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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Preussen. -- Ausländisches Recht.
Zahl wiederholt werden, ohne dass der früher Berechtigte, wel-
chem die Ausschliesslichkeit der Nutzung nicht ausdrücklich
zugesichert ist, gegen eine solche wiederholte Uebertragung
Einwendungen erheben könnte. -- Auch die Contraventions-
klage gegen den unbefugten Nachahmer der patentirten Erfin-
dung steht demjenigen nicht zu, welcher blos die Erlaubniss
zur eigenen Ausübung der Erfindung erlangt hat. Mehrere
Cessionare des Erfindungspatentes sind dagegen befugt, das
ausschliessliche Recht jeder für seine Person dem Contrave-
nienten gegenüber zu verfolgen.

Von den ausländischen Gesetzgebungen gestattet das neueste
Englische Patentgesetz vom 1. Juli 1852 ebenfalls die Cession
der Erfindungspatente ohne alle Beschränkung. Nach dem
früheren Rechte war es in Folge einer in alle Patente aufge-
nommenen Clausel untersagt, mehr als eine bestimmte Anzahl
von Personen (fünf nach den älteren, zwölf nach den neueren
Patenten) als Theilhaber an dem Patente anzunehmen. Diese
Beschränkung ist durch Sect. 36 des angeführten Gesetzes auch
für die früher ertheilten Patente aufgehoben.

In Frankreich darf die Cession, sei es des ganzen Paten-
tes oder eines Antheiles, nicht anders als durch einen notariel-
len Act erfolgen. Sie muss, um wirksam zu sein, auf dem
Secretariate der Präfectur des Departements, in welchem der
Act aufgenommen wird, registrirt werden. Vor der Cession
muss die ganze Patentabgabe, also die sämmtlichen noch nicht
verfallenen Jahresraten, für den Rest der Patentdauer zum
voraus erlegt werden1). Ueber die erfolgten Cessionen wird
bei dem Handelsministerium ein Register geführt, auf Grund
dessen in jedem Quartale die eingetretenen Veränderungen in
dem Besitze der Erfindungspatente durch das Gesetzbulletin
bekannt gemacht werden2).

Die Ausdehnung des Patentes auf nachträgliche Verbes-
serungen (certificat d'addition), welche von einem der Cessio-
nare oder von dem ursprünglichen Patentinhaber nachgesucht
werden, kommen allen Mitbetheiligten zu Gute3).

1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 20.
2) ibid. Art. 21.
3) ibid. Art. 22.

Preussen. — Ausländisches Recht.
Zahl wiederholt werden, ohne dass der früher Berechtigte, wel-
chem die Ausschliesslichkeit der Nutzung nicht ausdrücklich
zugesichert ist, gegen eine solche wiederholte Uebertragung
Einwendungen erheben könnte. — Auch die Contraventions-
klage gegen den unbefugten Nachahmer der patentirten Erfin-
dung steht demjenigen nicht zu, welcher blos die Erlaubniss
zur eigenen Ausübung der Erfindung erlangt hat. Mehrere
Cessionare des Erfindungspatentes sind dagegen befugt, das
ausschliessliche Recht jeder für seine Person dem Contrave-
nienten gegenüber zu verfolgen.

Von den ausländischen Gesetzgebungen gestattet das neueste
Englische Patentgesetz vom 1. Juli 1852 ebenfalls die Cession
der Erfindungspatente ohne alle Beschränkung. Nach dem
früheren Rechte war es in Folge einer in alle Patente aufge-
nommenen Clausel untersagt, mehr als eine bestimmte Anzahl
von Personen (fünf nach den älteren, zwölf nach den neueren
Patenten) als Theilhaber an dem Patente anzunehmen. Diese
Beschränkung ist durch Sect. 36 des angeführten Gesetzes auch
für die früher ertheilten Patente aufgehoben.

In Frankreich darf die Cession, sei es des ganzen Paten-
tes oder eines Antheiles, nicht anders als durch einen notariel-
len Act erfolgen. Sie muss, um wirksam zu sein, auf dem
Secretariate der Präfectur des Departements, in welchem der
Act aufgenommen wird, registrirt werden. Vor der Cession
muss die ganze Patentabgabe, also die sämmtlichen noch nicht
verfallenen Jahresraten, für den Rest der Patentdauer zum
voraus erlegt werden1). Ueber die erfolgten Cessionen wird
bei dem Handelsministerium ein Register geführt, auf Grund
dessen in jedem Quartale die eingetretenen Veränderungen in
dem Besitze der Erfindungspatente durch das Gesetzbulletin
bekannt gemacht werden2).

Die Ausdehnung des Patentes auf nachträgliche Verbes-
serungen (certificat d’addition), welche von einem der Cessio-
nare oder von dem ursprünglichen Patentinhaber nachgesucht
werden, kommen allen Mitbetheiligten zu Gute3).

1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 20.
2) ibid. Art. 21.
3) ibid. Art. 22.
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[163/0190] Preussen. — Ausländisches Recht. Zahl wiederholt werden, ohne dass der früher Berechtigte, wel- chem die Ausschliesslichkeit der Nutzung nicht ausdrücklich zugesichert ist, gegen eine solche wiederholte Uebertragung Einwendungen erheben könnte. — Auch die Contraventions- klage gegen den unbefugten Nachahmer der patentirten Erfin- dung steht demjenigen nicht zu, welcher blos die Erlaubniss zur eigenen Ausübung der Erfindung erlangt hat. Mehrere Cessionare des Erfindungspatentes sind dagegen befugt, das ausschliessliche Recht jeder für seine Person dem Contrave- nienten gegenüber zu verfolgen. Von den ausländischen Gesetzgebungen gestattet das neueste Englische Patentgesetz vom 1. Juli 1852 ebenfalls die Cession der Erfindungspatente ohne alle Beschränkung. Nach dem früheren Rechte war es in Folge einer in alle Patente aufge- nommenen Clausel untersagt, mehr als eine bestimmte Anzahl von Personen (fünf nach den älteren, zwölf nach den neueren Patenten) als Theilhaber an dem Patente anzunehmen. Diese Beschränkung ist durch Sect. 36 des angeführten Gesetzes auch für die früher ertheilten Patente aufgehoben. In Frankreich darf die Cession, sei es des ganzen Paten- tes oder eines Antheiles, nicht anders als durch einen notariel- len Act erfolgen. Sie muss, um wirksam zu sein, auf dem Secretariate der Präfectur des Departements, in welchem der Act aufgenommen wird, registrirt werden. Vor der Cession muss die ganze Patentabgabe, also die sämmtlichen noch nicht verfallenen Jahresraten, für den Rest der Patentdauer zum voraus erlegt werden 1). Ueber die erfolgten Cessionen wird bei dem Handelsministerium ein Register geführt, auf Grund dessen in jedem Quartale die eingetretenen Veränderungen in dem Besitze der Erfindungspatente durch das Gesetzbulletin bekannt gemacht werden 2). Die Ausdehnung des Patentes auf nachträgliche Verbes- serungen (certificat d’addition), welche von einem der Cessio- nare oder von dem ursprünglichen Patentinhaber nachgesucht werden, kommen allen Mitbetheiligten zu Gute 3). 1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 20. 2) ibid. Art. 21. 3) ibid. Art. 22.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/190>, abgerufen am 25.11.2024.