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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Eigener Gebrauch. -- Verkauf. -- Benutzung.

Im Uebrigen gestaltet sich nach dem verschiedenen In-
halte der Rechte des Patentinhabers (oben S. 147 f.) auch der
Thatbestand der Handlungen verschieden, durch welche der
Eingriff in das Patentrecht consumirt wird. Bei den patentir-
ten Waaren erstreckt sich das Recht des Patentinhabers nach
den ausländischen Patentgesetzgebungen auf die ausschliessli-
che Verfertigung und den Verkauf. Ein Eingriff in das Pa-
tentrecht kann daher sowohl durch die unbefugte Fabrication
als auch durch das Feilhalten der unbefugt verfertigten Waa-
ren verübt werden und der Patentinhaber kann sowohl den
unbefugten Fabricanten als jeden Verkäufer der ohne seine
Erlaubniss verfertigten Waaren wegen dieses Eingriffs belan-
gen. Anders verhält es sich in den Staaten des Zollvereins
und insbesondere in Preussen, wo nach §. III der Ueberein-
kunft vom 21. September 1842 (oben S. 152) die Ertheilung des
Patentes nicht das Recht begründet, die Einfuhr, den Verkauf
oder den Absatz solcher Gegenstände, welche mit den paten-
tirten übereinstimmen, zu verbieten oder zu beschränken. In
Preussen enthält nur die unbefugte Anfertigung der patentir-
ten Waare den Thatbestand einer Verletzung des Patentrechtes.

Bei den patentirten Maschinen ist zu untercheiden, ob
sich das Recht des Patentinhabers lediglich auf die Anferti-
gung und den Verkauf der patentirten Maschine oder auch
auf deren ausschliessliche Anwendung zum Gewerbebetriebe
erstreckt. Nach Preussischem Rechte ist beides zulässig1) und

die schwerere Construction der Wippruthen erforderlichen stärkeren
Gewichte enthält keinen Eingriff in das Ihnen durch das Patent ver-
liehene Recht zur ausschliesslichen Herstellung einer Vorrichtung, ver-
mittelst welcher das gleichmässige Aufziehen der Klappen bei Zug-
brücken überhaupt hergestellt werden soll. Denn nachdem der Magi-
strat das Eigenthum einer solchen Vorrichtung rechtmässiger Weise
von Ihnen erworben hat, muss demselben vorbehalten bleiben, an die-
ser Vorrichtung diejenigen Veränderungen zu treffen, welche nach sei-
nem Ermessen die Leistungsfähigkeit desselben wiederherstellen, oder
in einer den besonderen Umständen entsprechenden Weise umgestalten."
1) Uebereinkunft vom 21. September 1842. §. IV. 1 u. 2 b. -- Un-
ter den im Jahre 1828 ertheilten Patenten befindet sich sogar eines,
durch welches dem Professor B. das ausschliessliche Recht der Aus-
führung und Benutzung zweier zur Erläuterung der Aufgaben aus
der mathematischen Geographie und populären Astronomie dienenden
Apparate verliehen wurde.
Eigener Gebrauch. — Verkauf. — Benutzung.

Im Uebrigen gestaltet sich nach dem verschiedenen In-
halte der Rechte des Patentinhabers (oben S. 147 f.) auch der
Thatbestand der Handlungen verschieden, durch welche der
Eingriff in das Patentrecht consumirt wird. Bei den patentir-
ten Waaren erstreckt sich das Recht des Patentinhabers nach
den ausländischen Patentgesetzgebungen auf die ausschliessli-
che Verfertigung und den Verkauf. Ein Eingriff in das Pa-
tentrecht kann daher sowohl durch die unbefugte Fabrication
als auch durch das Feilhalten der unbefugt verfertigten Waa-
ren verübt werden und der Patentinhaber kann sowohl den
unbefugten Fabricanten als jeden Verkäufer der ohne seine
Erlaubniss verfertigten Waaren wegen dieses Eingriffs belan-
gen. Anders verhält es sich in den Staaten des Zollvereins
und insbesondere in Preussen, wo nach §. III der Ueberein-
kunft vom 21. September 1842 (oben S. 152) die Ertheilung des
Patentes nicht das Recht begründet, die Einfuhr, den Verkauf
oder den Absatz solcher Gegenstände, welche mit den paten-
tirten übereinstimmen, zu verbieten oder zu beschränken. In
Preussen enthält nur die unbefugte Anfertigung der patentir-
ten Waare den Thatbestand einer Verletzung des Patentrechtes.

