exercée par
le ministère public que sur la plainte de la partie lésée.
Italien. Gesetz v. 30. October 1859. Art. 67. — L’azione corre-
zionale contro i reati di cui è parola nell’ art. 64 non può essere es-
ercitata senza querela della parte lesa.
1) Publicandum v. 14. October 1815 §. 9.
2) Circularverfügung an die Regierungen v. 1. Mai 1833:
»Bei der Entscheidung über Patentstreitigkeiten ist die Mitthei-
lung des Gutachtens der technischen Gewerbedeputation, auf welchem
das Patent beruht, bei dem Ministerium in Antrag zu bringen, da die
blosse Kenntniss der Patentformel zur sichern Entscheidung solcher
Streitfälle nicht ausreicht.«
Das Nähere über die bei der Erörterung der Contraventionsklage
vor den Regierungen massgebenden Grundsätze ergibt die nachfolgende
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[185/0212] Antrag des Verletzten. Im Uebrigen sind die Bestimmungen der verschiedenen Patentgesetze über die Contraventionsklage sehr mannichfaltig und nicht unter einen allgemeinen Gesichtspunct zu vereinigen. Die Klage gehört nach Verschiedenheit der Fälle und der Ge- setzgebungen vor die Gewerbepolizeibehörden, die Strafgerichte oder die Civilgerichte. Das Nähere über die zur Entscheidung berufenen Behör- den, über die Form des Verfahrens, über die Rechtsmittel etc. ergibt die nachfolgende Uebersicht der einzelnen Ge- setzgebungen. In Preussen entscheidet über die Contraventionsklage, soweit sie die Untersagung der ferneren Beeinträchtigung und die Confiscation der nachgeahmten Gegenstände, der Werk- zeuge etc. zum Gegenstande hat, die Regierung des Bezirks, in welcher der Beeinträchtiger seinen Wohnsitz hat und in zweiter Instanz das Handels-Ministerium 1). Der Anspruch auf Ersatz des zugefügten Schadens dagegen wird im Wege des Civilprozesses bei den zuständigen Gerichten verfolgt. Das Verfahren vor den Regierungen richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen hergebrachten Normen. Beide Theile werden mit ihren Anträgen gehört. Die Beweisaufnahme und die Entscheidung erfolgt nach den Grundsätzen der Un- tersuchungsmaxime. Die Regierungen sind insbesondere gehal- ten, sich die Materialien zur Beurtheilung der dem Patentin- haber zustehenden ausschliesslichen Berechtigung von dem Han- dels-Ministerium zu erbitten 2). 2) 1) Publicandum v. 14. October 1815 §. 9. 2) Circularverfügung an die Regierungen v. 1. Mai 1833: »Bei der Entscheidung über Patentstreitigkeiten ist die Mitthei- lung des Gutachtens der technischen Gewerbedeputation, auf welchem das Patent beruht, bei dem Ministerium in Antrag zu bringen, da die blosse Kenntniss der Patentformel zur sichern Entscheidung solcher Streitfälle nicht ausreicht.« Das Nähere über die bei der Erörterung der Contraventionsklage vor den Regierungen massgebenden Grundsätze ergibt die nachfolgende 2) nelle, pour l’application des peines ci-dessus, ne pourra étre exercée par le ministère public que sur la plainte de la partie lésée. Italien. Gesetz v. 30. October 1859. Art. 67. — L’azione corre- zionale contro i reati di cui è parola nell’ art. 64 non può essere es- ercitata senza querela della parte lesa.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/212>, abgerufen am 25.11.2024.