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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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III. Rechte des Patentinhabers. §. 16. Dauer.
Die Taxe wird zu einem Theile (mit 10 Frcs pro Jahr) für
die ganze Patentdauer vorausgezahlt, zum Theil als progres-
sive Steuer in Jahresraten entrichtet (vergl. oben S. 145).

In Würtemberg beträgt das Maximum zehn Jahre, inner-
halb dessen dem Patentsucher die Bestimmung freisteht1). Die
Abgaben werden in Jahresraten gezahlt, so dass auch hier
wohl ohne Ausnahme die volle Dauer von zehn Jahren be-
gehrt wird.

In Russland sollen die Erfindungspatente nach den An-
trägen des Patentsuchers und nach dem Ermessen der Regie-
rung auf drei, fünf oder zehn Jahre ertheilt werden2).

In Schweden werden die Patente je nach der Wichtigkeit
der Erfindung auf drei bis fünfzehn Jahre bewilligt3).

Im Kirchenstaate soll die Wichtigkeit der Erfindung, der
Umfang des aufzuwendenden Kapitals und der muthmassliche
Ertrag als Norm für die Bemessung der Patentdauer dienen,
welche nicht unter fünf und nicht über fünfzehn Jahre be-
tragen darf4).

Für die Einführungspatente stellen einige Gesetzge-
bungen besondere Fristen der Patentdauer auf. Sie beträgt
für Patente auf ausländische Erfindungen in Russland höchstens
sechs Jahre, in Spanien und Portugal fünf Jahre5).

Die übrigen Gesetzgebungen stellen zwar die Einführungs-
patente hinsichtlich der Dauer den Erfingungspatenten gleich, sie
enthalten jedoch meist (mit Ausnahme von Preussen und Nordame-
rika) die Bestimmung, dass die Dauer des Patentes für eine im
Auslande bereits patentirte Erfindung nicht diejenige des auslän-
dischen Patentes übersteigen dürfe. (Vgl. oben S. 73 f.) Diese
Regel gilt in Grossbritannien, Frankreich, Oesterreich, Bayern,
Würtemberg, Belgien, Italien, in den Niederlanden und im
Kirchenstaate, ferner neben der oben bemerkten Einschränkung
der Dauer auf sechs und fünf Jahre in Russland und Portu-
gal6).

1) Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836. Art. 146.
2) Russ. Digesten h. t. §. 133.
3) Gesetz v. 19. August 1856. §. 3.
4) Edict v. 3. September 1833. §. 3. §. 5.
5) Russ. Digesten h. t. §. 133. -- Span. Gesetz v. 27. März 1826.
Art. 3. -- Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837. Art. 14.
6) Grossbritann. Statut v. 1. Juli 1852 (15. et 16. Victoria Cap. 83).

III. Rechte des Patentinhabers. §. 16. Dauer.
Die Taxe wird zu einem Theile (mit 10 Frcs pro Jahr) für
die ganze Patentdauer vorausgezahlt, zum Theil als progres-
sive Steuer in Jahresraten entrichtet (vergl. oben S. 145).

In Würtemberg beträgt das Maximum zehn Jahre, inner-
halb dessen dem Patentsucher die Bestimmung freisteht1). Die
Abgaben werden in Jahresraten gezahlt, so dass auch hier
wohl ohne Ausnahme die volle Dauer von zehn Jahren be-
gehrt wird.

In Russland sollen die Erfindungspatente nach den An-
trägen des Patentsuchers und nach dem Ermessen der Regie-
rung auf drei, fünf oder zehn Jahre ertheilt werden2).

In Schweden werden die Patente je nach der Wichtigkeit
der Erfindung auf drei bis fünfzehn Jahre bewilligt3).

Im Kirchenstaate soll die Wichtigkeit der Erfindung, der
Umfang des aufzuwendenden Kapitals und der muthmassliche
Ertrag als Norm für die Bemessung der Patentdauer dienen,
welche nicht unter fünf und nicht über fünfzehn Jahre be-
tragen darf4).

Für die Einführungspatente stellen einige Gesetzge-
bungen besondere Fristen der Patentdauer auf. Sie beträgt
für Patente auf ausländische Erfindungen in Russland höchstens
sechs Jahre, in Spanien und Portugal fünf Jahre5).