Bei den patentirten Maschinen ist zu untercheiden, ob
sich das Recht des Patentinhabers lediglich auf die Anferti-
gung und den Verkauf der patentirten Maschine oder auch
auf deren ausschliessliche Anwendung zum Gewerbebetriebe
erstreckt. Nach Preussischem Rechte ist beides zulässig1) und

die schwerere Construction der Wippruthen erforderlichen stärkeren
Gewichte enthält keinen Eingriff in das Ihnen durch das Patent ver-
liehene Recht zur ausschliesslichen Herstellung einer Vorrichtung, ver-
mittelst welcher das gleichmässige Aufziehen der Klappen bei Zug-
brücken überhaupt hergestellt werden soll. Denn nachdem der Magi-
strat das Eigenthum einer solchen Vorrichtung rechtmässiger Weise
von Ihnen erworben hat, muss demselben vorbehalten bleiben, an die-
ser Vorrichtung diejenigen Veränderungen zu treffen, welche nach sei-
nem Ermessen die Leistungsfähigkeit desselben wiederherstellen, oder
in einer den besonderen Umständen entsprechenden Weise umgestalten.«
1) Uebereinkunft vom 21. September 1842. §. IV. 1 u. 2 b. — Un-
ter den im Jahre 1828 ertheilten Patenten befindet sich sogar eines,
durch welches dem Professor B. das ausschliessliche Recht der Aus-
führung und Benutzung zweier zur Erläuterung der Aufgaben aus
der mathematischen Geographie und populären Astronomie dienenden
Apparate verliehen wurde.
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[171/0198] Eigener Gebrauch. — Verkauf. — Benutzung. Im Uebrigen gestaltet sich nach dem verschiedenen In- halte der Rechte des Patentinhabers (oben S. 147 f.) auch der Thatbestand der Handlungen verschieden, durch welche der Eingriff in das Patentrecht consumirt wird. Bei den patentir- ten Waaren erstreckt sich das Recht des Patentinhabers nach den ausländischen Patentgesetzgebungen auf die ausschliessli- che Verfertigung und den Verkauf. Ein Eingriff in das Pa- tentrecht kann daher sowohl durch die unbefugte Fabrication als auch durch das Feilhalten der unbefugt verfertigten Waa- ren verübt werden und der Patentinhaber kann sowohl den unbefugten Fabricanten als jeden Verkäufer der ohne seine Erlaubniss verfertigten Waaren wegen dieses Eingriffs belan- gen. Anders verhält es sich in den Staaten des Zollvereins und insbesondere in Preussen, wo nach §. III der Ueberein- kunft vom 21. September 1842 (oben S. 152) die Ertheilung des Patentes nicht das Recht begründet, die Einfuhr, den Verkauf oder den Absatz solcher Gegenstände, welche mit den paten- tirten übereinstimmen, zu verbieten oder zu beschränken. In Preussen enthält nur die unbefugte Anfertigung der patentir- ten Waare den Thatbestand einer Verletzung des Patentrechtes. Bei den patentirten Maschinen ist zu untercheiden, ob sich das Recht des Patentinhabers lediglich auf die Anferti- gung und den Verkauf der patentirten Maschine oder auch auf deren ausschliessliche Anwendung zum Gewerbebetriebe erstreckt. Nach Preussischem Rechte ist beides zulässig 1) und 1) 1) Uebereinkunft vom 21. September 1842. §. IV. 1 u. 2 b. — Un- ter den im Jahre 1828 ertheilten Patenten befindet sich sogar eines, durch welches dem Professor B. das ausschliessliche Recht der Aus- führung und Benutzung zweier zur Erläuterung der Aufgaben aus der mathematischen Geographie und populären Astronomie dienenden Apparate verliehen wurde. 1) die schwerere Construction der Wippruthen erforderlichen stärkeren Gewichte enthält keinen Eingriff in das Ihnen durch das Patent ver- liehene Recht zur ausschliesslichen Herstellung einer Vorrichtung, ver- mittelst welcher das gleichmässige Aufziehen der Klappen bei Zug- brücken überhaupt hergestellt werden soll. Denn nachdem der Magi- strat das Eigenthum einer solchen Vorrichtung rechtmässiger Weise von Ihnen erworben hat, muss demselben vorbehalten bleiben, an die- ser Vorrichtung diejenigen Veränderungen zu treffen, welche nach sei- nem Ermessen die Leistungsfähigkeit desselben wiederherstellen, oder in einer den besonderen Umständen entsprechenden Weise umgestalten.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/198>, abgerufen am 22.11.2024.