Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.III. Rechte des Patentinhabers. §. 16. Dauer. Die Taxe wird zu einem Theile (mit 10 Frcs pro Jahr) fürdie ganze Patentdauer vorausgezahlt, zum Theil als progres- sive Steuer in Jahresraten entrichtet (vergl. oben S. 145). In Würtemberg beträgt das Maximum zehn Jahre, inner- In Russland sollen die Erfindungspatente nach den An- In Schweden werden die Patente je nach der Wichtigkeit Im Kirchenstaate soll die Wichtigkeit der Erfindung, der Für die Einführungspatente stellen einige Gesetzge- Die übrigen Gesetzgebungen stellen zwar die Einführungs- 1) Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836. Art. 146. 2) Russ. Digesten h. t. §. 133. 3) Gesetz v. 19. August 1856. §. 3. 4) Edict v. 3. September 1833. §. 3. §. 5. 5) Russ. Digesten h. t. §. 133. -- Span. Gesetz v. 27. März 1826. Art. 3. -- Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837. Art. 14. 6) Grossbritann. Statut v. 1. Juli 1852 (15. et 16. Victoria Cap. 83).
III. Rechte des Patentinhabers. §. 16. Dauer. Die Taxe wird zu einem Theile (mit 10 Frcs pro Jahr) fürdie ganze Patentdauer vorausgezahlt, zum Theil als progres- sive Steuer in Jahresraten entrichtet (vergl. oben S. 145). In Würtemberg beträgt das Maximum zehn Jahre, inner- In Russland sollen die Erfindungspatente nach den An- In Schweden werden die Patente je nach der Wichtigkeit Im Kirchenstaate soll die Wichtigkeit der Erfindung, der Für die Einführungspatente stellen einige Gesetzge- Die übrigen Gesetzgebungen stellen zwar die Einführungs- 1) Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836. Art. 146. 2) Russ. Digesten h. t. §. 133. 3) Gesetz v. 19. August 1856. §. 3. 4) Edict v. 3. September 1833. §. 3. §. 5. 5) Russ. Digesten h. t. §. 133. — Span. Gesetz v. 27. März 1826. Art. 3. — Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837. Art. 14. 6) Grossbritann. Statut v. 1. Juli 1852 (15. et 16. Victoria Cap. 83).
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III. Rechte des Patentinhabers. §. 16. Dauer.
Die Taxe wird zu einem Theile (mit 10 Frcs pro Jahr) für
die ganze Patentdauer vorausgezahlt, zum Theil als progres-
sive Steuer in Jahresraten entrichtet (vergl. oben S. 145).
In Würtemberg beträgt das Maximum zehn Jahre, inner-
halb dessen dem Patentsucher die Bestimmung freisteht 1). Die
Abgaben werden in Jahresraten gezahlt, so dass auch hier
wohl ohne Ausnahme die volle Dauer von zehn Jahren be-
gehrt wird.
In Russland sollen die Erfindungspatente nach den An-
trägen des Patentsuchers und nach dem Ermessen der Regie-
rung auf drei, fünf oder zehn Jahre ertheilt werden 2).
In Schweden werden die Patente je nach der Wichtigkeit
der Erfindung auf drei bis fünfzehn Jahre bewilligt 3).
Im Kirchenstaate soll die Wichtigkeit der Erfindung, der
Umfang des aufzuwendenden Kapitals und der muthmassliche
Ertrag als Norm für die Bemessung der Patentdauer dienen,
welche nicht unter fünf und nicht über fünfzehn Jahre be-
tragen darf 4).
Für die Einführungspatente stellen einige Gesetzge-
bungen besondere Fristen der Patentdauer auf. Sie beträgt
für Patente auf ausländische Erfindungen in Russland höchstens
sechs Jahre, in Spanien und Portugal fünf Jahre 5).
Die übrigen Gesetzgebungen stellen zwar die Einführungs-
patente hinsichtlich der Dauer den Erfingungspatenten gleich, sie
enthalten jedoch meist (mit Ausnahme von Preussen und Nordame-
rika) die Bestimmung, dass die Dauer des Patentes für eine im
Auslande bereits patentirte Erfindung nicht diejenige des auslän-
dischen Patentes übersteigen dürfe. (Vgl. oben S. 73 f.) Diese
Regel gilt in Grossbritannien, Frankreich, Oesterreich, Bayern,
Würtemberg, Belgien, Italien, in den Niederlanden und im
Kirchenstaate, ferner neben der oben bemerkten Einschränkung
der Dauer auf sechs und fünf Jahre in Russland und Portu-
gal 6).
1) Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836. Art. 146.
2) Russ. Digesten h. t. §. 133.
3) Gesetz v. 19. August 1856. §. 3.
4) Edict v. 3. September 1833. §. 3. §. 5.
5) Russ. Digesten h. t. §. 133. — Span. Gesetz v. 27. März 1826.
Art. 3. — Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837. Art. 14.
6) Grossbritann. Statut v. 1. Juli 1852 (15. et 16. Victoria Cap. 83).
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