Die übrigen Gesetzgebungen stellen zwar die Einführungs-
patente hinsichtlich der Dauer den Erfingungspatenten gleich, sie
enthalten jedoch meist (mit Ausnahme von Preussen und Nordame-
rika) die Bestimmung, dass die Dauer des Patentes für eine im
Auslande bereits patentirte Erfindung nicht diejenige des auslän-
dischen Patentes übersteigen dürfe. (Vgl. oben S. 73 f.) Diese
Regel gilt in Grossbritannien, Frankreich, Oesterreich, Bayern,
Würtemberg, Belgien, Italien, in den Niederlanden und im
Kirchenstaate, ferner neben der oben bemerkten Einschränkung
der Dauer auf sechs und fünf Jahre in Russland und Portu-
gal6).

1) Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836. Art. 146.
2) Russ. Digesten h. t. §. 133.
3) Gesetz v. 19. August 1856. §. 3.
4) Edict v. 3. September 1833. §. 3. §. 5.
5) Russ. Digesten h. t. §. 133. — Span. Gesetz v. 27. März 1826.
Art. 3. — Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837. Art. 14.
6) Grossbritann. Statut v. 1. Juli 1852 (15. et 16. Victoria Cap. 83).
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[158/0185] III. Rechte des Patentinhabers. §. 16. Dauer. Die Taxe wird zu einem Theile (mit 10 Frcs pro Jahr) für die ganze Patentdauer vorausgezahlt, zum Theil als progres- sive Steuer in Jahresraten entrichtet (vergl. oben S. 145). In Würtemberg beträgt das Maximum zehn Jahre, inner- halb dessen dem Patentsucher die Bestimmung freisteht 1). Die Abgaben werden in Jahresraten gezahlt, so dass auch hier wohl ohne Ausnahme die volle Dauer von zehn Jahren be- gehrt wird. In Russland sollen die Erfindungspatente nach den An- trägen des Patentsuchers und nach dem Ermessen der Regie- rung auf drei, fünf oder zehn Jahre ertheilt werden 2). In Schweden werden die Patente je nach der Wichtigkeit der Erfindung auf drei bis fünfzehn Jahre bewilligt 3). Im Kirchenstaate soll die Wichtigkeit der Erfindung, der Umfang des aufzuwendenden Kapitals und der muthmassliche Ertrag als Norm für die Bemessung der Patentdauer dienen, welche nicht unter fünf und nicht über fünfzehn Jahre be- tragen darf 4). Für die Einführungspatente stellen einige Gesetzge- bungen besondere Fristen der Patentdauer auf. Sie beträgt für Patente auf ausländische Erfindungen in Russland höchstens sechs Jahre, in Spanien und Portugal fünf Jahre 5). Die übrigen Gesetzgebungen stellen zwar die Einführungs- patente hinsichtlich der Dauer den Erfingungspatenten gleich, sie enthalten jedoch meist (mit Ausnahme von Preussen und Nordame- rika) die Bestimmung, dass die Dauer des Patentes für eine im Auslande bereits patentirte Erfindung nicht diejenige des auslän- dischen Patentes übersteigen dürfe. (Vgl. oben S. 73 f.) Diese Regel gilt in Grossbritannien, Frankreich, Oesterreich, Bayern, Würtemberg, Belgien, Italien, in den Niederlanden und im Kirchenstaate, ferner neben der oben bemerkten Einschränkung der Dauer auf sechs und fünf Jahre in Russland und Portu- gal 6). 1) Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836. Art. 146. 2) Russ. Digesten h. t. §. 133. 3) Gesetz v. 19. August 1856. §. 3. 4) Edict v. 3. September 1833. §. 3. §. 5. 5) Russ. Digesten h. t. §. 133. — Span. Gesetz v. 27. März 1826. Art. 3. — Portug. Gesetz v. 16. Januar 1837. Art. 14. 6) Grossbritann. Statut v. 1. Juli 1852 (15. et 16. Victoria Cap. 83).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/185>, abgerufen am 24.11.2024.